Das Recht ist Kritik an der Macht
Gesetze sind ein Mittel, um Gewalt durch demokratischen Diskurs zu ersetzen. Dies ignorieren Juristen, die Recht mit Macht gleichsetzen – und damit den Mächtigen in die Hände spielen.
«Wer immer […] die […] höchste Gewalt eines Staatswesens besitzt, ist verpflichtet, nach festen, stehenden Gesetzen zu regieren, die dem Volke verkündet und bekanntgemacht wurden, und nicht nach Beschlüssen des Augenblicks; durch unparteiische und aufrechte Richter, die Streitigkeiten nach jenen Gesetzen entscheiden müssen. Weiter ist er verpflichtet, die Macht dieser Gemeinschaft im Innern nur zur Vollziehung dieser Gesetze, nach aussen zur Verhütung und Sühne fremden Unrechts und zum Schutz der Gemeinschaft vor Überfällen und Angriffen zu verwenden. Und all dies darf zu keinem anderen Ziel führen als zum Frieden, zur Sicherheit und zum öffentlichen Wohl des Volkes.» – John Locke 1
Menschen sind laut der amerikanischen Publizistin Hannah Arendt «nur darum zur Politik begabte Wesen, weil sie mit Sprache begabte Wesen sind»2. Die Fähigkeit zum Sprechen macht die Welt begreifbar, sie schafft einen intersubjektiven Gegenstand und eine gemeinsame Wirklichkeit. Die Politik kann sich damit der Deckung der menschlichen Bedürfnisse annehmen. Die Menschen bedürfen einer «relativ gesicherten, relativ unvergänglichen Heimat»3, welche die Welt für sich allein nicht biete, so Arendt.
Das Nachdenken, das Gespräch und die Schaffung einer normativen Sozialordnung, die sich an den menschlichen Bedürfnissen orientiert, ist eine Kulturleistung. «Die Welt wird unmenschlich, ungeeignet für menschliche Bedürfnisse, welche die Bedürfnisse von Sterblichen sind, wenn sie in eine Bewegung gerissen wird, in der es keinerlei Bestand mehr gibt.»4 Ohne die menschliche Fähigkeit zu sprechen und die damit mögliche intersubjektive Kommunikation ist eine friedliche Ordnung nicht möglich. Die Demokratie ist die diskursive Staatsform des Meinungsstreits und damit des gewaltfreien Diskurses über den Willen des Staates. Die normative Ordnung des Staates ersetzt die Gewalt durch sprachliche Auseinandersetzung.
Recht ist nicht gleich Gewalt
Das Gesetzmässigkeitsprinzip fordert im Grunde genommen eine «Versprachlichung» staatlicher Herrschaft: Die Ausübung der Herrschaft kündigt sich sprachlich an, und im Parlament findet ein Diskurs über das politisch wünschbare Recht statt. Dieser Diskurs setzt sich im Bereich der Auslegung fort; denn auch die Auslegung selbst lässt humane Werte miteinfliessen, die – analog zur parlamentarischen Debatte – der sprachlichen Diskussion bedürfen. Was das Gesetzmässigkeitsprinzip fordert, ist daher nichts anderes, als dass staatliche Herrschaft sprachlich bewusst gemacht wird. Es ist letztlich Ausdruck eines Menschenbildes, das den Menschen als Subjekt zeigt, das im politischen Diskurs mit anderen steht.
Der Diskurs bezieht sich auf die abstrakte Gestaltung der politischen Ordnung in der Gesetzgebung und auf deren konkrete Umsetzung in der Rechtsanwendung. In diesem Sinne herrscht das Gesetz nicht einfach, sondern es gibt den rechtsunterworfenen Menschen eine Stimme im Rechtsanwendungsdiskurs.5 In diesem langsamen Prozess begegnen sich Menschen als Subjekte. Die vom Menschen geschaffene normative Sozialordnung mit Verfahrens- und Inhaltsregeln deckt dieses grundlegende menschliche Bedürfnis. Recht sollte niemals mit Gewalt gleichgesetzt werden, wie das die meisten Rechtsempiriker tun, denn damit ist das Recht des Stärkeren implementiert.
