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Die dunkle Seite von #MeToo
Tonio Walter, zvg.

Die dunkle Seite von #MeToo

Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht sind ein wachsendes Problem. Nicht nur für Männer, sondern für die Glaubwürdigkeit der Justiz insgesamt.

 

Die #MeToo-Kampagne erzeugt nicht nur öffentliche Aufmerksamkeit, sondern auch neue Strafgesetze. Deutschland hat 2016 sein Sexualstrafrecht reformiert, und für die Schweiz wird das gleiche gefordert.1 Hauptkennzeichen solcher Reformen ist die Umsetzung des «Nein heisst nein»-Prinzips: Jede sexuelle Handlung wird zur Straftat, sofern jemand sie gegen den Willen des anderen vollzieht. Dies auch dann – das ist das Neue –, wenn der andere seinen entgegenstehenden Willen nur äussert, doch keinen körperlichen Widerstand leistet. Der Täter muss also weder drohen noch tätlich werden. Für sich betrachtet ist ein solcher Straftatbestand in Ordnung, denn es geht um strafwürdiges Verhalten. Er hat aber eine Kehrseite: Er erleichtert Falschbeschuldigungen, da weder eine Drohung noch gar Gewalt erforderlich sind – und folglich auch nicht bewiesen werden müssen.

Gesetzliche Erleichterungen für Lügen vor Gericht

In Deutschland haben die Befürworter des neuen Sexualstrafrechts stets geleugnet, dass die Reform die Gefahr von Verleumdungen erhöhen werde. Der bekannteste Fall, der für das neue Gesetz zunächst ins Feld geführt wurde, stellte sich dann allerdings als Falschbeschuldigung heraus: der Fall der «Dschungelcamp»-Teilnehmerin Gina Lisa Lohfink. Sie hatte zwei Männer beschuldigt, sie vergewaltigt und dies gefilmt zu haben. Die Staatsanwältin und die Richterin, die sich das Video ansahen, waren jedoch überzeugt, dass darauf keine Vergewaltigung zu sehen sei, sondern eine Frau, die ihren Spass habe – und nur nicht gefilmt werden wolle. Lohfink wurde wegen falscher Verdächtigung verurteilt, das Urteil ist rechts­kräftig.

In diesem Fall hatten die wahren Opfer Glück, weil es mit dem Video ein objektives Beweismittel gab. Bei echten Sexualdelikten gibt es das aber fast nie: Sie finden ohne neutrale Zeugen statt, werden nicht gefilmt, Verletzungen gibt es nur bei sehr brutalen Taten, und Sperma- und andere DNS-Spuren sind entweder nicht mehr da, weil die Anzeige – wie oft – verzögert gestellt wird, oder es gibt sie zwar, aber die Frage ist gerade, ob der Sex einvernehmlich war. In den meisten Fällen stehen sich deshalb nur zwei Aussagen gegenüber: eine Anschuldigung und eine Unschulds­beteuerung.

Manche glauben, wenn vor Gericht Aussage gegen Aussage stehe, müsse der Angeklagte freigesprochen werden. Es heisse doch in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten. Anders aber das heutige Strafprozessrecht der meisten Länder, auch der Schweiz und Deutschlands. Es erlaubt Richtern, einem einzigen Zeugen zu glauben – auch wenn der sich selbst zum Opfer erklärt und der Angeschuldigte widerspricht. Der Fachbegriff dafür lautet «freie Beweiswürdigung». Sie ist gut für die Opfer von Taten, bei denen es keine Zeugen gibt. Und sie ist schlecht für die Opfer von Falschbeschuldigungen.

#MeToo-Aktivisten behaupten gern, bei Sexualdelikten kämen solche Verleumdungen kaum vor. Doch das stimmt nicht. Schon in dem Lohfink-Verfahren wies die Staatsanwältin zu Recht darauf hin, dass es sie häufiger gebe als gedacht.2 Das zeigen auch die Befunde von Ärzten, wenn Frauen behaupten, durch eine Vergewaltigung verletzt worden zu sein; zum Beispiel in der ­Opferambulanz des Rechtsmediziners Jens Püschel. Er hat im Verfahren gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann ausgesagt, dass er in etwa einem Drittel der Fälle von falschen Beschuldigungen ausgehe. Für das Jahr 2009 hat Püschel genauere Zahlen genannt: Bei insgesamt 132 untersuchten Frauen hielten seine Ärzte die Verletzungen in 27 Prozent der Fälle für selbst beigebracht, in 33 Prozent für echt, und in 40 Prozent hielten sie beides für möglich. Mit diesen Zahlen kommt man sogar zu einer Quote von fast ein Halb, da man für eine Wahrscheinlichkeitsaussage die ungeklärten Fälle je zur Hälfte den wahren und den falschen Anzeigen zuzuschlagen hat. Und natürlich erfasst die Opfer­ambulanz auch hinsichtlich falscher Beschuldigungen nur die Spitze des Eisbergs. Denn von den Scheinopfern tauchen dort allein jene auf, die sich selbst Verletzungen beigebracht haben. Das kostet Überwindung, und zu der ist längst nicht jede Verleumderin fähig.

