My Home is My Castle
Die klare Trennung zwischen Privatheit und Öffentlichkeit ist eine moderne Errungenschaft. Sie hatte es nicht leicht, hat sich aber in verschiedenen Etappen durchgesetzt. Sind wir in Facebook-Zeiten gerade dabei, sie wieder preiszugeben?
Wir vergessen heute leicht, dass die Idee der Privatsphäre nicht gottgegeben ist. Sie ist einst entstanden, und sie kann auch wieder verschwinden. Wobei natürlich die Hoffnung besteht, dass sie sich zu halten vermöge. Dies vor allem dann, wenn wir ihre Idee begreifen, ihre Vorzüge erkennen und auch bereit sind, uns für sie einzusetzen. Die Privatsphäre existiert so lange, wie wir sie verteidigen.
Niemand hat diesen Kampf für die Idee der Privatheit kompromissloser geführt als der Arzt und Philosoph John Locke (1632–1704). Der liberale Urvater lässt in Abschnitt 202 seines «Second Treatise» einen schier unglaublichen Paukenschlag ertönen. Er schreibt, eine Person, die mich auf der Strasse legalerweise verhaften würde, wäre als Dieb und Räuber zu betrachten, wenn sie in mein Haus eindränge, um dasselbe zu tun. Locke zieht also eine scharfe Trennlinie zwischen öffentlicher und privater Sphäre, und dies in einer Radikalität, die spontan erstaunen muss. An der Schwelle des Hauses ende das Gesetz, und was von Beamten darüberhinaus getan werde, sei Tyrannei. Unausgesprochene, aber selbstverständliche Folie dafür ist ein Diktum des grossen Richters Sir Edward Coke (1552–1634): «Eines jeden Haus ist ihm Schloss und Burg, sowohl zu seinem Schutz vor Unrecht und Gewalt als auch für seine Ruhe.» «My home is my castle» lautet davon die – heute meist nur noch der Innendekorationswerbung dienende – Volksmundversion.
Nun sollte man grosse polittheoretische Dikta immer in ihrem Zusammenhang und entsprechend den Umständen ihres Entstehens betrachten. Im Hinblick auf Locke ist es wichtig zu wissen, dass sein grosser «Second Treatise» ein Konvolut von Textpassagen darstellt, die über eine Zeitspanne von acht bis zehn Jahren geschrieben wurden, und dass Locke in dieser Zeit durchaus an Unternehmen beteiligt war, die man heute als umstürzlerische Umtriebe mit religiösem Hintergrund verstehen könnte, nämlich mit logistischen und finanziellen Vorhandlungen zum Sturz der katholischen Könige Karl II. und später Jakob II. Dieser ist denn auch 1688 von – allerdings moderateren – Gesinnungsgenossen Lockes aus dem Land vertrieben worden.
Wie ist Lockes Aussage im europäischen Kontext zu situieren? 1688/89 sind nicht nur die Jahre der Glorious Revolution, sondern auch die Zeit der anonymen Publikation des «Second Treatise» (1689) und der Geburt von Charles de Secondat, Baron de Montesquieu (1689–1755). Als langjähriger Gerichtspräsident in Bordeaux und Verfechter einer individualistisch-aristokratischen Grundrechtstheorie, in der der Richter prominent Individualrechte zu schützen hat, nimmt er Lockes Gedanken – in Form eines Rechts des Bürgers auf «sein Haus als sein Asyl» («sa maison pour asile») – in seinen «Esprit des lois» von 1748 auf.
Aus seiner Erfahrung heraus differenziert er allerdings. Einerseits scheint sich der Rechtsbrecher bei ihm nicht völlig unbesehen in seinem Haus verschanzen zu können, anderseits muss ein Rechtssystem Verhältnismässigkeit walten lassen. Jemanden aus seinem Haus zu holen und vor Gericht zu ziehen, ist eine «gewaltsame Handlung» (action violente) und körperlicher Zwang, und man muss dabei unterscheiden, ob er ein schweres Delikt begangen oder nur einfach eine Zivilklage am Hals hat.
Montesquieu differenziert aber noch weiter, getreu seiner Devise, dass man die Wahrheit und Gerechtigkeit immer auch im Einzelfall suchen muss. So stellt er fest, dass es gerade in guten Monarchien keine Spione braucht – Gesetzestreue genügt, und darüber hinaus gilt die häusliche Privatsphäre – und dass es, wie aktuell, ehrliche Spione überhaupt gar nicht gibt. Denn die notwendige Infamie solcher Personen lasse auf die Infamie der Sache schliessen. (Nebenbei bemerkt: in wieviel höherem Masse gilt das für Denunzianten!) Hält man sich hingegen an die Bedingungen eines dergestalt guten Staates, dann entsteht ein Verhältnis der Offenheit, der Aufrichtigkeit und des Vertrauens zwischen Bürger und Staat. Und es ist dieses Verhältnis, auf das der Staat es eigentlich abgesehen haben muss.
