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Die Wahrheit vor Gericht
Viktor Dammann, zvg.

Die Wahrheit vor Gericht

Im Gerichtssaal geht es oft weniger darum, die einzig wahre Wahrheit zu finden, als den verschiedenen konkurrierenden Darstellungen gerecht zu werden.

 

Wir suchen die Wahrheit, finden wollen wir sie aber nur dort, wo es uns beliebt», sagte einst die kluge, psycho­logisch geschulte Freifrau Marie von Ebner-Eschenbach. Als Gerichtsreporter ist mir dieses Phänomen geläufig. In Gerichtssälen wird nämlich, was die Wahrheit angeht, hemmungslos gelogen, getrickst, gemauschelt, abgelenkt, vernebelt, beschönigt oder ein plötzlicher Gedächtnisverlust geltend gemacht. So geschehen ­beispielsweise 1945 am Nürnberger Kriegsverbrecherprozess, als der angeklagte Rudolf Hess, Hitlers Stellvertreter, den neben ihm sitzenden Reichsmarschall Göring partout nicht mehr erkennen wollte.

Vor Gericht konkurrieren mehrere Wahrheiten gegenein­ander: die Wahrheit des Beschuldigten, die Wahrheit des Anklägers und gegebenenfalls die des wahrheitssuchenden Gerichtes. Ich erinnere mich an einen Fall vor zwanzig Jahren, als ein Mann vor dem damals noch existierenden Zürcher Geschworenen­gericht stand. Ihm wurde vorgeworfen, eine Prostituierte in seiner Scheune getötet zu haben. Beim Prozess beteuerte der Angeschuldigte, sie sei durch einen Unfall zu Tode gekommen. Er habe ihr den Mund zugehalten, da er befürchtete, nahende Spaziergänger könnten ihn mit dieser Frau sehen. Doch beim Opfer waren neben einem Bruch des Zungenbeins auch Messerstiche festgestellt worden. Der Freier gab zu, das Messer in der Brust der Frau gesehen zu haben. Er müsse das Unerklärliche wohl getan haben. Was seiner Darstellung zusätzlich im Wege stand, war, dass um den Hals der Toten Drahtschlingen gewunden waren. Auch dies konnte (oder wollte) der Angeschuldigte nicht erklären. Sein Anwalt stützte die «Wahrheit» seines Mandanten und plädierte, dieser habe die Tat der Spaziergänger wegen im Affekt begangen. Der Staatsanwalt vertrat für einmal dieselbe These wie die Verteidigung.

Zur grossen Überraschung aller entschieden sich die drei Richter und die neun Geschworenen für eine eigene Wahrheit. Der Tod der Frau habe nicht im Geringsten mit den Spaziergängern zu tun gehabt. Das Motiv sah das Gericht in einer möglichen Kränkung. Die Prostituierte habe möglicherweise weitere sexuelle Kontakte verweigert. Woher sich diese Erkenntnisse hätten ableiten lassen, blieb im Dunkeln – vom Angeklagten stammten sie ­jedenfalls nicht.

Bei der Wahrheit zu bleiben, kann für einen Beschuldigten ­jedoch durchaus lohnenswert sein. Mit Inkraftsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung 2011 wurde das sogenannte abgekürzte Verfahren eingeführt. Ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig, resultiert auch eine abgekürzte Strafe. So kam beispielsweise ein Zürcher Hochschuldirektor, der sein Institut als Selbstbedienungsladen genutzt und es um beinahe eine Million Franken betrogen hatte, mit einer teilbedingten Strafe davon. Ohne das taktische Geständnis hätte es mit Sicherheit eine happige unbedingte Strafe abgesetzt.

Schliesslich ist noch eine weitere Variante möglich. Wenn das Gericht sich unschlüssig ist, wo die Wahrheit liegt, gilt das Prinzip «In dubio pro reo», also «Im Zweifel für die Wahrheit des An­geklagten». Ein bekannter Zürcher Gerichtspräsident pflegte zu ­sagen, die materielle Wahrheit und prozessuale Wahrheit seien nur in den seltensten Fällen deckungsgleich.

Der ebenfalls wahrheitssuchende Gerichtsreporter bemüht sich – genau wie seine Kollegen der sogenannt bürgerlichen ­Medien –, alle im Gerichtssaal gehörten Wahrheiten in seinem ­Bericht abzubilden. Vielleicht etwas holzschnittartiger als in der NZZ. Ich bin es jedoch meiner eigenen «Wahrheit» schuldig, allen Parteien gerecht zu werden. Doch vorurteilslos zu berichten, ­besonders bei grausamen Verbrechen, will gelernt sein. Ich jedenfalls musste mir abgewöhnen, den Gerichtssaal mit einer vor­gefassten Meinung zu betreten. Dem Journalisten steht ja meist bloss die (parteiische) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft als einziges Aktenstück zur Verfügung. Und die Verhandlung ­ent­wickelte sich oft in eine andere Richtung. Die Wahrheit ist – wie wir gelernt haben – nur eine vorläufige Erkenntnis.

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Porträt des Kinderarztes Beat Richner in seiner Rolle als Musikclown Beatocello, aufgenommen mit seinem Cello anlässlich des Internationalen Jahres des Kindes 1979. Bild: Keystone / Susann Schimert-Ramme.
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