Der Zusammenbruch der Credit Suisse hat die Schwäche der Finanzmarktaufsicht gegenüber einer renitenten Geschäftsleitung offengelegt. Anders als das Basler Abkommen über Bankenaufsicht sieht das Schweizer Recht keine konkreten Eingriffe vor.
Setzen wir Gesundheit mit Zufriedenheit oder gar Glück gleich, erwächst daraus ein obrigkeitliches Zugriffsrecht auf Handeln, Verhalten und Besitz des einzelnen.