In Deutschland hat die Reform des Sexualstrafrechts das Problem der Verleumdungen tatsächlich weiter verschärft. Die Medien interessiert das nur mässig, denn Berichte darüber, so die Sorge, könnten als frauenfeindlich interpretiert werden – und kaum etwas fürchten deutsche Medien heute mehr. Eine Ausnahme war die «Ostsee-Zeitung». Sie berichtete 2018, dass im Jahr zuvor in der Stadt Rostock rund 80 Prozent der angezeigten Sexualdelikte nach Überzeugung der ermittelnden Polizisten Fake-­Delikte waren.3 Ähnliches hört auch in anderen Städten, wer mit Polizisten vertraulich sprechen kann.

«Es gibt keinen effektiveren Weg,

einen lästigen Mann auszuschalten

– etwa einen Konkurrenten im Beruf –,

als ihn eines sexuellen Übergriffs zu bezichtigen.»

Motive für Falschbeschuldigungen

Um solche Befunde zu entkräften, haben Annika Reich und Christina Clemm auf Zeit.de behauptet, bei Sexualdelikten sei die Falschbeschuldigungsquote eher geringer als sonst. Denn es sei erwiesen, dass die Anzeigequote dort besonders niedrig sei.4 Das ist aber ein Fehlschluss. Die Anzeige und die Falschbeschuldigungsquote haben nichts miteinander zu tun: Dass reale Opfer schweigen, hindert falsche nicht zu reden. Ebenfalls auf Zeit.de schrieb Kristina Lunz, eine Studie der bayerischen Polizei beweise, dass die Falschbeschuldigungsquote unter acht Prozent liege.5 Diese Studie steht im Netz und ist tatsächlich ein Beleg. ­Allerdings erneut für eine Falschbeschuldigungsquote von einem Drittel. Das sagt die Studie auch mehrfach. Unter acht Prozent liegt bei ihr lediglich die Zahl der Fälle, in denen gegen die Anzeigeerstatterin sogar ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet wurde. Das geschieht aber nur, wenn man sicher ist, der Frau eine Lüge beweisen zu können. Fast immer ist dafür ein Geständnis nötig. Das gibt es selten.

Warum zeigen Frauen Männer zu Unrecht wegen Sexual­delikten an? Zum Teil, weil sie psychisch krank sind. So in dem Fall Amelie, über den die langjährige Gerichtsreporterin und jetzige stellvertretende Chefredaktorin der «Zeit», Sabine Rückert, das Buch «Unrecht im Namen des Volkes» geschrieben hat. Das Verhängnisvolle ist dann meist, dass man die Krankheit nicht als Ursache der Beschuldigung erkennt, sondern für die Folge der vermeintlichen Tat hält – und strafverschärfend berücksichtigt. Manchmal ist das Motiv der Frau auch Rache, so im Fall Kachelmann. Ein drittes Motiv sind persönliche Interessen in einem Trennungskrieg. Wenn eine Frau ihren Partner möglichst schnell aus der Wohnung werfen will, ist das wirkungsvollste Mittel die Behauptung, er habe sie vergewaltigt. Denn dann erlauben in der Schweiz und in Deutschland sogenannte Gewaltschutzgesetze der Polizei, den Partner sofort vor die Tür zu setzen. Ausserdem hat er so bis auf weiteres keine Chance mehr, seine Kinder wiederzu­sehen.

Überhaupt gibt es keinen effektiveren Weg, einen lästigen Mann auszuschalten – etwa einen Konkurrenten im Beruf –, als ihn eines sexuellen Übergriffs zu bezichtigen. Schliesslich noch wollen manche Frauen einen sexuellen Fehltritt kaschieren. Zum Beispiel Sex mit einem anderen. «Ich wurde vergewaltigt» klingt dann besser als «Ich bin fremdgegangen». Gleiches gilt für Sex vor der Ehe, wenn die Religion ihn verbietet, und für Sex mit einem Mann, mit dem sich die Frau nach Ansicht ihres Umfelds nicht einlassen durfte, weil er zur falschen Schicht, Rasse, Religion oder Nation gehört. Manchmal schämt sich die Frau auch nur selbst, ja gesagt zu haben, wo sie nach ihrem Selbstbild oder ihren eigenen moralischen Massstäben hätte nein sagen müssen. Die Praxis ­liefert für alle diese Fälle reiches Anschauungsmaterial.

