
Neutralität gibt’s nicht à la carte
Zwischen Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik kann keine scharfe Trennlinie gezogen werden. Entscheidet die Schweiz von Fall zu Fall über Ausnahmen, wird sie unberechenbar.
Das Neutralitätsrecht, teilweise niedergeschrieben in den Haager Abkommen von 1907, passt eigentlich spätestens seit dem Verbot der Gewaltanwendung zwischen Staaten in der UNO-Charta von 1945 nicht mehr in das heutige Völkerrecht und das in der UNO-Charta vorgesehene – aber leider noch nicht verwirklichte – System der kollektiven Sicherheit. Die Neutralität greift nämlich definitionsgemäss nur dann, wenn ein Staat gegen das Gewaltverbot verstossen hat. Wer der Meinung ist, dass es angesichts von Verletzungen des Völkerrechts keine Neutralität geben kann, muss zwangsläufig die Neutralität aufgeben. Seit 1993 anerkennt der Bundesrat zu Recht, dass die Neutralität nicht anwendbar ist, wenn ein Staat vom UNO-Sicherheitsrat zur Anwendung von Gewalt ermächtigt wurde.
Rechte und Pflichten der Neutralen
Das wichtigste Recht eines neutralen Staates, die Achtung seiner territorialen Souveränität, kommt heute nach der UNO-Charta allen Staaten zugute, ausser natürlich einem Angreifer, gegen den nicht nur das Opfer Gewalt ausüben darf, sondern auch alle anderen Staaten aufgrund des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung.
Die Pflichten des Neutralen sind, sich nicht an den Feindseligkeiten zu beteiligen, die Anwesenheit oder den Durchzug kriegführender Truppen nicht zu dulden und kein Kriegsmaterial in kriegführende Staaten zu exportieren. Nach dem Wortlaut des Haager Übereinkommens XIII von 1907 (das eigentlich den Seekrieg betrifft, aber gewohnheitsrechtsmässig auch im Landkrieg anwendbar ist) betrifft dies nur staatliche Exporte, und dies ist immer noch die Interpretation des Bundesrats, während die Mehrheit der Völkerrechtler argumentiert, dass es auch private Exporte abdecken müsse. In der Tat unterliegt heute anders als 1907 der private Waffenhandel einer strengen staatlichen Regulierung und Genehmigungspflicht, wie das im Waffenhandelsübereinkommen von 2013 vorgesehen ist. Wenn ein Staat private Waffenexporte regelt, muss er jedenfalls beide Seiten gleich behandeln. Rein neutralitätsrechtlich ist die Schweiz in Friedenszeiten nicht verpflichtet, von einer Käuferin von Waffen zu verlangen, Weiterexporte nur mit dem Einverständnis der Schweiz zu tätigen. Wenn sie solche Wiederausfuhrerklärungen verlangt, könnte man aber argumentieren, dass sie im Fall eines bewaffneten Konflikts bei deren Bewilligung beide Kriegsparteien gleich behandeln müsse. Eindeutig ist es aber nicht, dass der neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz solches verlangt.
Schliesslich darf der dauernd neutrale Staat in Friedenszeiten keine Verpflichtungen eingehen, beispielsweise in Bündnissen wie der Nato, die in Kriegszeiten von ihm verlangen würden, seine Verpflichtungen als neutraler Staat zu verletzen. Jede Art der Zusammenarbeit mit der Nato ist rein neutralitätsrechtlich unproblematisch, solange die Nato oder ihre Mitglieder nicht Partei eines internationalen Konflikts sind und die Schweiz sich in einem solchen Fall zurückziehen kann. Neutralitätspolitisch, für die Glaubwürdigkeit der Neutralität, ist das natürlich anders. Meines Erachtens ist hier entscheidend, ob das Ziel der Zusammenarbeit oder Interoperabilität eine künftige Verteidigung der Schweiz gegen einen bewaffneten Angriff ist oder diese gegen einen bestimmten Staat gerichtet ist und/oder die Verteidigung der anderen Partner bezweckt.
Neutralität steht und fällt mit der Glaubwürdigkeit
Die Trennung zwischen Neutralitätspolitik und Neutralitätsrecht, die den Schweizern so wichtig ist, muss jedoch relativiert werden. Die Chancen, dass die Neutralität in einem künftigen Konflikt von den Kriegsparteien respektiert wird, hängen mehr von der Glaubwürdigkeit und Vorhersehbarkeit der Neutralitätspolitik eines dauerhaft neutralen Staates wie der Schweiz ab als von der blossen Einhaltung des Neutralitätsrechts in einem bestimmten Konflikt. In dieser Hinsicht sollte uns die Tatsache zu denken geben, dass sowohl der russische Präsident Putin (kritisch) als auch US-Präsident Biden (lobend) erklärt haben, die Schweiz sei nicht mehr neutral. Die im Februar 2022 ergriffenen Sanktionen gegen Russland, der Anlass für diese Erklärungen, waren neutralitätsrechtlich unproblematisch, aber sie reduzierten die Chancen, dass Russland die schweizerische Neutralität respektieren wird – und waren daher neutralitätspolitisch problematisch.
Meines Erachtens ist die Schweiz aus der Sicht des Völkerrechts nicht zur Neutralität verpflichtet. Die Staatenpraxis nach dem 24. Februar 2022 zeigt, dass Staaten nicht unbedingt die Pflichten…

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 1102 - Dezember 2022 / Januar 2023 erschienen. Er ist nur registrierten, zahlenden Nutzern zugänglich. Vollen Zugang erhalten Sie über unsere attraktiven Online- und Printangebote.
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