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(3) Problematische Aspekte des schweizerischen Stiftungsrechts

In der Schweiz ist die Stiftung als Organisationsform nicht nur für gemeinnützige, sondern auch für wirtschaftliche Zwecke zulässig. Während ein gewisser Spielraum innerhalb des Rahmens der Gemeinnützigkeit sinnvoll ist, macht diese Flexibilität im Spannungsfed zwischen «wirtschaftlich» und «gemeinnützig» auch Missbräuche möglich.

Das Recht der schweizerischen gemeinnützigen Stiftungen ist vor allem in Art. 8 -89 ZGB niedergelegt. Diese kleine Zahl von Gesetzesbestimmungen zeigt schon auf den ersten Blick eine der Stärken dieses Rechtsgebietes – eine geringe Regelungsdichte nämlich, die es erlaubt, allen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die den Wunsch nach Gründung einer Stiftung aufkommen lassen. Diese «Liberalität» war aber bis zur Revision des Stiftungsrechts vom 8. Oktober 2 4 insofern eine optische Täuschung, als viele Fragen, die unvermeidlicherweise einer gesetzlichen Antwort bedurft hätten, ungeregelt blieben und also durch die Rechtsprechung beantwortet werden mussten. Im Rahmen besagter Revision hat der Gesetzgeber dann recht gute Arbeit geleistet und manches aus der bisherigen Rechtsprechung ins Gesetz übergeführt; man denke zum Beispiel an die sogenannten unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde, Art. 86b ZGB. Leider hat er die Arbeit nicht ganz zu Ende gebracht – und es beispielsweise unterlassen, im Gesetz jenen Katalog von Massnahmen zu erwähnen, die die Stiftungsaufsichtsbehörden gegenüber einem unfähigen oder pflichtvergessenen Stiftungsrat ergreifen können. So hätte es die zahlreichen «Laien-Stiftungsräte» sicher interessiert, dass sie von der Aufsichtsbehörde unter Umständen sogar abgesetzt werden können; auch der Zeitraum, innerhalb dessen eine Stiftungserrichtung (unter Lebenden) vom Stifter widerrufen werden kann, ist im Gesetz nach wie vor nicht umschrieben.

Umgekehrt hat der Gesetzgeber ein Zweckänderungsrecht des Stifters ins Gesetz implantiert (Art. 86a ZGB), das trotz verschiedener Kautelen zu gefährlichen Missbräuchen führen kann. Erwähnt sei namentlich die Möglichkeit der Abänderung in einen wirtschaftlichen Stiftungszweck und auf diesem Wege dann auch die Möglichkeit eines Rückfalls des Stiftungsvermögens an den Stifter (der direkte Rückfall wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens als gefährlich erkannt und fallengelassen), mit allen Gefahren, die das mit sich bringt: etwa die «Zwischenlagerung» von Vermögen im Rahmen von Geldwäscherei oder um es Gläubigern zu entziehen.

Unabhängig davon gehört die – vom Bundesgericht im Jahre 2 1 bejahte – Zulässigkeit von wirtschaftlichen Stiftungszwecken zu den problematischen Aspekten des schweizerischen Stiftungsrechts. Sie schafft Anreize dafür, die Rechtsform der Stiftung mit ihrer – nach wie vor – geringen Regelungsdichte für Absichten einzusetzen, die sonst namentlich mittels AG oder GmbH (mit ihren engmaschigen Netzwerken von Vorschriften zum Schutz der interessierten Parteien) verfolgt werden.

Stiftungen werden schliesslich auch vom Fusionsgesetz erfasst, das seit 1. Juli 2 4 in Kraft ist. Insbesondere enthält dieses Gesetz eine ausdrückliche Regelung betreffend die Fusion von Stiftungen, was zu begrüssen ist. Leider hat aber der Gesetzgeber auch in diesem Erlass nicht alle Wünsche erfüllt – zumindest nicht aus der Sicht des Stiftungsrechts. So gibt es in der Schweiz nicht wenige Vereine, deren Konzept eigentlich demjenigen einer Stiftung entspricht (auf der einen Seite ein dominanter Vorstand, der über ein Vermögen gebietet, das im wesentlichen von Dritten stammt; auf der anderen Seite wenig aktive Vereinsmitglieder). Nicht selten entsteht unter solchen Vorzeichen das Bedürfnis nach einer Umwandlung derartiger Pseudovereine in Stiftungen. Nur hat der Fusionsgesetzgeber solche Umwandlungen – anders als bei anderen juristischen Personen – ebensowenig zugelassen wie die Fusion eines Vereins mit einer Stiftung; und so muss dann zu anderen, komplizierteren Möglichkeiten gegriffen werden.

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(1) Die Stiftung: Eine Idee mit Tradition und Zukunft

Stiftungen haben eine weit zurückreichende Tradition. Einer breiten Öffentlichkeit sind sie dennoch unvertraut. Der folgende Beitrag zeigt charakteristische Merkmale dieser Institution auf und leitet daraus jene praktischen Konsequenzen ab, die zu beachten sind, will man die Grundidee des Stiftens für die Allgemeinheit bewahren und weiterentwickeln.

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