1988
wurde verheirateten Frauen in der Schweiz das Recht der freien Berufswahl zugestanden.
Ehemänner konnten also ihren Ehefrauen bis Ende 1987 die Erlaubnis entziehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit dieser Reform war die Schweiz noch später dran als die beiden deutschsprachigen Nachbarländer. In Deutschland sind verheiratete Frauen seit Mitte 1977 frei in der Berufswahl, in Österreich seit 1975.
1988 erfolgte die arbeitsrechtliche Emanzipation verheirateter Frauen im Zuge der Verabschiedung eines neuen Eherechts, das die gleichberechtigte Partnerschaft in den Mittelpunkt stellte und die gemeinsame Verantwortung für den Familienunterhalt betonte. Auch beim Stimm- und Wahlrecht für Frauen war die Schweiz Nachzüglerin, 1971 auf eidgenössischer Ebene und von 1959 bis 1990 auf Kantonsebene.
Diese Jahreszahlen erinnern daran, dass noch vor nicht allzu langer Zeit Frauen in allen drei Ländern massiv vom männlich dominierten Staat qua Gesetz diskriminiert wurden. Dass die Gesetzesänderungen in der Schweiz besonders spät erfolgten, ist bemerkenswert. Denn die rechtliche Gleichstellung von Frauen ist nicht nur moralisch geboten, sondern zugleich Ergebnis und Katalysator wirtschaftlicher Entwicklung – und diesbezüglich ist die Schweiz unter den drei Ländern seit langem führend.
Technologischer Fortschritt, der Humankapital im Wert steigen lässt, macht es auch attraktiver, für alle Gesellschaftsmitglieder rechtliche Voraussetzungen zum selbstbestimmten Aufbau und Einsatz von Humankapital zu schaffen. Zudem erhöht der Abbau rechtlicher Diskriminierung den Anreiz von Frauen und ihren Familien, in ihre Ausbildung zu investieren. Wodurch sie der wirtschaftlichen Entwicklung zusätzlich Vorschub leisten.
Gleichheit vor dem Gesetz geht mit wirtschaftlichem Wohlstand einher. Dennoch ist zivilisatorischer Fortschritt kein Automatismus. Es bedarf des beherzten Einsatzes von Fürsprechern, in reichen und insbesondere in armen Ländern.