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Meist sind Stiftungen auf Dauer angelegt, weit über den Tod des Stifters hinaus. Doch warum nicht eine Verbrauchsstiftung gründen, die das Vermögen innert einer bestimmten Frist verbraucht? Die Gefahr der Verkalkung der Stiftung wird vermieden. Und ausserdem kann der Stifter die Verwirklichung seines Willens zu Lebzeiten verfolgen.

Im Jahr 2003 überraschte Charles F. Feeney, der Stifter von Atlantic Philanthropies, die internationale Stiftungsszene. Er entschied sich, seine renommierte Stiftung aufzulösen, und zwar so, dass das Stiftungsvermögen von immerhin 4 Milliarden US-Dollar im Laufe der darauffolgenden zwölf Jahre vollständig ausgeschüttet werden sollte. Auf diese Weise konnte die Stiftung ihr jährliches Förderbudget vervierfachen und fortan – zusammen mit den Erträgen – jährlich rund 400 Millionen US-Dollar in ihre Projekte investieren.

Was gab den Ausschlag für den Auflösungsbeschluss? Harvey Dale, der erste Präsident der Stiftung und langjährige Berater des Stifters, meinte dazu: «Organizations as they get older get sclerotic. You can see it in most long-standing foundations. It’s a passion of Chuck Feeney’s and mine that that should not happen. We said, ‹Let’s have fun while we’re still alive.›» Der Stifter wollte demnach die Stiftung vor sklerotischen Zuständen bewahren und zudem am Leben der Stiftung teilnehmen, solange er selbst lebte.

Stiftungen, die zeitlich unbeschränkt errichtet sind, haben ein Interesse an einem möglichst hohen Vermögen als Voraussetzung möglichst hoher Erträge. Vermögensverzehr ist unerwünscht, da er die Erträge schmälert. Stiftungsräte unterstehen daher einer allgemeinen Substanzerhaltungspflicht. Dies bedeutet indes nicht, dass schon der Stifter daran gebunden wäre. Er kann vielmehr frei festlegen, ob das Vermögen seiner Stiftung bei der Fördertätigkeit angetastet werden darf und er entsprechend eine sogenannte Verbrauchsstiftung gründen möchte.

Die Verbrauchsstiftung ist daher ein Gestaltungsinstrument für Stifter, die nicht nur die Auszahlung der Erträge ihres gestifteten Vermögens, sondern auch des Vermögens selbst während eines noch überschaubaren Zeitraums regeln möchten. Im Gegensatz zur auf unbefristete Zeit angelegten traditionellen Stiftung verfolgt die Verbrauchsstiftung ihre gemeinnützigen Ziele nicht nur über die Erträge ihres Stiftungsvermögens, sondern auch über den Verbrauch dieses Vermögens, gegebenenfalls in festgelegten Schritten. Denn der Stifter kann in der Stiftungsurkunde bestimmen, ob der Stiftungsrat das Stiftungsvermögen aufbrauchen darf oder sogar muss. Hier wiederum kann er es dem Stiftungsrat überlassen, in welcher Weise dieser das Vermögen verbraucht, oder er kann feste Ausschüttungsraten vorsehen.

Die Verbrauchsstiftung ist kein gesetzlicher, sondern ein von der Praxis geschaffener Stiftungstypus. Das schweizerische Recht, wie viele andere Rechtsordnungen auch, lässt sie immerhin zu. In der Regel ist sie eine Förderstiftung, also eine Stiftung, die nicht auf den Zufluss von Spendengeldern angewiesen ist. Sie ist darauf ausgelegt, dass das Stiftungsvermögen für die Zielerreichung eingesetzt werden kann und eingesetzt wird. Man spricht auch von spending down. Ist das Vermögen verbraucht, wird die Stiftung aufgelöst.

In der Schweiz wird das Instrument der Verbrauchsstiftung bislang wohl eher zurückhaltend genutzt. In der Öffentlichkeit sind hingegen neben amerikanischen auch mehrere deutsche Verbrauchsstiftungen bekanntgeworden:

• Die Stiftung «Erinnerung, Verantwortung und Zukunft» (EVZ) – die grösste und prominenteste deutsche – hat nach sechs Jahren ihr Stiftungsvermögen von 5,11 Milliarden Euro ausgegeben. 4,7 Milliarden Euro plus Zinsen hat die öffentlich-rechtliche Stiftung an ehemalige Zwangsarbeiter aus der Zeit des Nationalsozialismus ausgezahlt. Die 1,7 Millionen noch lebenden Opfer sollten das Geld bekommen, bevor es für sie zu spät sein würde. Weitere 357,9 Millionen Euro sind in den Förderfonds «Erinnerung und Zukunft» geflossen, der Projekte zur Völkerverständigung unterstützt.

