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Walter R. Schluep: Einladung zur Rechtstheorie

Bern: Stämpfli Verlag, 2006

Professor Walter Schluep lädt ein zur Rechtstheorie. Der Umstand, dass die Einladung postum erfolgt, unterstreicht den optischen Eindruck, der sich einstellt, nimmt man den voluminösen Band zur Hand. Da liegt ein Lebenswerk vor – einerseits verstanden als krönender Abschluss langjährigen Schaffens in Lehre und Forschung, anderseits auch gedacht als wuchtiger Denkanstoss. Da werden grundsätzliche Fragen nach dem Zusammenhang zwischen Regelsätzen und menschlichem Handeln gestellt und wird nach möglichen Antworten gesucht. Und da wird ein erleichterter Zugang zur sprachlich ungewohnten rechtstheoretischen Literatur angestrebt und ein Licht auf die allzuoft übergangenen Schweizer Rechtstheoretiker geworfen. Und mit all dem möchte sowohl bei routinegefährdeten Juristen als auch bei gesellschaftlich interessierten Nichtjuristen ein Zündfunke zum Springen gebracht und Freude an Fragen der innersten Funktionsmechanismen des Rechts entfacht werden.

Wer die Einladung annimmt, bewegt sich alsbald durch Denkräume und Gedankenfluchten unterschiedlichen Entwurfs. Auch wenn die Routenwahl des Autors in Richtung und Reihenfolge an sich klar zutage liegt – von Charakterisierung und Typologisierung der Regeln, über die Arten der Rechtssätze sowie deren Funktion und Sinn, hin zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit und zur interdisziplinären Auseinandersetzung mit Fragen des Rechtsinhalts –, so verblüffen doch immer wieder die Seitentüren, die der Autor aufstösst, das Kuriositätenkabinett, in dem er gelegentlich für kurze Beleuchtung sorgt, die eindrückliche Fassade, die er als Kulisse enttarnt. Nach und nach erahnt der Leser mögliche Konstruktionszusammenhänge eines nur zu selten genauer betrachteten Regelwerks, das wir als glatte juristische Oberfläche wahrnehmen, ohne der lebendigen Hinterwelt unsere Beachtung zu schenken. Da setzt der Autor immer und immer wieder an; hartnäckig fragt er nach den Prozessen, die initiiert werden, wenn Kognitionsfähigkeit und Zeichen zusammentreffen. Sprachtheoretische Erklärungen, hermeneutische Ansätze, erkenntnisphilosophische Begründungen, gedankengeschichtliche Herleitungen, soziologische und machtkritische Modelle – das Instrumentarium der Weltinterpretation ist auch dasjenige der Regelauslegung.

Handfeste juristische Beispiele und Querverweise machen dies deutlich, die zur Veranschaulichung immer wieder angeführt werden. Wie nun also vom Rechtssatz zum Richterspruch finden? Artikel 1 ZGB steht für den Versuch, mit einem letztlich auch wieder interpretationsoffenen Satz eine Anleitung für die Auslegung interpretationsoffener Sätze zu geben. Denn was bedeutet, das Gericht solle nach Gewohnheitsrecht entscheiden oder nach den Regeln, die es als Gesetzgeber selber aufstellen würde, und es solle bewährter Lehre und Überlieferung folgen? Das bundesgerichtliche Bekenntnis zum Pluralismus der Auslegungsmethoden verfestigt dabei nur die Ergebnisoffenheit der Interpretation. Und plötzlich steht alles auf unfestem Grund. So wird schon der erste Artikel unseres Zivilgesetzbuches zum Durchgangsportal zwischen Jurisprudenz und Metajurisprudenz und weist, gleichsam dem System unseres gesetzten Rechts vorangestellt, auf den ephemeren Gehalt des Festgelegten und des Festzulegenden hin.

Dem Ephemeren wird der Autor dadurch gerecht, dass er einschränkende Vorgaben ignoriert – gängige Wertungen und Bewertungen schiebt er gerne bewusst zur Seite. Der thematische Rhythmus, Zeit und Zeilen, die Denkern und Schulen eingeräumt werden, richten sich nicht nach dem entsprechenden Bekanntheitsgrad. Das mag ab und an arbiträr wirken, ist indes Schwäche und Stärke zugleich. Niklas Luhmanns Systemtheorie oder die ökonomische Analyse des Rechts werden nicht ausführlicher behandelt als etwa die finnische Rechtstheorie. Diese Gewichtung gegen den Trend erlaubt es dafür, weniger prominenten (aber nicht minder inspirierenden) Sichtweisen Aufmerksamkeit zu schenken. Um nur einige Beispiele aus dem umfangreichen Fundus an Denkern und Gedanken zu nennen: Hans Albert etwa, der – gewissermassen als ideologischer Partner Karl Poppers – das Recht als soziale Tatsache versteht, die er mit den Mitteln der Naturwissenschaften erschliessen will; Adolf Reinach auch, der die Struktur des positiven Rechts verständlich zu machen versucht durch diejenige der ausserpositiv-rechtlichen Sphäre, durch apriorische Grundlagen; oder Thomas Mastronardis Rechtsinterpretation, die – auf einem postmodernen Sprachverständnis beruhend – weder Wirklichkeit noch Wahrheit anerkennt, sondern beide allein durch die Interpretation der massgebenden Interpretationsgruppen konstruiert und konstituiert sieht. Was zum provokativen Schluss führt, dass der Jurist somit nicht auslegt, wenn er Gesetzesartikel interpretiert, sondern Recht schafft.

Es sei eingeräumt: Begeisterung für Grundsätzliches ist Voraussetzung für die gewinnbringende Lektüre. Umgekehrt vermag der Autor aber auch, diese Begeisterung zu wecken. Einschübe und Seitenblicke wirken mitunter verspielt und launig; oft möchte man abspringen und die knapp gestreifte Thematik andernorts weiterverfolgen (das wäre ganz im Sinne des Autors, ganz im Sinne seiner Einladung, mit der er zu weiteren und weiterführenden Studien animieren möchte); manchmal möchte man überspringen, wenn es einen zur Konklusion drängt, während der Autor bei einer sophistischen Detaildebatte verweilt – verzeihlich; denn intellektuelle Ungeduld geht mit Neugierde einher. Und dieser ist das Lebenswerk Walter Schlueps gewidmet.

besprochen von MATTHIAS MÜLLER, geboren 1974, Jurist in Bern.

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