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Der Gläubiger nimmt an einem Herren-Rechte teil…

Friedrich Nietzsche zählt zu den grossen Philosophen des 19. Jahrhunderts. In seinen späten Schriften befasste er sich mit der Selbstdisziplinierung des Menschen durch die Moral, in der er zugleich die Möglichkeit zu seiner Selbstbefreiung erkannte. Von ihm stammt die Formulierung, der Mensch sei das «Tier, das versprechen darf».

«Haben sich die bisherigen Genealogen der Moral auch nur von ferne etwas davon träumen lassen, dass zum Beispiel jener moralische Hauptbegriff ‹Schuld› seine Herkunft aus dem sehr materiellen Begriff ‹Schulden› genommen hat? … Der Schuldner, um Vertrauen für sein Versprechen der Zurückbezahlung einzuflössen, um seine Bürgschaft für den Ernst und die Heiligkeit seines Versprechens zu geben, um bei sich selbst die Zurückbezahlung als Pflicht, Verpflichtung seinem Gewissen einzuschärfen, verpfändet kraft eines Vertrags dem Gläubiger für den Fall, dass er nicht zahlt, etwas, das er sonst noch ‹besitzt›, über das er sonst noch Gewalt hat, zum Beispiel seinen Leib oder sein Weib oder seine Freiheit oder auch sein Leben (oder, unter bestimmten religiösen Voraussetzungen, selbst seine Seligkeit, sein Seelen-Heil, zuletzt gar den Frieden im Grabe: so in Ägypten, wo der Leichnam des Schuldners auch im Grabe vor dem Gläubiger keine Ruhe fand – es hatte allerdings gerade bei den Ägyptern auch etwas auf sich mit dieser Ruhe). Namentlich aber konnte der Gläubiger dem Leibe des Schuldners alle Arten von Schmach und Folter antun, zum Beispiel so viel davon herunterschneiden, als der Grösse der Schuld angemessen schien – und es gab frühzeitig und überall von diesem Gesichtspunkte aus genaue, zum Teil entsetzliche ins kleine und kleinste gehende Abschätzungen, zurecht bestehende Abschätzungen der einzelnen Glieder und Körperstellen. Ich nehme es bereits als Fortschritt, als Beweis freierer, grösser rechnender, römischerer Rechtsauffassung, wenn die Zwölftafel-Gesetzgebung Roms dekretierte, es sei gleichgültig, wieviel oder wie wenig die Gläubiger in einem solchen Falle herunterschnitten «si plus minusve secuerunt, ne fraude esto». Machen wir uns die Logik dieser ganzen Ausgleichsform klar: sie ist fremdartig genug. Die Äquivalenz ist damit gegeben, dass an Stelle eines gegen den Schaden direkt aufkommenden Vorteils (also an Stelle eines Ausgleichs in Geld, Land, Besitz irgendwelcher Art) dem Gläubiger eine Art Wohlgefühl als Rückzahlung und Ausgleich zugestanden wird – das Wohlgefühl, seine Macht an einem Machtlosen unbedenklich auslassen zu dürfen, «de faire le mal pour le plaisir de le faire», der Genuss in der Vergewaltigung: als welcher Genuss um so höher geschätzt wird, je tiefer und niedriger der Gläubiger in der Ordnung der Gesellschaft steht, und leicht ihm als köstlichster Bissen, ja als Rang eines höheren Rangs erscheinen kann. Vermittelst der ‹Strafe› am Schuldner nimmt der Gläubiger an einem

Herren-Rechte teil: endlich kommt auch er einmal zu dem erhebenden Gefühle, ein Wesen als ein ‹Unter-sich› verachten und misshandeln zu dürfen – oder wenigstens, im Falle die eigentliche Strafgewalt, der Strafvollzug schon an die ‹Obrigkeit› übergegangen ist, es verachtet und misshandelt zu sehen.»

zitiert aus: Friedrich Nietzsche, «Zur Genealogie der Moral» (1887), Band II, S. 211-213. München: Carl Hanser Verlag, 1967.

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