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Unternehmertum als Grundrecht
Francis Cheneval, zvg

Unternehmertum als Grundrecht

Die Schöpfung ökonomischen Mehrwerts ist ein Motor der Zivilisation, aber in weiten Teilen der Welt weder als solcher erkannt noch rechtlich geschützt. Das muss sich ändern, wenn die Menschheit die Armut besiegen will.

Die liberale Familie ist ein buntscheckiges Völkchen, das sich grob in einen linksliberalen und klassisch- oder wirtschafts-liberalen Flügel einteilen lässt. Der Familienstreit zwischen den beiden Strömungen ergibt sich aus einer unterschiedlichen Gewichtung der wirtschaftlichen Individualrechte: Linksliberale geben sozialen Anspruchsrechten Priorität vor unternehmerischen Freiheiten, klassisch Liberale oder Wirtschaftsliberale nicht. Der Streit liesse sich beilegen, wenn ein unnötiger Denkfehler auf linksliberaler Seite künftig vermieden würde: die Verdinglichung von Produktionsmitteln.
Diese Verdinglichung von Produktionsmitteln ist schon bei Marx feststellbar, aber auch John Rawls (1921– 2002), Übervater des Linksliberalismus, anerkennt in seiner «Theorie der Gerechtigkeit» nur ein Grundrecht auf «persönliches» Eigentum und nicht auf Eigentum von Produktionsmitteln. Das ist falsch, denn «Produktionsmittelsein» kommt Dingen nicht unabhängig von Akteuren zu. Dinge werden (auch potentiell) nur produktiv dadurch, dass sie durch eine Tätigkeit eines Akteurs oder einer Gruppe innovativ verwendet werden, wobei die produzierte Ware oder Dienstleistung auf Nachfrage bei Menschen mit Kaufkraft treffen muss. Äpfel sind einfach Äpfel, ob ich sie nun so oder anders nenne, esse, in die Luft werfe oder verfaulen lasse. Bezogen auf Rawls’ Unterscheidung zwischen persönlichem Eigentum und Eigentum an Produktionsmitteln bedeutet dies: Jede Person kann persönliches Eigentum durch eine entsprechende Tätigkeit zu einem Produktionsmittel transformieren: Ich kann mit meinem eigenen Velo zum Velokurier werden und eine Person kann auf ihrem PC Programme schreiben und damit eine grosse wirtschaftliche Wertschöpfung betreiben. Sind nun das Velo oder der PC persönliches Eigentum oder Eigentum an Produktionsmitteln? Der Unterschied liegt ganz offensichtlich nicht in den Dingen selbst, sondern im Ausüben einer innovativen und produktiven Tätigkeit im Umgang mit ihnen. Man kann aus diesem Grunde die Produktionsmittel auch nicht einfach umverteilen und dann denselben Grad an Produktivität erwarten, was (u.a.) eine Erklärung dafür ist, warum der Sozialismus mit der repressiven Umverteilung von «Produktionsmitteln» permanent Versorgungskrisen auslöst.

«Zwei Drittel der Ärmsten auf diesem Planeten sind nicht Angestellte, sondern unternehmerisch tätige Menschen, die bis anhin weitgehend schutzlos operieren müssen – und mehr als die Hälfte von ihnen sind Frauen.»

Die Kernfrage ist demzufolge nicht, ob es ein Grundrecht auf persönliches Eigentum im Gegensatz zu einem Recht auf Eigentum an den Produktionsmitteln geben soll, sondern ob es ein Grundrecht auf eine eigenständige produktive Tätigkeit gibt. Ich nenne diese eigenständige, produktive Tätigkeit im Folgenden «Unternehmertum» und meine, dass auch jeder Linksliberale ein Grundrecht auf Unternehmertum anerkennen muss. Juristisch Geschulte merken an dieser Stelle an, dass der Artikel 27/2 der Schweizerischen Bundesverfassung – mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Unternehmensrecht – ein solches Grundrecht auf Unternehmertum bereits festschreibt, und das stimmt glücklicherweise auch. In anderen Weltteilen ist das Grundrecht auf Unternehmertum aber mässig oder überhaupt nicht geschützt: Zwei Drittel der Ärmsten auf diesem Planeten sind nicht Angestellte, sondern unternehmerisch tätige Menschen, die bis anhin weitgehend schutzlos operieren müssen – und mehr als die Hälfte von ihnen sind Frauen. Es wird Zeit, dass sich das ändert. Dafür braucht es die Unterstützung linksliberaler Akteure – aber wie gewinnt man sie?

Was Unternehmer auszeichnet

Der US-amerikanische Präsident G.W. Bush soll bei einem Treffen zu seinem französischen Amtskollegen Jacques Chirac gesagt haben: «Hey Jack, you French know nothin’ about the free market economy, you don’t even have your own word for entrepreneur.» Si non è vero, è ben’ trovato. Das Wort entrepreneur lässt sich in Frankreich bis ins 13. Jh. zurückverfolgen: Anfänglich verwendet für den militärischen Hasardeur, erhielt es seine ökonomischen Konturen bei Richard Cantillon und Jean-Baptiste Say. Sie bezeichneten Unternehmertum als Tätigkeit der ökonomischen Wertschöpfung unter Inkaufnahme von Risiko. Joseph Schumpeter übernahm diesen Grundgedanken mit der Zusatzüberlegung, dass das eigentliche Unternehmertum die innere Ursache wirtschaftlicher Entwicklung darstelle. Unternehmerische Tätigkeit besteht im eigenständigen Entwickeln neuer Produkte, in der Anwendung von neuen Formen und Abläufen der Produktion, in der neuartigen Organisation von produktiv tätigen Menschen, im Erschliessen neuer Kunden, in der Entwicklung und Verwendung neuartiger Materialien, in der Reduktion der Verwendung von Material etc.
Wer nur Zyklen von Produktion, Verteilung und Konsum wiederholt, ist ein «Wirt», kein Unternehmer. Gleiches gilt für Personen, die Ware kaufen und nur darauf warten, dass sie teurer wird, oder die nur investieren und die Wertsteigerung des Kapitals aussitzen. Auch Fremdkapitalgeber sind keine Unternehmer, denn sie beziehen eine vertraglich fixierte Rente. Sie sind am Risiko beteiligt, aber erbringen keine unternehmerische Leistung im Sinne Schumpeters. Eigenkapitalgeber tragen zwar volles Risiko, aber nur wenn sie zur unternehmerischen Organisation etwas beitragen, werden sie zu Unternehmern im Sinn Schumpeters. Unternehmerische Personen sind ferner zu unterscheiden von Angestellten, inklusive Managern. Die produktive Tätigkeit von Angestellten kann als intrapreneurial bezeichnet werden: sie tragen kein unternehmerisches Risiko, sondern beziehen einen vertraglich fixierten Lohn. Ferner hängt ihre Tätigkeit vom Vorhandensein einer produktiven Infrastruktur ab, die durch unternehmerische Tätigkeit bereitgestellt wird.
Zusammengefasst: als «unternehmerisch» sind innovative Tätigkeiten zu bezeichnen, die auf die Schöpfung eines ökonomischen Mehrwerts auf eigenes Risiko abzielen.

Was sind unternehmerische Rechte?

