Fragwürdiger Entscheid
Progressives Bundesgericht mit regressiven Ideen
Die Bürger des Kantons Obwalden entscheiden mit Stimmenmehrheit über den Tarif, nach dem sie sich gegenseitig besteuern wollen. Sie können sich irren über den Nutzen für das individuelle Wohlergehen jedes einzelnen, aber sie entscheiden. Das Bundesgericht entscheidet über die Verfassungsmässigkeit des Entscheids der Obwaldner. Es kann sich irren in seiner Deutung der Verfassung; es kann aus juristisch-, philosophisch- oder ökonomisch-fachlicher Überforderung oder aus politischer Verblendung falsch entscheiden, aber es entscheidet. So hat es dem Vernehmen nach entschieden, dass der leicht gewellte, in all seinen Abschnitten deutlich ansteigende Tarif der untenstehenden Abbildung verfassungswidrig ist, der tiefere, ab 70’000 Franken Einkommen lineare, und indirekt progressive Tarif jedoch vermutlich in Ordnung wäre.
Das Gericht soll aufgrund seiner Deutung des sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzips (BV Art. 127, Abs. 2) zu dieser Auffassung gelangt sein. Was die Verfassunggeber mit dem suggestiven Begriff genau gemeint haben, ist indes unklar, muss unklar sein, weil die Leistungsfähigkeit beim heutigen Stande der Neuroökonomie und wohl für immereine verborgene Grösse ist. Verfassungsjargon hin oder her, jeder Wirtschaftsstudent weiss, dass die Leistungsfähigkeit einer Person nicht beobachtbar ist, und deshalb auch nicht Bemessungsgrundlage sein kann. Beobachten und damit besteuern kann man bestenfalls auf der Basis eines Indikators für die erbrachte Leistung, also auf der Basis des Resultats der ökonomischen Leistungswilligkeit.
Selbst die Sklavenhalter der Geschichte wussten, dass man Sklaven letztlich auch nur im Masse ihrer Leistungswilligkeit ausbeuten kann, und diese war naturgemäss nicht besonders gross. Im freiheitlichen Rechtsstaat dürfen Menschen wählen, wieviel sie zum Welt-Volkseinkommen beitragen wollen. Umso mehr können sie, solange die Republikflucht nicht verboten ist, auch wählen, ob sie zum Volkseinkommen der Schweiz oder eines Kantons überhaupt etwas beitragen wollen. Besonders elastisch in der Wahl ihres Beitrags zum Volkseinkommen sind erfahrungsgemäss die potentiell Einkommensstarken. Diese Tatsache ignoriert ein Gemeinwesen nur zu seinem eigenen Schaden, auch und namentlich dann, wenn es in den potentiell Einkommensstarken nichts anderes als Steuer-Milchkühe für die Mehrheit der Einkommensschwachen erblickt.
Daraus folgt, dass die stets die Mehrheit bildenden einkommensschwächeren Schichten der Gesellschaft sich selbst einen Bärendienst erweisen, wenn sie die sehr kleine Minderheit der potentiell sehr einkommensstarken Schichten progressiv besteuern; ja dass die Einkommensschwächeren geradezu ein Interesse daran haben können, in den oberen Zonen – oder wie in Obwalden in einer Zwischenzone – ihres Steuertarifs eine wohldosierte Degression einzurichten. Solche Optimierungen scheinen dem Gericht fremd zu sein. Die Frage, ob es mit einem nirgends degressiven Tarif überhaupt eine nennenswerte Zahl von Steuerzahlern mit Einkommen über 300’000 Franken gibt, ist ihm weniger wichtig als das Postulat, dass diese Einkommensstarken nicht degressiv besteuert würden, falls sie denn vorhanden wären. Die virtuelle Form des Tarifs ist wichtiger als dessen reale Wirkungen.
Der interessierte Beobachter wartet mit Neugier auf die Theorie, die das Gericht für seinen Eingriff ins Feld führen wird. Angesichts der Tatsache, dass es vielen Generationen von Ökonomen und Philosophen nicht gelungen ist, eine Begründung für die allgemeine wohlfahrtstheoretisch oder ethisch unerlässliche Verwerflichkeit jeglicher Steuerdegression zu liefern, dürfte die Ausarbeitung der einschlägigen normativen und positiven Grundlagen beträchtliche Anforderungen an die Gerichtsschreiber stellen.
JÖRG BAUMBERGER, geboren 1944, ist Titularprofessor für Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen.