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Societas Europaea

Europaweit tätige Kapitalgesellschaften haben ein vitales Interesse daran, dass die Weiterentwicklung der Societas Europaea vorangetrieben wird. Die bisher vollzogenen Schritte zur Harmonisierung sind ein Meilenstein für ein europäisches Unternehmensrecht.

Die Ankündigung der Allianz AG vom 11. September letzten Jahres, sich im Zuge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung mit der italienischen Versicherungsgruppe RAS in eine Rechtsform der Societas Europaea (SE) umzuwandeln, hat ein lebhaftes und anhaltendes Echo ausgelöst. Die Bandbreite der Reaktionen ist gross. Sie reicht von sehr positiven Stimmen, die von einer Sternstunde für die Europa AG sprechen, bis hin zu sehr reservierten Kommentaren. Kritische Stimmen verweisen darauf, dass die SE lediglich eine halbherzige politische Konsenslösung sei und für international tätige Unternehmen zuwenig Vorteile biete.

Welchen Stellenwert hat die SE nun wirklich für die Unternehmenspraxis und darüber hinaus allgemein für die Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts? Gemessen an den ursprünglichen, weitreichenden Vorstellungen und Erwartungen, die sich an die Idee der Schaffung einer supranationalen europäischen Gesellschaftsform knüpften, muss die Bestandesaufnahme ernüchternd ausfallen. Die meisten Rechtsbereiche bleiben ausgeklammert und richten sich nach dem nationalen Recht des Sitzstaates. Selbst im Gesellschaftsrecht ist die Harmonisierung äusserst beschränkt, so dass auch hier ganz überwiegend das jeweilige nationale Recht zur Anwendung gelangt. Das daraus resultierende Regelungskonzept der SE mit der bisweilen filigranen Verzahnung von Gemeinschaftsrecht mit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung und dem besonderen Verhandlungselement zur Mitbestimmung kann durchaus als kompliziert bezeichnet werden.

Doch andererseits: ist es nicht bemerkenswert, dass, nach über 30jährigen Bemühungen, mit der SE erstmals eine Gesellschaftsform geschaffen wurde, die gewissermassen über den Grenzen steht und in Europa grenzüberschreitende Fusio-nen und Sitzverlegungen auf sicherer Rechtsgrundlage ermöglicht? Ist es nicht ermutigend, dass selbst für unüberbrückbar erscheinende Unterschiede, wie in der Mitbestimmung, Lösungsmechanismen entwickelt worden sind, die dann auch bei anderen Integrationsvorhaben Anwendung finden? Und dient es nicht der Flexibilisierung und dem Wettbewerb unterschiedlicher Corporate Governance- Modelle, wenn Unternehmen in ganz Europa für ihre Führungsstruktur zwischen dem zweistufigen Leitungssystem mit Vorstand und Aufsichtsrat und dem eingliedrigen Board-System wählen können?

Die SE muss im gesamten Kontext der Harmonisierung des Unternehmensrechts und der Öffnung der Grenzen für Wirtschaftsunternehmen gesehen werden. Dass diese Entwicklung bereits in den Grundsätzen des EG-Vertrags wie der Niederlassungsfreiheit angelegt ist, zeigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Neben den bahnbrechenden Urteilen zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung hat der EuGH jüngst auch der grenzüberschreitenden Verschmelzung – unabhängig von nationalen Vorschriften – zum Durchbruch verholfen. Es ist daher wichtig, dass auch im legislativen Bereich entsprechende Fortschritte erzielt werden. Die SE liefert Lösungsansätze für verschiedene andere Vorhaben im Unternehmensrecht, seien es die Richtlinien zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung bzw. zur grenzüberschreitenden Fusion, oder die Initiativen zur Schaffung anderer europäischer Gesellschaftsformen, wie die Europäische Genossenschaft, der Europäische Verein oder die aktuell diskutierte Europäische Privatgesellschaft.

Ob die SE in der Fortentwicklung eines europäischen Unternehmensrechts und des Binnenmarkts weitere Akzente setzen kann oder durch eine fortschreitende Harmonisierung auf den einzelnen Teilgebieten überholt wird, bleibt abzuwarten. Leitbild sollte das bleiben, was in den Erwägungsgründen der SE-Verordnung treffend zum Ausdruck kommt: der rechtliche Rahmen für europaweit agierende Unternehmen wird nach wie vor weitgehend von innerstaatlichem Recht bestimmt und entspricht damit nicht mehr dem wirtschaftlichen Rahmen, in dem sie sich entfalten sollen.

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(4) Indien und China – setzt Europa die richtigen Prioritäten?

Europas Asienbild ist immer noch von Vorurteilen, Wunschvorstellungen und Modetrends geprägt. Indien ist als Rechtsstaat mit freiheitlicher Information und Kommunikation offener und berechenbarer als China. Beide Giganten bieten nicht nur attraktive Märkte und Produktionsstandorte, sondern sind vermehrt als die Führungsmächte des 21. Jahrhunderts wahrzunehmen, mit denen sich ein intensiverer Austausch für Europa in jeder Beziehung lohnen dürfte.

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