Wo würden Sie Vermögen anlegen?
Das Bankgeheimnis wurde 1935 eingeführt. Die Schweiz wollte damit die eigene Vermögensverwaltung schützen. Das tat sie mit Erfolg. Jedenfalls bisher.
Im August 1908 reiste der Wiener Bankier Felix Somary auf die Riederalp am Fusse des Aletschgletschers, um Sir Ernest Cassel zu treffen, einen der einflussreichsten Bankiers der Londoner City. Cassel war Verwaltungsratspräsident der Anglo-Österreichischen Bank, bei der Somary als Präsidialsekretär arbeitete, und erwartete einen Bericht über die politische Lage in den Balkanländern. Am Schluss des Gesprächs fragte Cassel die obligate Bankiersfrage: «Wo würden Sie Vermögen anlegen?» Somary antwortete: «In Amerika oder hier.» Cassel war ganz verblüfft: «Hier? Ich komme seit vielen Jahren hierher, habe aber dieses kleine Alpenland nie anders als einen Sommeraufenthalt gesehen.»*
Somary hatte recht. Es war tatsächlich die Schweiz, die in den kommenden Jahrzehnten zu den wenigen Ländern der Welt gehören sollte, in denen Vermögen vor Wertverlust sicher war. Somary selber zog zehn Jahre nach der Unterredung mit Cassel die Konsequenzen aus seiner Einschätzung. Im Dezember 1918, wenige Wochen nach dem Ende des Ersten Weltkriegs, siedelte er nach Zürich über, um 1919 die Leitung der kleinen Privatbank Blankart & Cie. am Zürcher Paradeplatz zu übernehmen. «Mir schien die Schweiz das gegebene Finanzzentrum Europas zu sein», schrieb er später in seinen Memoiren, «da sie inmitten von vier durch den Krieg mehr oder minder betroffenen Grossmächten ihre ökonomische Stabilität bewahrt hatte.» Bei Blankart & Cie. investierte er das Kundenvermögen hauptsächlich in amerikanische und schweizerische Wertpapiere, wie er es 1908 vorausgesagt hatte.
Somarys Prophezeiung ist jedoch nicht nur wegen ihrer Treffsicherheit bemerkenswert. Sie ermöglicht auch eine interessante Perspektive auf die Entstehungsgeschichte des schweizerischen Bankgeheimnisses von 1935. In vielen Medienberichten wird entweder bloss die kaltblütige Strategie oder die karikative Absicht der Schweizer Behörden hervorgehoben. Beides ist falsch. Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, der das Weitergeben von Kundeninformationen strafrechtlich ahndete, war weder der Startschuss zur schweizerischen Vermögensverwaltung noch galt er primär dem Schutz des Vermögens verfolgter deutscher Juden.**
Wie die Lebensgeschichte Somarys zeigt, war die Schweiz bereits vor der Einführung des Bankgeheimnisses ein begehrter Ort für ausländische Vermögen, weil sie vom Ersten Weltkrieg, der «Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts» (George F. Kennan), verschont geblieben war. Ende der 1920er Jahre war Zürich «der relativ stärkste Vermögensverwalter des Kontinents», wie Somary an anderer Stelle festhielt.***
Dass gesamteuropäische Verwerfungen und nicht schweizerische Gesetze am Anfang der Geschichte standen, zeigt auch der Blick auf andere europäische Kleinstaaten. Zu Beginn der 1920er Jahre entwickelten sich die Niederlande, die vom Ersten Weltkrieg verschont geblieben waren, zum bevorzugten Ort der internationalen Kapitalbeschaffung für deutsche Banken und Industrieunternehmen. Der Finanzplatz Amsterdam wurde förmlich überrannt von deutschen Firmen, die an der Londoner Börse nicht mehr zugelassen waren und grossen Kapitalhunger hatten. Selbst Schweden, bis zum Ersten Weltkrieg ein grosser Kapitalimporteur und ebenfalls ein unversehrtes neutrales Land, erlebte zu jener Zeit einen Aufschwung als Finanzzentrum, weil internationales Kapital die Stabilität der neutralen Länder suchte.
Natürlich waren die Schweizer Banken an diesem ausländischen Vermögenstransfer nicht unbeteiligt. Spätestens seit dem 18. Jahrhundert hatten sich die Privatbankiers in diesem Geschäftsfeld etabliert. Vor allem Genf spielte eine zentrale Rolle als Refugium für Kapital französischer Hugenotten und für diese selbst, wie der Schweizer Historiker Herbert Lüthy in seinem Meisterwerk über die «Banque Protestante en France» aufzeigte.
