Und die Stiftungswelt bewegt sich doch
Der Stiftungsplatz Schweiz ist verborgen und attraktiv. Stiftungsrechtsprofessor Dominique Jakob bekämpft die Verborgenheit und verteidigt die Attraktivität. Ein Gespräch über Schweizer Trümpfe, deutsche Schachzüge und europäische Innovationen.
Herr Jakob, 2010 wurden über 500 neue gemeinnützige Stiftungen gegründet, das Gesamtkapital des Sektors umfasst schätzungsweise 50 Milliarden Franken. Kurz: dem Schweizer Stiftungsstandort geht es offensichtlich gut. Können Sie sich als Professor für Stiftungsrecht also zurücklehnen und sich anderen Themen widmen?
Zurücklehnen entspricht generell nicht meinem Naturell, aber gerade im Stiftungswesen wäre das ein unbefriedigender Ansatz. Sie haben die Resultate des im Mai erschienenen Stiftungsreports angesprochen: dass wir überhaupt die Zahlen des Stiftungsstandortes Schweiz kennen, ist Ergebnis harter Arbeit. Der Stiftungsreport ist eine erste Bestandsaufnahme, die vor allem zum Ziel hatte, den Schweizer Stiftungssektor aus seiner Verborgenheit zu holen und notwendige Transparenz zu schaffen (siehe Kasten unten). Dabei zeigte sich: der Schweizer Stiftungssektor ist gut, sogar sehr gut aufgestellt. Auf diesen Erkenntnissen können wir nun aufbauen.
Wenn die Zeichen so gut stehen, was gibt es in der Schweiz dann noch aufzubauen?
Ziel muss es sein, den bestmöglichen rechtlichen Rahmen für Stiftungen, Stifter und Begünstigte zu schaffen – und ein solcher Rahmen ist keinesfalls gottgegeben. In den nächsten Jahren werden Vermögen von hunderten von Milliarden Schweizer Franken weitergereicht. Und es ist kein Geheimnis, dass für Vermögende auch Stiftungslösungen interessant sind – sei es, um der Gesellschaft etwas zurückzugeben, sei es schlicht, um Vermögen oder Nachlass sinnvoll zu strukturieren. Damit diese Wünsche umsetzbar sind, braucht die Schweiz ein attraktives Stiftungsrecht.*
Wir haben es im internationalen Kontext mit einem System relativer Attraktivitäten zu tun. Mit wem muss man sich messen?
Andere Länder haben ebenfalls begriffen, dass das Stiftungswesen ein wichtiges Standbein für die Zukunft der Gesellschaft ist. In Europa konkurriert man wie so häufig mit den engsten Nachbarn: so ist zum Beispiel ist auch in Deutschland die Erforschung des Stiftungswesens und seiner Datenlage gut vorangekommen. Zwar steht eine – aus meiner Sicht überfällige – Reform des deutschen Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts weiterhin aus. Allerdings hat die Bundesrepublik 2007 eine Art Schachzug vorgenommen, indem sie die Steuervorteile für Stifter und Stiftungen erhöht hat. Grundsätzlich muss sich die Schweiz fragen: wen wollen wir als Stifter gewinnen? Man will auf der einen Seite verhindern, dass potentielle Schweizer Stifter ins Ausland abwandern, gleichzeitig will man ausländischen Stiftern einen fruchtbaren Boden bieten. Traditionell hat die Schweiz diesbezüglich einen guten Stand. Vermögen in der Schweiz gelten weiterhin als sicher.
Sie haben die Dynamik in den Nachbarländern erwähnt. Liechtenstein hat vor kurzem das Stiftungsrecht völlig umgekrempelt. Welche Auswirkungen hat dies auf die Entwicklung in der Schweiz?
In den Stiftungsstandort Liechtenstein ist sehr viel Bewegung gekommen. Doch bevor wir über Liechtenstein reden, muss man voranstellen, dass die Stiftung grundsätzlich ein zweckneutrales Rechtsinstitut ist: es gibt gemeinnützige und privatnützige Stiftungen. Das Stiftungswesen in Liechtenstein ist, anders als in der Schweiz, traditionell stark auf privatnützige Zwecke ausgerichtet.
