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«Wie ignorant ist die Schweizer Stiftungsregulierung?»

Die grössten Probleme von Schweizer Stiftungen.

«Wie ignorant ist die Schweizer Stiftungsregulierung?»
Thomas Sprecher, illustriert von Irina Kruglova.

Also der Titel wurde mir vorgegeben, und ich habe mich zuerst selbst fragen müssen, was damit, hinter der Provokation, gemeint sei. Vermutlich hat «Stiftungsregulierung» einfach das Schweizer Stiftungsrecht im Auge, und «ignorant» bedeutet wohl, dass das Stiftungsrecht bestimmte Gegebenheiten verkennt, mithin der Wirklichkeit nicht gerecht wird, ein Thema unzweckmässig oder gar nicht regelt oder, vielleicht am schlimmsten, etwas regelt, das ungeregelt bleiben sollte.

Zwischen dem menschlichen Verhalten und dem Recht, das dieses sozialverträglich und produktiv gestalten soll, besteht überall Spannung, gibt es Risse, klaffen gar grössere Lücken. Das gilt natürlich auch bei der Stiftung. Hier ist allerdings eine Besonderheit zu beachten: Das Schweizer Stiftungsrecht ist weitmaschig. Es kapriziert sich nicht darauf, für alles und jedes Regelungen vorzusehen, sondern überlässt dies der Praxis. Diese Praxis hat sich seit über hundert Jahren bewährt, sie entwickelte sich sogar in so vernünftigen Bahnen, dass der Gesetzgeber überhaupt erst einmal, im Jahr 2006, zum Mittel einer Revision greifen musste. Probleme sind den Stiftungen aber von anderer Seite erwachsen. Sie betreffen vor allem drei Bereiche:

1. Zahlreiche Regulierungen, die der Schweiz oft von aussen her aufgezwungen werden, erfolgen «rechtsformübergreifend». Dieser ziemlich juristische Begriff meint, dass alles über einen Kamm geschoren wird. Regelungen, die sich auf Kapitalgesellschaften beziehen, sollen auf einmal auch für gemeinnützige Stiftungen gelten, für die sie in keiner Weise passen. Stiftungen werden behandelt, als seien sie Banken. Ich habe allerdings noch nie eine schweizerische Stiftung erlebt, die Geld gewaschen hat, und mir fehlt weiterhin die Fantasie, wie dies in grösserem Umfang geschehen könnte, ohne bemerkt zu werden. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften und Vereinen unterstehen gewöhnliche Stiftungen einer staatlichen Aufsicht, überdies müssen sie Buch führen, über eine unabhängige Revisionsgesellschaft verfügen und Jahr für Jahr der Aufsicht Rechenschaft ablegen. Ergibt sich der Verdacht eines Fehlverhaltens, kann die Aufsicht uneingeschränkt Auskunft verlangen, und sie kann sogar Stiftungsratsmitglieder absetzen. Das muss genügen! Was darüber hinaus also als «rechtsformübergreifend» daherkommt, ist in bezug auf Stiftungen meist einfach unsinnig, unnütz, ja sogar schädlich.

2. Seit langem liegen die grössten Probleme von Schweizer Stiftungen im Steuerrecht. Das beginnt bei der Erteilung der Steuerbefreiung, wobei die Steuerbehörden häufiger als früher Schwierigkeiten machen, obwohl eine empirische Studie von PwC vom Juli 2019 eben ergeben hat, welch gutes Geschäft für die Gesellschaft steuerbefreite Stiftungen sind. Kurios wurde es vor einiger Zeit, als mich eine im Steueramt der Stadt Zürich beschäftigte deutsche Volljuristin über schweizerische Werte aufklärte, die in ihrer Amtsstube als gemeinnützig galten. Ein weiteres Ärgernis ist die Penetranz, mit der Steuerbehörden immer noch die «Ehrenamtlichkeit» der Stiftungsratsmitglieder zur Bedingung für die Steuerbefreiung machen, obwohl sie dies ohne gesetzliche Grundlage und ohne vernünftige Argumente tun. Sie weigern sich, von ihrer Einstellung, der sich auch der Bundesrat entgegenstellt, abzuweichen – ja sogar auf die gegen ihre Bedingung erhobenen Argumente einzugehen. Hier ist der Begriff der Ignoranz in der Tat am Platz! Schliesslich ist die fragwürdige Haltung mancher Steuerbehörden, auch jener des Kantons Zürich, gegenüber unternehmerischen Fördermodellen zu erwähnen. Sie klammern sich lieber an das veraltete Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Finanzverwaltung von 1994, als sich den Bedürfnissen der Gegenwart zu stellen. Wenn philanthropisch eingesetzte Gelder zu Rückflüssen führen, welche die steuerbefreite Stiftung in die Lage versetzen, eine noch höhere Wirkung zu erzielen, riskiert diese, die Steuerbefreiung zu verlieren. Das ist absurd und schadet nicht nur dem Stiftungsplatz Schweiz, sondern auch dem Start-up-Platz Schweiz und dem Wissenschaftsstandort Schweiz.

3. Schliesslich ist ein weiteres hausgemachtes Problem zu erwähnen: Die Stiftungsaufsichten gehen zunehmend formalistisch vor. Sie monieren, wenn bei der Berichterstattung irgendwo eine Unterschrift fehlt oder ein Dokument in englischer statt in einer Landessprache eingereicht wird. Eine kantonale Stiftungsaufsicht verlangt, dass im Reglement eine genaue Anzahl von Stiftungsratsmitgliedern angegeben werde, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Eine andere Stiftungsaufsicht droht sogar eine Strafanzeige gegen die Stiftungsratsmitglieder an, wenn die Berichterstattung etwas zu spät eingereicht wird. Was soll denn das?

Der Stiftungssektor hat auf die weiten Maschen des liberalen Stiftungsrechts angemessen, nämlich mit Foundation Governance, reagiert. Insbesondere wurde 2004 der Swiss Foundation Code veröffentlicht, der seither zweimal aktualisiert wurde und es bald wieder werden wird. Aber gegen verfehlte Regulierungen und die Ignoranz von Steuer- und Aufsichtsbehörden hilft selbst die beste Foundation Governance nicht weiter.

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