Die Schweizer Grossbanken begannen dann im späten 19. Jahrhundert die «Effektenverwaltung» und das «Depotgeschäft», wie die Vermögensverwaltung damals genannt wurde, ernsthaft zu betreiben. Bereits als Folge des Deutsch-französischen Krieges von 1870/71 strömte kurzfristig viel Kapital in ihre Depots. Eine weitere, wenn auch langsamer verlaufende Fluchtbewegung setzte ein, als sich vor dem Ersten Weltkrieg die politische Situation zwischen den Grossmächten verschärfte und der französische Staat die Steuern erhöhte, um vermehrt in Aufrüstung, Bildung und Infrastruktur zu investieren. Die Grossbanken verschickten Zirkulare, um ihre Dienste anzubieten. Den Schweizer Behörden gingen diese Bemühungen bisweilen zu weit. Im Juni 1914 berichtete Bundesrat Schulthess dem Präsidenten der Schweizerischen Kreditanstalt, französische Politiker hätten ihn «von einer wahren Bearbeitung des französischen Publikums durch Cirkulare von Schweizerbanken aufmerksam gemacht, die mit allen Finessen die französischen Kapitalisten auf die Möglichkeit der Umgehung der Steuerverpflichtung aufmerksam machen». Er habe den Eindruck gewonnen, dass man in Paris versuche, das abgewanderte Kapital wieder zurückzuholen. «Unter solchen Umständen ist es vielleicht nicht gerade klug, wenn in Cirkularen direkt auf die Umgehung der französischen Steuer hingewiesen wird.»****
Die Schweizer Banken spielten also durchaus keine passive Rolle. Aber wenn man sich vergegenwärtigt, in welchem Umfang die Kapitalien in den 1920er Jahren Deutschland und Frankreich in alle Himmelsrichtungen verliessen, sind diese Werbekampagnen als sekundär einzustufen. Es war ja nicht nur die Erfahrung des Weltkriegs, die viele Deutsche und Franzosen dazu veranlasste, ihr Geld ins Ausland zu bringen. Ebenso traumatisch oder vielleicht noch schlimmer war der Revolutionsversuch von 1919 und die verheerende Wirkung der Inflation zu Beginn der 1920er Jahre. Vor allem in Deutschland war das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen der Weimarer Republik deswegen nachhaltig erschüttert, was mit zum Aufstieg der Nationalsozialisten beitrug.
Aufgrund dieser europäischen Zusammenhänge kann man die Einführung des Bankgeheimnisses Mitte der 1930er Jahre als erste Defensivmassnahme der Schweizer Behörden zur Verteidigung der Vermögensverwaltung verstehen. Deutschland und Frankreich hatten einen spürbaren Kapitalabfluss erlitten; nun wollten sie das Geld wieder zurückholen. Wie in der Gegenwart spitzte sich die Lage wegen einer Weltwirtschaftskrise innerhalb von kurzer Zeit dramatisch zu. Deutschland wurde 1931 zahlungsunfähig und fror alle ausländischen Guthaben ein. In dieser verzweifelten Lage war den Behörden jedes Mittel recht, um höhere Steuereinnahmen zu generieren. Zum einen versuchte Reichskanzler Heinrich Brüning, mittels Dekreten mit hohen Strafen von Steuerflucht abzuschrecken, zum andern sandten die Steuerbehörden Spione in die Schweiz, um deutsche Steuerflüchtlinge zu identifizieren und damit die Rückführung des Kapitals zu erzwingen.
Frankreich stand wirtschaftlich etwas besser da, verfolgte aber dasselbe Ziel. 1932 hatten die französischen Behörden einen grossen Erfolg zu verbuchen. Im Oktober ertappten sie Vertreter der Basler Handelsbank in einem Pariser Hotel, wie sie reiche französische Klienten berieten, und kamen so in den Besitz brisanter Dokumente. Die französische Öffentlichkeit war hell empört, und die Politiker gelobten, die Kapitalflucht zu bekämpfen.
Als Reaktion auf diese Offensiven aus Deutschland und Frankreich fand die Idee, das schweizerische Bankgeheimnis zu stärken, immer mehr Anhänger. Sie wurde von verschiedener Seite vorgebracht – von einzelnen Bankenvertretern, aber auch von der Bundesanwaltschaft und der Nationalbank. Zur gleichen Zeit fand eine breite Diskussion über die Einführung eines eidgenössischen Bankengesetzes statt. Zwei Schweizer Grossbanken, die Schweizerische Volksbank mit Hauptsitz in Bern und die Genfer Banque d’Escompte Suisse, waren im Zuge der europäischen Finanzkrise 1931 ins Schlingern geraten und mussten durch staatliche Massnahmen gestützt werden. Das neue Bankengesetz sollte unter anderem eine Überwachungsbehörde schaffen und den Gläubigerschutz verankern. Da sich die Verhandlungen über die konkrete Ausgestaltung der Bankenregulierung hinzogen, ergab sich die Möglichkeit, das Bankgeheimnis als Artikel 47 im Gesetz zu verankern. In den Räten wurde die Bestimmung von allen Parteien, auch den Sozialdemokraten, unterstützt. Von nun war die Verletzung des Bankgeheimnisses ein Straftatbestand.
Im Rückblick mag es überraschen, mit welcher Entschlossenheit Bundesrat und Parlament die schweizerische Vermögensverwaltung gegen die ausländischen Druckversuche verteidigte. Die Schweizer Wirtschaft befand sich 1934, als das Bankengesetz beschlossen wurde, seit Jahren in einer tiefen Rezession, und in Deutschland hatten die Nationalsozialisten die Strafen für Devisenvergehen laufend verschärft. Im Unterschied zur aktuellen Situation gab es aber damals kein konzertiertes Vorgehen der Grossmächte. Deutschland und Frankreich waren verfeindet, und die Vereinigten Staaten verfolgten eine Isolationspolitik. Möglicherweise hat auch die Revolutionsangst der vermögenden Schichten Deutschlands und Frankreichs die bürgerlichen Regierungen dazu veranlasst, die Schweiz nicht mit letzter Konsequenz zu attackieren. Man traute dem eigenen Land nicht mehr.
Der Rückblick zeigt auch, dass der kometenhafte Aufstieg der schweizerischen Vermögensverwaltung in den 1920er Jahren von Beginn an zu einem aussenpolitischen Brandherd wurde, der sich nicht mit etablierten diplomatischen Verfahren eindämmen liess. Anders als in der Handelspolitik, in der die Verhandlungsparteien endlos feilschen konnten, bis sie sich irgendwo fanden, drängten sich bei der Vermögensverwaltung sofort prinzipielle Fragen auf. Die ausländischen Behörden konnten es nicht zulassen, dass ihre Bürger Vermögen im Ausland versteckten. Die eidgenössischen Behörden konnten es nicht zulassen, dass ausländische Staaten die schweizerische Souveränität verletzten und dabei den Schutz des Privateigentums in Frage stellten. Und die Schweizer Banken konnten es nicht zulassen, dass ein ausländischer Staat sie dazu zwingen sollte, ihre Sicherheitsgarantien gegenüber den Kunden zu widerrufen. Es war wie ein Pokerspiel, bei dem derjenige verlieren würde, dessen Nerven zuerst nachgaben.
Im Grunde konnte sich die Schweiz nie mehr aus dieser defensiven Position befreien. Der Kalte Krieg nahm zwar vorübergehend etwas Druck weg, weil die Schweiz als neutrales Land den Westmächten unschätzbare Dienste anbieten konnte. Doch bereits in den 1960er Jahren geriet sie wieder ins Visier der grossen Länder. Vor allem aus London kamen kritische Kommentare, weil in der Vermögensverwaltung die enorm gewachsene Plazierungskraft der Schweizer Banken zunehmend als Bedrohung wahrgenommen wurde. Aber auch aus den Vereinigten Staaten und den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kamen kritische Fragen.
Man verstand im Ausland immer weniger, warum die Schweiz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschied und mit diesem Argument die internationale Rechtshilfe einschränkte. Die Unterscheidung hatte in den 1930er Jahren noch keine Rolle gespielt, weil es sie noch gar nicht gegeben hatte. Erst durch den Bundesbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 9. Dezember 1940 war sie auf eidgenössischer Ebene eingeführt worden. Sie hatte zunächst keinerlei Bezug zur Vermögensverwaltung, sondern entsprang der liberalen Tradition der Schweiz. Erst mit der Verstärkung der internationalen Rechtshilfe, die auf dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit beruht, ist diese Unterscheidung ein Element des schweizerischen Bankgeheimnisses geworden.
Nach dem Mauerfall von 1989 häuften und verschärften sich die Angriffe, weil der Bedarf nach den aussenpolitischen Diensten eines neutralen Kleinstaats laufend zurückzugehen schien. Die letzten Trümmer des Ersten und Zweiten Weltkriegs wurden weggeräumt, und damit kam die schweizerische Vermögensverwaltung, die auch als Erbe des Zeitalters der Weltkriege zu verstehen ist, erneut unter Beschuss. In der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise ist zudem der fiskalische Druck in den grossen Ländern enorm gestiegen. Ob das schweizerische Bankgeheimnis in einer abgewandelten Form diesen Sturm überleben wird, scheint ungewiss. Auch die Zukunft der schweizerischen Vermögensverwaltung ist voller Fragezeichen. Die Geschichte lehrt aber, dass erstens alles anders kommt, als man zweitens denkt. Als Felix Somary vor hundert Jahren auf der Riederalp seine Anlagepräferenzen erläuterte, erntete er Verwunderung. Zehn Jahre später mussten ihm alle recht geben.
* Felix Somary: «Erinnerungen aus meinem Leben». Zürich: 1955.
** Vgl. Robert Vogler: «Das Schweizer Bankgeheimnis. Entstehung, Bedeutung, Mythos». Zürich 2005, S. 7–8. Siehe auch Sébastien Guex: «The Origins of the Swiss Banking Secrecy Law and its Repercussions for Swiss Federal Policy», Harvard Business History Review 74 (2000), S. 239–240; Peter Hug: «Steuerflucht und die Legende vom antinazistischen Ursprung des Bankgeheimnisses. Funktion und Risiko der moralischen Überhöhung des Finanzplatzes Schweiz», in: Jakob Tanner/Sigrid Weigel (Hg.): «Gedächtnis, Geld und Gesetz. Vom Umgang mit der Vergangenheit des Zweiten Weltkriegs». Zürich 2002, S. 269–288.
*** Felix Somary: «Wandlungen der Weltwirtschaft seit dem Kriege». Tübingen 1929.
**** Documents diplomatiques suisses, Band 5, Bern 1983, S. 900–901.