Montesquieu lässt aber noch einen weiteren Gedanken folgen, in dem er seinen Grundsatz der «maison pour asile» auf die Ausgestaltung des Steuersystems anwendet. Er folgert daraus, dass – darauf gestützt – indirekte Steuern direkten vorzuziehen seien. Letztere zeichneten sich durch zusätzliche Zahlungen des Bürgers aus, und dies erheische – damals noch! – ständige Recherchen im Hause des Bürgers: «Nichts ist mit der Freiheit weniger vereinbar» (Buch XIII, Kapitel 7).
Machen wir einen weiteren zeitlichen und geographischen Sprung. In der Rechts- und politischen Theorie machte die Reflexion über Privatheit einen Quantensprung, als 1890 zwei Bostoner Anwälte, Samuel D. Warren und der spätere Oberste Richter Louis D. Brandeis (1856–1941), in der Harvard Law Review einen mit «The Right to Privacy» betitelten Artikel veröffentlichten. Sie gingen richtigerweise davon aus, dass mit der sozialen Komplexität auch die Komplexität des Rechts und der individuellen Rechte gewachsen sei, und sie definierten das Recht auf Privat-heit als «das Recht, das Leben zu geniessen – das Recht, in Ruhe gelassen zu werden» («the right to enjoy life — the right to be let alone»), als eine Sicherung der Immunität der Person vor Übergriffen auf deren Gefühle, persönliche und private Meinungen und Empfindungen.
Warren und Brandeis waren extrem sensibel und eloquent, was die historischen Veränderungen und damit die gestiegene Notwendigkeit einer Sicherung der Privatsphäre seit Locke oder Montesquieu anbelangte. Wir befinden uns im Zeitalter der Hochindustrialisierung und des Big Business. Die Gefahr droht nun nicht mehr in erster Linie von Gerichtsvollstreckern, sondern vor allem von grossen privaten und wirtschaftlichen Kräften. Vor allem die Medien haben an allen Fronten die Grenzen des Eigentums und des Anstands überschritten und Geschwätz, «eitles Geschwätz», zu einer Ware gemacht, was einen ständigen Übergriff auf die private Sphäre nach sich zieht.
Der entsprechende Markt erscheint ihnen primär angebotsgetrieben, wächst proportional mit dem Umschlag und wird immer seichter. Er zersetzt soziale Standards und die Moral der Gesellschaft, womit die rechtliche (Ab-)Sicherung der Privatsphäre immer dringlicher wird; für das Überleben der Gesellschaft müssen die beiderseits gesteigerten Bedürfnisse, dasjenige nach Öffentlichkeit wie dasjenige nach Privatheit, in eine Balance gebracht werden. (Es ist nur scheinbar paradox, in Wahrheit aber folgerichtig, dass Richter Brandeis, zusammen mit Richter O.W. Holmes, zum grossen Wegbereiter des «free speech» als eines konstitutiven Elements der freien und offenen Gesellschaft wurde: das Individuum braucht zu seiner Entfaltung beides, die Möglichkeit, sich öffentlich ohne Einschränkung auszudrücken ebenso wie ein Reich intimer Gefühle, Empfindungen und Handlungen.)
Richter Brandeis ist darüber hinaus aber auch dafür bekannt, dass er bereits 1927 die grösste Gefahr für die Freiheit nicht in der direkten Attacke eines totalitären Staates lokalisierte, sondern in den heimtückischen Übergriffen durch eifrige, gutmeinende, aber dumme Politiker. Dem Ökonomen Friedrich A. von Hayek (1899–1992) kommt das Verdienst zu, diesen Gedanken aufgenommen und auf den wachsenden Wohlfahrtsstaat der Gegenwart ausgedehnt zu haben.
Wie für die vorgenannten Autoren ist auch für Hayek die Anerkennung von Privateigentum «klar der erste Schritt» in der Abgrenzung der privaten Sphäre. Gemäss seiner «Verfassung der Freiheit» von 1960 ist es aber ein Kennzeichen moderner Gesellschaften, dass wir es heute nicht mehr mit aristokratisch-feudalem Grundbesitz, sondern mit sehr verschiedenen Eigentumsobjekten und -formen zu tun haben; zudem muss eine breite Streuung sicherstellen, dass keine de facto-Abhängigkeit von anderen Personen entsteht. Weitere notwendige Elemente zur Sicherung von Privatheit sind die Vertragsfreiheit und mit ihr die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus einem Vertragsabschluss ergeben. Schliesslich, und das mag für manche etwas überraschend erscheinen, zählt Hayek zur Grundausstattung dieser modernen Gesellschaft auch eine Reihe von Dienstleistungen, die von der öffentlichen Hand bereitzustellen sind und für alle zugänglich sein müssen, wie etwa Kanalisationen und Strassen. In der Kombination all dieser Kräfte ergibt sich dann «ein Recht auf Privatheit und Geheimnis» («a right to privacy and secrecy»), einen für niemand anders zugänglichen Bereich von Privatheit und Intimität des Individuums, was «zumindest in Friedenszeiten» gilt.
