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Lachende Anwälte

Auf meiner Floridareise stechen mir am Strassenrand riesige Plakate ins Auge. Darauf strahlen glücklich geschiedene Frauen und wohlgenesene Männer um die Wette und fragen: «Time for divorce?» – «Did you have an accident?» Auf diese Weise werben amerikanische Anwälte um die Gunst potentieller Klienten. So offensiv dürfte ich die Dienstleistungen meiner gerade eröffneten Kanzlei in […]

Auf meiner Floridareise stechen mir am Strassenrand riesige Plakate ins Auge. Darauf strahlen glücklich geschiedene Frauen und wohlgenesene Männer um die Wette und fragen: «Time for divorce?» – «Did you have an accident?» Auf diese Weise werben amerikanische Anwälte um die Gunst potentieller Klienten.

So offensiv dürfte ich die Dienstleistungen meiner gerade eröffneten Kanzlei in der Schweiz nicht anpreisen – selbst wenn ich dies wollte. Gemäss schweizerischem Anwaltsgesetz muss Werbung objektiv sein und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechen. Eigentlich ein Widerspruch. Denn Werbung ist niemals objektiv.

Nun hat das Bundesgericht das ohnehin schon strenge Gesetz noch restriktiver ausgelegt: Mit Urteil vom 25. Januar 2013 untersagt das Gericht einer Zuger Kanzlei, eine neun Meter breite und nachts beleuchtete Kennzeichnung anzubringen. Die anderen Unternehmen im Gebäude, die keine Advokaten sind, führen dagegen Schriftzüge im genannten Format. Faktisch ist das Urteil ein Werbeverbot für die Anwälte.

Die Richter begründen das Verbot unter anderem mit der Würde des Anwalts, der aufdringliche Werbung entgegenstehe. Das ist falsch. Denn die Wahrung der Würde des Anwalts hat der Gesetzgeber nicht verordnet, und sie ist weder eine richterliche noch eine gesetzgeberische Aufgabe.

Um das Anwaltsrecht den aktuellen Verhältnissen anzupassen, hat CSP-Nationalrat Karl Vogler in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) in einer Motion angeregt, das Anwaltsgesetz zu revidieren. Die Motion wurde von beiden Räten angenommen. Der Bundesrat ist jetzt beauftragt, dem Parlament einen Entwurf vorzulegen. Der SAV schlägt in seinem Gesetzesentwurf vor, auf Werbebeschränkungen zu verzichten. Das ist richtig. Denn es ist nicht einzusehen, warum Anwälte – anders als Treuhänder und allgemeine Rechtsberater – ihre Kundschaft nicht umwerben dürfen.

Es ist zu hoffen, das Gesetz werde im Sinne des Anwaltsverbands angepasst, damit meiner Kreativität und jener meiner Kollegen bei der Kundenwerbung keine unnötigen Grenzen gesetzt werden. Dank schweizerischer Zurückhaltung sind trotz Werbefreiheit keine amerikanischen Verhältnisse zu erwarten. Und selbst wenn man mit lachenden, glücklichen Menschen Klienten gewinnen kann: Was ist daran auszusetzen? Auch Zahnpasten werden nicht mit braunen Zähnen beworben.

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