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Sprache als Biotop

Ein Interview mit Daniel Thürer Robert Nef und Stefan Stirnemann stellen Fragen zum staats- und
völkerrechtlichen Stellenwert der Reform im Vergleich mit Deutschland
und zum Nebeneinander verschiedener Schreibweisen in der Schweiz.

Prof. Thürer, was bedeuten die neuen Rechtschreibregeln für die Schweiz?

Sprache ist persönlichkeitsstiftend, sie muß sich spontan entwickeln können, und ihr Gebrauch sollte in einem freiheitlichen Staat nur mit größter Zurückhaltung reglementiert werden. Die Einheitlichkeit des Sprachgebrauchs ist als Grundwert weniger gewichtig als die persönliche Freiheit. Das gilt auch für die einheitliche Schreibweise.

Die deutschsprachigen Staaten vereinbarten am 1. Juli 1996 in einer gemein-samen Absichtserklärung, sich für die Umsetzung des neuen Regelwerkes einzusetzen. Welchen Stellenwert hat eine solche Erklärung?

Die private mündliche und schriftliche Kommunikation sowie die Rechtschreibung in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern liegt außerhalb der Reichweite staatlicher und damit auch zwischenstaatlicher Normierung. Lediglich für die Abfassung amtlicher Dokumente braucht es verbindliche Regeln. Die Sprache ist ein Biotop. Kein Regelwerk kann verhindern, daß sich der mündliche und der schriftliche Sprachgebrauch wandelt. Es ist vernünftig, wenn sowohl regional als auch intertemporal eine gewisse Bandbreite toleriert wird.

Darf die Konferenz der kantonalen Erz iehungsdirektoren das Regelwerk auch außerhalb des Schulbereichs für verbindlich erklären?

Die Schulhoheit liegt bei den Kantonen. Die EDK kann die Allgemeinverbindlichkeit ihrer Beschlüsse nur über die Kantonsregierungen durchsetzen. Sie hat außerhalb des Bildungsbereichs keine Kompetenzen.

In Deutschland äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zur Reform: «Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen.» (14.7.1998). Wie würde unser Bundesgericht entscheiden?

Die Normierung der Schreibweise wäre am Grundrecht der Persönlichen Freiheit und der Sprachenfreiheit zu messen, bräuchte eine gesetzliche Grundlage und müßte den strengen Anforderungen an Eingriffe in Grundrechte genügen. Gegen den Bundesgesetzgeber könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geklagt werden, aber ich kann mir nicht vorstellen, daß ein solches Gesetz in absehbarer Zeit zur Diskussion steht.

Im Juli 2005 läuft die Übergangszeit ab, in der «alte» und «neue» Schreibweisen nebeneinander gelten. Wie geht es weiter?

Die Befürchtung, daß eine gewisse Toleranzbreite gleich zur allgemeinen Sprachverluderung führe, teile ich nicht. Frankreich reglementiert den Sprachgebrauch sehr rigoros und provoziert damit einen Wildwuchs und ein Auseinanderklaffen von korrekter und gebräuchlicher Sprache. Die Angelsachsen sind diesbezüglich beweglicher, weil sie unterschiedliche Schreibvarianten akzeptieren und damit der spontanen und regional unterschiedlichen Sprachevolution einer Weltsprache Rechnung tragen.

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