Privatnützige Stiftungen leiden eher unter einer schlechten Reputation.
Korrekt. Liechtenstein hat – auch auf Druck von aussen – seinen Stiftungsstandort modernisiert. Per 1. April 2009 ist eine Totalrevision des Stiftungsrechts in Kraft getreten, die inhaltlich wohl als die spannendste Stiftungsrechtsrevision der letzten Jahre in Mitteleuropa bezeichnet werden kann. Das Schweizer Stiftungsrecht ist eher vom Bild der gemeinnützigen Stiftung geprägt. Deshalb versuchen hier vor allem die Interessenvertreter der Gemeinnützigkeit, nicht zu nah an das Modell Liechtensteins herangerückt zu werden.
Konkurrenz belebt auch die Juristerei! Was kann man trotzdem von Liechtenstein lernen?
In das neue liechtensteinische Recht sind Strömungen eingeflossen, die auf dem letzten Stand der stiftungsrechtlichen Forschung sind. Darunter ein ganz neues System der Foundation Governance, also des Aufsichts- und Kontrollrechts. Hier fällt ein grosser Unterschied zur Schweiz auf: in der Schweiz haben wir in der Regel eine ganz klassische Kontrolle der Stiftungen durch kantonale oder eidgenössische Aufsichtsbehörden. Die Innovation in Liechtenstein besteht darin, dass die Beteiligten – auch die Begünstigten – in die Aufsicht eingespannt werden. Man sollte zumindest prüfen, ob dieser Ansatz im Grundsatz auch für die Schweiz interessant sein kann.
Konkreter, bitte. Was kann und soll die Schweiz übernehmen?
Die Herausforderung besteht darin, nicht bloss zu kopieren oder per Baukastenprinzip einzelne Elemente zu importieren, sondern sich auf die eigenen Stärken zu besinnen und diese auf den neuen Erkenntnissen aufbauend weiterzuentwickeln. Man könnte zum Beispiel auch darüber nachdenken, Schweizer Stiftern mehr «unternehmerische» Freiheiten in Form von Stifterrechten zu gewähren, wie sie ebenfalls in den «Privatstiftungsrechtsordnungen» zu finden sind. Gleichzeitig müsste man solche Änderungen natürlich sauber in die Mechanismen des Schweizer Zivil- und Steuerrechts einbetten.
Im Parlament sind mehrere Vorstösse eingereicht worden, die den Stiftungsstandort attraktiver gestalten wollen. Welche Chancen geben Sie diesen Reformanstössen?
Die angenommene Motion Luginbühl beauftragt den Bundesrat, die Standortfaktoren der Schweiz im Stiftungswesen zu verbessern – die Initianten hatten damals aber vor allem die steuerlichen Rahmenbedingungen im Blick. Fünf Prozent mehr oder weniger Abzugsfähigkeit bei Spenden werden den Standort aber nicht revolutionieren. Allerdings ist die Motion, auch durch weitere parlamentarische Vorstösse, inzwischen mit zusätzlichen Themen aufgeladen worden, so dass der Bundesrat nun tatsächlich vor der Frage steht: sollen wir versuchen, graduelle Veränderungen durch Drehen an gewissen Stellschrauben zu erwirken, oder doch eine umfassende Reform des Stiftungsrechts angehen?
Der «grosse politische Wurf» wirkt in diesem Falle eher abschreckend als anziehend…
…halten wir erst noch einmal fest: wir haben ein gewachsenes Stiftungsrecht, das sich bewährt hat, erst kürzlich modernisiert wurde und grundsätzlich sehr gut funktioniert. Es zeichnet sich durch Liberalität und geringe Regelungsdichte aus, bei gutem Rechtsschutz für die Beteiligten. Die Befürchtung ist also nicht ganz unbegründet, dass aufgrund von politischem Aktionismus Änderungen in Angriff genommen werden, die eines gewissen – auch wissenschaftlichen – Vorlaufs bedürfen. Das Stiftungsrecht ist eine sehr komplizierte Materie. Es überschneiden sich an dieser Stelle Personenrecht, Gesellschaftrecht, Erbrecht, Güterrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, wir müssen aber auch das internationale Privatrecht und das europäische (Steuer-)Recht im Blick behalten. Wenn man also eine Reform antreiben möchte, die nicht verschlimmbessernd wirkt, ist es wichtig, das Gesamtbild im Auge zu haben.