Das Recht auf Unternehmertum oder – präziser gesagt – das Bündel von unternehmerischen Rechten schützt unternehmerische Tätigkeit. Diese besteht nicht nur im wertschöpfenden Umgang mit Dingen, sondern auch in der innovativen und produktiven Organisation von Personen. Und Personen können kein Eigentum sein! Die Idee, unternehmerische Rechte seien nichts anderes als Eigentumsrechte, ist deshalb falsch. Unternehmerische Rechte sind eine übergeordnete Kategorie, Eigentumsrechte nur ein Teil davon.
Das Recht einer Person, durch eigenständige Tätigkeit die Schöpfung von ökonomischem Mehrwert unter Inkaufnahme eines Risikos anzustreben, nennen wir «unternehmerische Freiheit». Sie ist elementar. Denn hätte jemand anders das Recht, eine Person von dieser Tätigkeit abzuhalten, zum Beispiel weil sie in Konkurrenz zu seiner Tätigkeit steht, dann wäre die unternehmerische Freiheit in Wirklichkeit ein Anspruchsrecht einer privilegierten Schicht auf einen garantierten Profit. Marktbeherrschende Unternehmungen mit gutem Draht zur Politik geraten oft in Versuchung einer solchen Umdeutung. Es gibt ferner Anspruchsrechte, die für das Unternehmertum elementar sind: Schutz vor Gewalt, Betrug, Bestechung, Verleumdung, Diebstahl sind Beispiele dafür. Weitere Komponenten unternehmerischer Rechte sind Befugnisse und Immunitäten.
Befugnisse sind Möglichkeiten, die eigenen Rechte oder die Rechte anderer zu verändern. Handlungen wie Vertragsschliessung mit Angestellten, Versprechen, Erlasse, Zustimmung, Verkauf etc. beruhen auf Befugnissen, mit denen Personen ihre eigenen Rechte und diejenigen von anderen verändern können. Sie stellen einen wichtigen Teil der personenbezogenen Dimension der unternehmerischen Tätigkeit dar. Unternehmerische Rechte beinhalten normschöpfende Befugnisse zur vertraglichen Organisation von Personen.
Unternehmerische Tätigkeit kann zudem durch bestimmte Immunitäten geschützt werden. Unternehmer haften mit den Guthaben ihrer unternehmerischen Organisation. Eine wichtige unternehmerische Immunität besteht zum Beispiel in der Immunität gegenüber einer privaten Haftung, die die Guthaben des Unternehmens übersteigt.

Begründung des Rechts auf Unternehmertum

Unternehmerisch tätig zu sein, ist für eine autonome Lebensführung nicht notwendig. Deshalb gibt es kein Grundrecht auf Unternehmertum – so die Gegenthese des Linksliberalismus. Aber müsste der Linksliberale nicht schon aus eigenen Voraussetzungen ein Grundrecht auf Unternehmertum vertreten? Ich glaube schon, denn es ergibt sich notwendig aus der Hilfspflicht und dem Grundrecht der freien Wahl der Beschäftigung. Sowohl die Hilfspflicht als auch die freie Wahl der Beschäftigung werden von dem bereits erwähnten linksliberalen Urgestein John Rawls und von vielen seiner Anhänger mit Nachdruck vertreten. Was genau ist damit gemeint?
Wenn A eine Pflicht gegenüber B hat, eine bestimmte Handlung auszuführen, dann hat A auch korrespondierende Rechte, die notwendig sind, um die Handlung ausführen zu können, und umgekehrt. Das gilt einzig nicht für Pflichten, die sich jemand durch Versprechen selbst auferlegt. Konkret: wenn Yvonne die humanitäre Pflicht hat, den ertrinkenden Hans aus dessen Pool zu retten, dann hat Yvonne auch das Recht, zu dieser Rettung in den Garten von Hans einzudringen und alles zu dessen Rettung zu unternehmen, was nicht die lebensbedrohende Gefährdung oder Tötung Dritter impliziert. Die elementare Hilfspflicht impliziert also Rechte, und sie kann womöglich auch sekundäre Rechte und Pflichten ausser Kraft setzen. Weitere aus der Hilfspflicht sich ergebende Rechte von Yvonne lauten etwa: Wenn Hans erwartet, dass sie ihn aus seinem Pool rettet, muss er ihr etwa (und bestenfalls ein paar Jahre zuvor) die Freiheit einräumen, schwimmen zu lernen. Hans kann Yvonne nicht dazu verpflichten, schwimmen zu lernen. Aber es wäre sicher absurd, wenn er es ihr verbieten könnte.
Wenn nun angenommen wird, dass es eine moralische Pflicht gibt, Menschen in (ökonomischer) Not zu helfen, und davon gehen Linksliberale doch wohl aus, so haben diejenigen, die unter dieser Pflicht stehen, das Recht, einen ökonomischen Mehrwert zu erarbeiten – selbstverständlich unter Wahrung anderer Grundprinzipien. Dieser Schluss gilt unter der Bedingung, dass die Not nicht einfach durch das Zehren von der Allmende gelindert werden kann. In diesem Fall würde die materielle Not nämlich gar nicht bestehen. Aber Allmenden, von denen alle zehren und zu denen niemand produktiv beiträgt, sind schnell ausgezehrt. Auch das Drucken von Geld durch den Staat schafft nicht den ökonomischen Mehrwert, der nötig wäre, um die Not zu beseitigen: Geldschöpfung ist keine Wertschöpfung.
Unter Normalbedingungen der Conditio oeconomica humana impliziert die ökonomische Hilfspflicht also das Recht auf eine ökonomische Wertschöpfung. Ohne dieses Recht hinge das Anspruchsrecht auf materielle Hilfe völlig in der Luft: Wenn alle es nur einforderten, käme es niemandem zugute. Materielle Anspruchsrechte derweil sind nicht bedingungslos verallgemeinerbar. Wer sie einfordert, muss gleichzeitig anderen das Recht auf die Schaffung eines ökonomischen Mehrwerts zugestehen und darauf hoffen, dass sie es auch wahrnehmen. Es genügt nicht, jeder Person nur das Recht zuzugestehen, für das eigene Auskommen zu sorgen (right to livelihood), weil diejenigen, die nur genug haben, um für sich selbst zu sorgen, keiner darüber hinausgehenden Hilfspflicht nachkommen können.
Es gibt einen wichtigen Einwand gegen das Argument, Unternehmertum mit der Hilfspflicht zu begründen: «Die wertschöpfende Tätigkeit könnte doch im Kollektiv ausgeübt werden!» Ja, das Recht auf Unternehmertum muss nicht zwingend ein Individualrecht sein. Auch Schumpeter diskutiert den möglichen Fall, dass es nur den Staat als den einen Grossunternehmer gibt. Aber nebst den vielen empirischen und ökonomischen Einwänden, die ich hier nicht weiter diskutiere, steht dieser Möglichkeit ein anderes, ebenfalls von Linksliberalen vertretenes Grundrecht entgegen: die Freiheit der Wahl der Beschäftigung (freedom of occupation). Wenn alle für das Kollektiv arbeiten müssen und andere Unternehmerteams oder Einzelunternehmen verboten sind, dann wird dieses Grundrecht verletzt.