Der Zürcher Strafrechtslehrer Peter Noll (1926–1982) brachte diese Überlegung im Hinblick auf die Kontrolle von Macht und Gewalt zum Ausdruck. Er führte aus, dass ein reflektierter Begriff des Rechts Recht und Macht unterscheiden müsse. Wenn das Recht einzig die Handlungen der Macht beschreibe, dann müsse man von Machtverhalten sprechen anstatt von Recht. Macht wäre dann der automatische Vollzug rechtlicher Vorstellungen. Laut Noll gehört jedoch die kritische Reflexion gegenüber der Macht einerseits und die Möglichkeit regelabweichenden Verhaltens andererseits notwendigerweise zum Recht dazu. Pointiert formulierte er, dass «Recht [ein] Versuch [ist], mit Worten (im Gesetz) die Macht zu bändigen» 6. «Das Recht ist Kritik der Macht. Der Mächtige muss sich nicht auf das Recht berufen; er hat die Macht. Der Schwache braucht das Recht.»7
Für die Inhaber von Macht und Gewalt im Staat erweist sich die inhaltsleere Form von Recht als ausgesprochen praktisch (griechisch praxis = Handeln, Tun, Beschäftigung). Wenn jeder Akt der Staatsgewalt, der sich durchsetzt, als «Recht» definiert ist, können die Herrscher des Staates bei ihrem Handeln den Ausdruck «Recht» zur Legitimierung einer Gewaltherrschaft einsetzen. Jede ihrer Handlungen ist «Recht» und damit «rechtmässig».
Hans Kelsen gibt zu, dass der Anspruch, wonach das positive Recht der Wirklichkeit entsprechen soll, eine «Ideologie» sei. 8Kelsen mit seiner reinen Rechtslehre wie auch fast alle empirischen Rechtsdenker halten jeden sich durchsetzenden Staatsakt für Recht. Die Inhaber der Staatsgewalt nehmen diese Aussage gerne auf und halten jede ihrer Handlungen für «rechtskonform», also verfassungs- und gesetzmässig.
Die Sprachwurzel von «Recht» aus dem Mittelhochdeutschen meint «gerade», «richtig» und auch «lenken», «richten» und «leiten»9. Sie schliesst ein, dass der Akt sich auf eine generell-abstrakte «Regel» bezieht und bezogen darauf als «richtig und gerade» gelten kann. Die reine Rechtslehre und alle empirischen Rechtslehren werten beliebige Akte des Staates semantisch als «richtig und gerade». Der verdrängte Macht- und Gewaltaspekt dieser Lehren zeigt seine Fratze.
Dieser Beitrag basiert auf dem Buch «Rechtswissenschaft ohne Recht», das im Frühjahr 2026 bei Dike erscheinen wird.
John Locke: Zweite Abhandlung über die Regierung. ↩
Hannah Arendt, Vita activa oder Vom tätigen Leben (1958), 10. Aufl., München/Zürich 1998, S. 11; Arendt argumentiert auf aristotelischer Grundlage: «Der Mensch ist […] das einzige Lebewesen, das Sprache besitzt. […] [D]ie Sprache […] dient dazu, das Nützliche und Schädliche mitzuteilen und so auch das Gerechte und Ungerechte.» Der Mensch allein besitzt «die Wahrnehmung des Guten und Schlechten, des Gerechten und Ungerechten […]. Die Gemeinschaft in diesen Dingen schafft das Haus und den Staat.» ↩
Arendt, S. 19. ↩
Arendt, S. 19. ↩
Andreas Kley: Das Gesetzmässigkeitsprinzip. In: Reformatio 49 (2000), S. 359–365. ↩
Peter Noll, Diktate über Sterben und Tod, Zürich 1984, S. 173. ↩
Peter Noll, Wer gefährdet den Rechtsstaat?, in: Neue Wege 79 (1985), Heft 3, S. 79–82. ↩
Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. Leipzig 1934, S. 38. ↩
Kluge: Etymologisches Wörterbuch. S. 586. ↩