Ganz ehrlich: für wie wahrscheinlich halten Sie eine umfassendere Reform des Schweizer Stiftungsrechts?
Ich gehe davon aus, dass die angestossene Bewegung nicht im Sand verlaufen wird. Wir werden wahrscheinlich Veränderungen des Aufsichtsrechts sehen, die nicht fundamental ausfallen, aber einen Fortschritt darstellen. Es geht darum, das Aufsichtswesen auf Basis der Rechtsaufsicht auf ein Niveau zu heben, auf dem es eigentlich schon immer hätte sein sollen. In zivilrechtlicher Sicht wird sich zeigen müssen, ob es gelingt, einen ganzheitlichen Ansatz zu finden.
«Ganzheitlich» klingt immer gut. Wann verdient ein Ansatz diesen Namen?
Am Ende des Tages soll die Motion den Stiftungsstandort als ganzes attraktiver machen. Natürlich kann man sagen: es muss steuerlich attraktiv sein, zu stiften und spenden. Aber das ist nur einer von mehreren Faktoren. Auf zivilrechtlicher Ebene sollten Stifter die Gewissheit haben, dass sie ein Rechtsinstitut errichten, das dauerhaft funktioniert. Ein Stifter muss also Vertrauen haben, in die Rechtsordnung allgemein und in die Stiftung im besonderen. Auf der Ebene der Stiftungsarbeit wäre zudem eine Minimierung der bürokratischen Last zielführend. Weiterhin ist auf verwaltungsrechtlicher Ebene ein zurückhaltendes, aber funktionierendes Aufsichtssystem unabdingbar. Und eine grössere unternehmerische Freiheit von Stifter und Organen, freilich immer rückgekoppelt an den ursprünglichen Stifterwillen, könnte zu der häufig gewünschten Flexibilität einer Stiftung beitragen.
Auch auf europäischer Ebene bewegt sich viel. In der Schweiz ist man grundsätzlich skeptisch, wenn Brüssel eine neue, ganzheitliche Lösung in Angriff nimmt…
…ich kann Sie beruhigen. Es geht in diesem Falle nicht, wie gern behauptet, um einen echten EU-Harmonisierungsprozess. Das ist kurz erwogen, aber rasch wieder verworfen worden. Aus einem einfachen Grund: eine Harmonisierung ist nicht durchführbar, die Materie ist einfach zu komplex, und es stehen zu viele nationale Eigenheiten auf dem Spiel. Wir müssen in der EU zwei Entwicklungen auseinanderhalten: den Abbau von Diskriminierungen gegenüber Stiftungen aus anderen Mitgliedsstaaten und die Arbeit an einer europäischen Stiftungsform. Ersteres erfolgt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: dank der Niederlassungsfreiheit gab es einige Urteile, die dazu führten, dass Gesellschaften, die irgendwo im EU/EWR-Raum gegründet werden, von anderen EU-Staaten anerkannt werden müssen. Das ist – wenngleich nicht unstrittig – grundsätzlich auch auf Stiftungen zu übertragen und sorgt für Konkurrenz unter den Systemen. Andererseits dürfen – relativ neu entschieden – aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit Stiftungen auch in steuerlicher Hinsicht nicht deswegen diskriminiert werden, weil sie ihren Sitz im Ausland haben.
Was bedeutet das konkret?
Eine ausländische gemeinnützige Stiftung sollte nun im Inland die gleichen Privilegien geniessen wie eine heimische. Wir befinden uns in einem Prozess der indirekten Erleichterung von Stiftungstätigkeiten über nationale Grenzen hinweg. Es gab zwei Präzedenzfälle des europäischen Gerichtshofes, die diesen Umstand gut illustrieren. Erstens: der Fall «Stauffer». Er hat dazu geführt, dass einer italienischen Stiftung die Steuerbefreiung ihrer Einnahmen aus Immobilienbesitz in Deutschland aufgrund von Gemeinnützigkeit nicht deswegen verwehrt werden kann, weil sie keine deutsche Stiftung ist. Der zweite Fall, der Fall «Persche», führte dazu, dass auch die Abzugsfähigkeit von Spenden jedenfalls nicht daran scheitern darf, dass die Empfängerorganisation ihren Sitz im Ausland hat.