Folgen für das Ethos des Unternehmertums

Das unternehmerische Recht auf eine freie ökonomische Wertschöpfung ergibt sich notwendig als Grundrecht, wenn eine elementare materielle Hilfspflicht und das Recht auf freie Wahl der Beschäftigung vorausgesetzt werden. Das Recht auf Unternehmertum, das Individuen als einzelne oder in Teams wahrnehmen können, ist sogar prioritär zu den ökonomischen Anspruchsrechten, denn das Recht auf unternehmerische Tätigkeit ist ohne Anspruchsrecht auf ökonomische Nothilfe einlösbar – aber nicht umgekehrt.
Die Folgen für das Ethos des Unternehmertums sind augenfällig: Die unternehmerische Tätigkeit ist nicht als Selbstbereicherung begründet, sondern als beständige Wertschöpfung. Profit dient in diesem Idealtypus nicht einem verschwenderischen, auf Konsum hin orientierten Kapitalismus, sondern wird zwecks Steigerung der Wertschöpfung beständig in die unternehmerische Tätigkeit reinvestiert oder für philanthropische Zwecke verwendet. Die unternehmerische Tätigkeit ist damit für die unternehmerisch Tätigen selbst auf eine «innerweltliche Askese» (Max Weber) hin angelegt. Nachhaltige Wertsteigerung in den Unternehmen und Philanthropie sind die zwei Maximen, kurzfristige Blasenbildung, Verschuldung und blosse Wertabschöpfung für Konsum sind verpönt – ebenso Wertabschöpfung durch den Staat zur Verteilung von Geld für den Konsum der Massen (und nicht für die Unterstützung der Schwächsten).
Damit ergibt sich die Möglichkeit einer neuen, dringend notwendigen Fundierung eines unternehmerischen Ethos auf säkularer Grundlage: mit dieser Begründung muss nicht länger Max Webers calvinistisch geprägter Protestantismus als Motiva­tionshintergrund für unternehmerisches Handeln dienen, sondern «nur» die Hilfspflicht und die Freiheit der Beschäftigung. Agnostikern soll das genügen, mehr zu glauben ist – egal ob unter Linksliberalen oder klassisch Liberalen – weiterhin erlaubt.

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