Zu Ende des 20. Jahrhunderts haben sich die technischen Möglichkeiten zur Gefährdung dieser Privatsphäre exponentiell vermehrt. Zunehmend wird – nicht nur vom Staat! – aus Effizienz- oder Transparenz-, ja gar angeblichen Gerechtigkeitsgründen der gläserne Mensch gefordert. Eine elektronische Patientenkarte zum Beispiel, die alle wesentlichen Informationen eines Individuums speichert, erlaubt ohne Zweifel eine schnellere, bessere und verursachergerechte Behandlung bei Unfall oder Krankheit. Die meisten Individuen selbst, aber natürlich auch die Kassen und Versicherungen, haben ein offensichtliches Interesse daran, solche Regelungen – wenn immer möglich auf dem Vertragswege – zu treffen.
Hayek hatte damals, fast schon prophetisch, das Beispiel der elektronischen Patientenkarte angedacht und als paradigmatisch für die Gefährdung der Privat- und Intimsphäre des Individuums gegeisselt. Er hat dafür plädiert, einer solchen Gefahr durch Stärkung lokaler oder regionaler Staatlichkeit zu begegnen, die dezentral organisiert wäre, und wenn immer möglich diese Körperschaften in Wettbewerb zueinander zu setzen.
Das ist sicher eine vielversprechende Option, gerade auch in der Schweiz. Ob sie allerdings die beabsichtigten machtbrechenden und individualrechtssichernden Effekte hervorzubringen vermag, bedarf wohl historischer wie empirischer Klärung. Unbestritten ist einerseits, dass lokale Körperschaften in der Geschichte gelegentlich sehr weitgehend in die individuelle Privatsphäre eingegriffen haben, und dies gerade deshalb, weil sie so nahe an ihren Bürgern waren. Man denke etwa an die Sittenmandate des Ancien Régime, die den Alltag der altschweizerischen Stadtbevölkerung bis ins kleinste Detail normierten und im Abweichungsfall heftig und oft unwiderruflich sanktionierten. Oder an die «maritale Freiheit» (um den amerikanischen Philosophen Michael Walzer zu zitieren, der sich in der Idee übrigens durchaus auf den unverheiratet gebliebenen Adam Smith berufen kann), also die Freiheit, eine Ehe einzugehen, sie autonom und in gesicherter Privatsphäre zu gestalten, sie vor allem aber auch wieder aufzulösen – alles in allem eine relativ schwererkämpfte Verbesserung. Man braucht nicht bis ins Ancien Régime zurückgehen, um zu sehen, wie eine Scheidung ein nicht auszumerzendes soziales Stigma bedeutet.
Von der Empirie her stellt Hayeks Ansatz ein ganzes Forschungsprogramm dar. So wäre etwa zu klären, ob es zum Beispiel in der Schweiz unter dem geltenden Recht eine Konkurrenz kantonaler Datenschutzregelungen gibt und diese, wie von Hayek vermutet, zur Hebung der Individual-rechte beiträgt.
Intuitiv würde man vermuten, dass die Chancen in der Schweiz insgesamt nicht schlecht stehen, weil bei uns der Staat die Privatsphäre nicht nur aktiv (im Sinne eines Freiheitsrechts) schützt, sondern noch immer seine Bürger im Zweifelsfalle gewähren lässt, weil er kein Interesse daran hat, alles und jedes zum Gesetzesverstoss zu erheben und diesen zu ahnden. Allerdings enthebt uns das nicht der Pflicht, dafür stets und an allen Fronten zu kämpfen.
Denn das erwähnte Ancien Régime zeigt, dass auch bei uns die «freie Gesellschaft», die so gerne dem Staat gegenübergestellt wird, oft so frei nicht ist. Hinzu kommt, dass heute die Mächte, die Brandeis und Hayek als für die moderne Gesellschaft charakteristisch erachteten, sich noch einmal potenziert haben. Das Individuum wird zunehmend und umfassend bedrängt, sicher aufgrund der wachsenden zum Übergriff fähigen und bereiten Mächte, aber nicht zuletzt auch aufgrund der fehlenden oder geschwundenen Sensibilität des einzelnen für die vitale Bedeutung dieses Rechts auf Privatsphäre.
Sind nicht in Zeiten des Internets und des Facebook die Möglichkeiten und gleichzeitig auch die Versuchungen vieler Tausender, ja Millionen gestiegen, für Warhols sprichwörtliche Viertelstunde Berühmtheit das so wertvolle Gut der Privatheit und Intimsphäre auf immer preiszugeben?