Um diesen Abzügen beizukommen, war man auf nationaler Ebene ziemlich kreativ.
Genau das ist derzeit bei den einzelnen Mitgliedsstaaten, die diese Rechtsprechung ja umsetzen müssen, zu beobachten. Kann man nicht mehr anhand des ausländischen Sitzes einer Stiftung unterscheiden, werden neue Kriterien aufgestellt, wie etwa ein Zusatz, der bestimmt, dass eine Spende, um abzugsberechtigt zu sein, dem «Ansehen des eigenen Staates dienen muss». Trotz dieses fragwürdigen Erfindungsreichtums ist es aber ein Fortschritt, dass der ausländische Stiftungssitz allein nun nicht mehr für eine Diskriminierung reicht.
Die Schweiz hat auf Druck der OECD eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Welchen Einfluss haben diese auf das Schweizer Stiftungsrecht?
Diese Entwicklung in Richtung Transparenz und Governance in der internationalen Vermögensgestaltung ist sicherlich wichtig, auch wenn sie für die Schweiz bisweilen als nachteilig empfunden wird. Im konkreten Fall kann die Schweiz aber sogar einen indirekten Vorteil daraus ziehen.
Wie sieht dieser Vorteil aus?
Die Rechtsprechung, dass Spenden an Stiftungen mit Sitz im Ausland abzugsfähig sein müssen, ist grundsätzlich auch in Bezug auf Stiftungen mit Sitz in Nicht-EU-Staaten anwendbar, wenn mit letzteren der Informationsaustausch gesichert ist. Durch die neuen Doppelbesteuerungsabkommen hat sich die Schweiz gleichsam für diese «europäische Mitbehandlung» qualifiziert, ohne selber ihren nationalen Spendern das Recht einzuräumen, Spenden an Organisationen im Ausland abzuziehen. Die Nichtdiskriminierung auf europäischer Ebene könnte also den Spendenfluss vom europäischen Ausland in die Schweiz einseitig erhöhen. Nicht zuletzt deshalb stünde es der Schweiz aber gut an, wenn sie ihren eigenen Bürgern dieses Recht ebenfalls einräumen würde. Gemeinnützigkeit macht eben nicht an nationalen Grenzen halt.
Dennoch sind Stiftungen vornehmlich regional tätig. Stifter suchen meist nach Möglichkeiten, ihr lebensweltliches Umfeld zu unterstützen.
Das stimmt nur bedingt. Die Leute werden internationaler und suchen sich die Orte aus, an denen sie ihr Geld einbringen möchten. Denken Sie etwa an Nichtschweizer, die in der Schweiz leben. Oder Schweizer, die in anderen Ländern Projekte haben und diese über das eigene Leben hinaus finanziert sehen möchten. Ein bekanntes Beispiel ist die Jacobs-Stiftung: eine Schweizer Stiftung, die sich weltweit engagiert und damit nicht nur ihr Ansehen, sondern auch das der Schweiz stärkt.
Dieser Grundsatz liegt auch der Idee einer «Europäischen Stiftung» zugrunde. Die multinational operierende Stiftung könnte sich als Konkurrenz für den Schweizer Stiftungsstandort entwickeln. Kann man sich gegen diesen Strukturvorteil auf nationaler Ebene durchsetzen?
Bisher ist diese, ursprünglich rein wissenschaftliche, Idee noch eine Art Phantom. Bis heute ist nicht klar, ob sie realisiert wird, wenngleich nach längerem «Abtasten» kürzlich verlautbart wurde, dass das Projekt vorangetrieben werden soll. Um fortbestehende zwischenstaatliche Hindernisse zu umgehen ist es das Ziel, eine eigenständige, supranationale Rechtsform für grenzüberschreitende gemeinnützige Stiftungstätigkeit zu schaffen, die die einzelnen nationalstaatlichen Rechtsinstitute nicht tangiert, sondern neben diesen zur Verfügung stehen soll. Von der Systematik vergleichbar wäre die Europäische Stiftung mit der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft, die ebenfalls eine Alternative zu den vielen nationalen AGs darstellt. Jeder Europäer kann sie nutzen, sofern sie ihm gegenüber den nationalen Rechtsformen attraktiver erscheint.