• Die Rochus und Beatrice Mummert-Stiftung fördert Topmanagementnachwuchs aus Mittel- und Südosteuropa durch mehrjährige Stipendien. Ziel der Stiftung ist es, dass die geförderten high potentials, nach Abschluss ihres Studiums in Deutschland, in ihre Heimatländer zurückkehren und dort in verantwortlichen Positionen einen nachhaltigen Beitrag zur erfolgreichen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung leisten. Die Stiftung wird spätestens im Jahr 2040 geschlossen, weil dann ihr Vermögen ausgegeben sein wird.

Die Verbrauchsstiftung unterscheidet sich von anderen Stiftungsformen hinsichtlich der Vermögensverwendung, nicht hinsichtlich ihrer Struktur oder ihres Zwecks. Dennoch hat das Konzept der Verbrauchsstiftung auch Einfluss auf den Stiftungszweck. Dieser sollte nämlich so gefasst sein, dass sich die zeitliche Begrenzung der Stiftung rechtfertigen lässt. So kann eine Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, die beabsichtigt, mit ihrem Vermögen und den Erträgen einen für begrenzte Dauer einzurichtenden Stiftungslehrstuhl zu finanzieren, dies in der Stiftungsurkunde entsprechend niederlegen und bestimmen, dass mit Auflösung des Lehrstuhls auch die Stiftung beendet wird.

Es liegt im Ermessen des Stifters, ob das Vermögen von Anfang an oder erst nach einer bestimmten Zeit angetastet werden soll. Ein prominentes Beispiel eines nachträglichen spending down ist die Ankündigung von Bill Gates, dass, falls ein Impfstoff gegen Aids gefunden würde, alle Mittel der Gates Foundation dafür eingesetzt würden, diesen Impfstoff möglichst schnell zu verbreiten.

Eine Mindestzeit, die eine Stiftung existieren muss, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Möglich wäre daher grundsätzlich auch eine Stiftung, die den Verbrauch des gesamten Stiftungsvermögens innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes, zum Beispiel eines Jahres, vorsieht. Zu dieser Frage ist allerdings bis heute keine Praxis der Aufsichtsbehörden – die diesen begrenzten Zeitraum genehmigen müssen – bekannt. Es scheint angemessen, die Dauer der Stiftung grundsätzlich auf einen Mindestzeitraum von mehreren Jahren auszurichten, indem zum Beispiel in der Stiftungsurkunde vorgesehen wird, dass pro Jahr neben den Erträgen mindestens 10, 15 oder 20 Prozent des Stiftungsvermögens ausgegeben werden müssen.

Allerdings sollte das liberale Stiftungsrecht nicht ohne Not eingeschränkt werden. Die Kürze der Frist muss sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben. Weshalb auch sollte eine Stiftung daher nicht nur ein Jahr leben dürfen, wenn sie den Zweck verfolgt, die Rekonstruktion einer zerstörten Brücke zu unterstützen, die eben ein Jahr dauert? Oder wenn sie hilft, bei einem gemeinnützigen Projekt eine zeitliche Finanzierungslücke zu schliessen, bis nachher ein anderer Geldgeber auftritt?

Als Alternative bietet sich die Verbrauchsstiftung auch dann an, wenn Stifter eine Stiftung nicht nur zu Lebzeiten gründen, sondern auch deren Geld zu Lebzeiten für etwas Sinnvolles ausgeben oder ausgegeben sehen wollen. Bei einer Verbrauchsstiftung können sich die Stifter bei der Verwirklichung ihres Stifterwillens selbst einsetzen und hier und jetzt etwas bewirken. Dafür verzichten sie darauf, sich für alle Zeiten ein Denkmal zu errichten.

Ein weiteres Motiv für eine Verbrauchsstiftung kann dann vorliegen, wenn das zur Verfügung stehende Vermögen von vornherein zu gering ist, als dass aus seinen Erträgen eine «ewige» Umsetzung des Stiftungszwecks zu erreichen wäre.

Schliesslich kann bei der Entscheidung für eine Verbrauchsstiftung das Argument eine Rolle spielen, dass kein Stifter sicherstellen könne, dass der Stiftungsrat über Jahrzehnte oder Jahrhunderte hinweg in seinem Sinne handle. Anders als bei der auf Dauer angelegten Stiftung ist der Stifter nicht darauf angewiesen, sein Vermögen treuhänderisch späteren Generationen von Stiftungsräten zu übergeben, die noch lange nach seinem Ableben wirken werden. Allerdings soll in diesem Zusammenhang die kritische Anmerkung nicht unterlassen werden, dass nicht jeder Stifter der einzige und nicht jeder der beste Sachwalter seines Willens ist. Stiften bedeutet in der Regel auch Delegation und Kooperation, und zwar schon innerhalb der Stiftung selbst. Bei der Entscheidung für die Form der Verbrauchsstiftung sollten Gründer sich daher nicht massgeblich vom unbedingten Glauben an die eigene Unersetzlichkeit oder von der Erwartung der Minderwertigkeit, Unbrauchbarkeit und Charakterlosigkeit aller Nachfolger leiten lassen.

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