Die Schweiz steht bei dieser Rechtsentwicklung aussen vor: Gefahr oder Chance?
Ich würde die Europäische Stiftung als Chance betrachten, nicht als Gefahr. Sie ist ziemlich nah am Schweizer Modell ausgerichtet. Zwar wird das Schweizer Stiftungsrecht in diesem Kontext nie erwähnt, trotzdem sind sehr viele Parallelen erkennbar – das Schweizer Recht könnte somit zu einer Art Referenzrahmen für die EU werden. Gleichzeitig ist aus Schweizer Sicht der Prozess genau zu beobachten. Da der politische Konsens in europapolitischen Fragen häufig auf den kleinsten gemeinsamen Nenner hinausläuft, kann man nichtimplementierte Vorschläge aufnehmen und im eigenen Sinne ausbauen. Man muss sich fragen: wo gibt es Bedürfnisse international tätiger Stifter und Stiftungen, die mit der Europäischen Stiftung nicht verwirklicht werden können? Was können wir machen, damit ein Stifter, statt eine Europäische Stiftung zu gründen, seine Stiftung in der Schweiz ansiedelt? Man darf sich also, salopp gesagt, inspirieren lassen – und hierfür kann der Professor für Stiftungsrecht wieder ganz nützlich sein.
Dominique Jakob ist Professor für Privatrecht und Leiter des Zentrums für Stiftungsrecht an der Universität Zürich (www.zentrum-stiftungsrecht.uzh.ch). Er ist Mitinitiator und Co-Autor des Schweizer Stiftungsreports 2011 und Organisator des Zürcher Stiftungsrechtstages.*
Der Schweizer Stiftungsreport 2011
Der Schweizer Stiftungssektor boomt. Mit 508 neu gegründeten Stiftungen verzeichnete die Schweiz 2010 die zweithöchste Wachstumsrate der letzten zwanzig Jahre. Die 12‘531 gemeinnützigen Stiftungen schütten jährlich zwischen einer bis zwei Milliarden Franken aus. Dies entspricht in etwa zwei Prozent des Bundeshaushaltes. Im europäischen Vergleich gehört die Schweiz zu den absoluten Spitzenreitern. So ist etwa die Stiftungsdichte im Kanton Basel-Stadt sechsmal höher als in Würzburg, der Stadt mit der höchsten Stiftungsdichte Deutschlands. Unterstrichen wird die Bedeutung des Schweizer Stiftungsstandorts durch geschätzte 6500 Franken Stiftungskapital pro Einwohner.
Trotz wachsender Professionalisierung und erhöhter Transparenz innerhalb der Branche, fehlen nach wie vor statistische Grundlagen zum Sektor. Hier setzt der Schweizer Stiftungsreport an. Er wird jährlich vom Centre for Philanthropy Studies (CEPS) der Universität Basel, dem Zentrum für Stiftungsrecht an der Universität Zürich und von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen, herausgegeben. Mit aktuellen Zahlen, Fakten und Trends trägt der Report zu einer besseren Wissensgrundlage im Stiftungswesen bei. Der Schweizer Stiftungsreport 2011 kann unter www.stiftungsreport.ch in deutscher und französischer Sprache herunter geladen werden.
* Am 15. Juni 2012 findet der 2. Zürcher Stiftungsrechtstag unter dem Thema «Stiften und Gestalten – Anforderungen an ein zeitgemässes rechtliches Umfeld» an der Universität Zürich statt. Geplant sind Themenblöcke zum «Stiftungsstandort Schweiz – heute und morgen», zur «Vertragsgestaltung im Stiftungsrecht» und zu «Asset Protection und Rechte Dritter». Die Tagung wird organisiert und geleitet von Prof. Dr. Dominique Jakob, Universität Zürich, unter Mitwirkung renommierter Referenten aus Wissenschaft und Praxis. Weitere Informationen unter www.zentrum-stiftungsrecht.uzh.ch