Falsche Beschuldigungen kommen aber auch unbewusst zustande. Eine Ursache ist Alkohol. Er ist oft im Spiel, wenn Sex ein Fall für den Richter wird, und kann dazu führen, dass Worte und Gesten nicht wahrgenommen oder anders verstanden werden, als sie gemeint sind. Und gerade vor sexuellen Handlungen sind einzelne Worte und Gesten entscheidend, wenn es darum geht, ob der eine fragt und der andere zustimmt. Dem Sex zustimmen kann auch eine Betrunkene rechtswirksam. Ob ihre Äusserungen aber tatsächlich Zustimmung bekunden oder Unmut – das können sie und der beteiligte Mann ganz unterschiedlich empfinden. Und später noch unterschiedlicher erinnern.

Eine andere Ursache unbewusst falscher Beschuldigungen sind Suggestionen. Ihre Urheber haben oft gute Absichten. Zum Beispiel Polizisten oder Mitarbeiter von Opferschutzorganisationen, die eine Frau befragen. Es kann dann schon genügen, dass die Frau mehrfach intensiv aufgefordert wird, sich ein bestimmtes Geschehen vorzustellen – wie es wohl gewesen sein könnte –, um in dieser Frau die Überzeugung wachsen zu lassen, sie habe das Vorgestellte tatsächlich erlebt. Auch dafür liefert die Praxis Beispiele. Besonders pikant – aber ein krasser Ausreisser – ist der Fall des Wikileaks-Gründers Julian Assange, in dessen Fall die schwedische Polizei Vergewaltigungsvorwürfe konstruiert hat.6

«Polizisten, Staatsanwälte und Richter

müssen die Unschuldsvermutung

bei Sexualdelikten wieder ernster nehmen.»

Der soziale Tod des Beschuldigten tritt sofort ein

Folge falscher Beschuldigungen ist im besten Fall, dass die Polizei nicht ermittelt. Oft ermittelt sie aber, denn Frauen, die ein Sexualdelikt anzeigen, geniessen heute meist einen Vertrauensvorschuss. Natürlich ist es gut, dass fast jedes Vergewaltigungsopfer bei der Polizei verständnisvolle Zuhörer findet. Aber es ist ein Problem, dass dies immer wieder auch für Frauen gilt, die Falsches bekunden. Ergebnis solcher falsch verstandener Frauenfreundlichkeit sind zum einen Freisprüche. Dann nämlich, wenn die Gerichte die falsche Anschuldigung stärker hinterfragen als Polizei und Staatsanwaltschaft – und keine überzeugenden Antworten bekommen. Daher ist die Freispruchquote bei Sexualdelikten viel höher als sonst. Eigentlich müsste man darüber empört und erfreut sein: empört, weil diese Quote die Häufigkeit falscher Anschuldigungen indiziert. Und erfreut, weil sie zeigt, dass die Gerichte ihre Aufgabe als Kontrollinstanz erfüllen. Meist nimmt man aber nur daran Anstoss, dass in Sexualstrafverfahren derart viele Angeklagte mit einem Freispruch «davonkommen» – so als handelte es sich bei ihnen tatsächlich um Täter, die bloss das unverdiente Privileg hätten, aufgrund rechtsstaatlicher Skrupel nicht zur Verantwortung gezogen zu werden.

Folge falscher Anzeigen ist aber auch, dass Unschuldige verurteilt werden. Sie verlieren nicht nur ihren Job, ihren Ruf, ihre Freunde, oft viel Geld und immer Jahre ihres Lebens, sondern sie haben auch von allen Inhaftierten das übelste Leben. Im Gefängnis gibt es eine klare Hierarchie, und die Sexualstraftäter stehen auf deren unterster Stufe – die echten wie die vermeintlichen. Sie werden beleidigt, geschlagen, gedemütigt, missbraucht, beraubt, denunziert und ausgenutzt. Dass jemand beteuert, unschuldig zu sein, nützt ihm nichts. Denn das beteuern viele. Folgen hat das nur gegenüber der Justiz, allerdings fatale: Sie interpretiert es als Fehlen von Schuldeinsicht, und das führt erst zu einer höheren Strafe und dann dazu, dass der Verurteilte nicht, wie sonst, vorzeitig auf Bewährung entlassen wird, sondern die gesamte Zeit absitzen muss.

Was ist zu tun? Polizisten, Staatsanwälte und Richter müssen die Unschuldsvermutung bei Sexualdelikten wieder ernster nehmen. Für die Vernehmung einer Anzeigeerstatterin heisst dies, dass die Beamten innerlich zunächst einmal von einer Falschbeschuldigung ausgehen müssen und alles zu ermitteln haben, was die Behauptungen erschüttern könnte. Das ist keine frauenfeindliche Schikane. Vielmehr ist in der Vernehmungspsychologie längst anerkannt, dass Ermittler so vorzugehen haben, und zwar für alle Delikte. In einem schwierigen Balanceakt haben die Beamten der Zeugin allerdings zugleich das Gefühl zu geben, dass man zunächst einmal auf ihrer Seite ist.

Ausserdem müssen Strafverfolger und Gerichte, wenn sie sich nicht vollkommen sicher sind, zu einer Belastungszeugin ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag geben. Das ist teuer, aber das Risiko und die drohende Strafe sind den Aufwand wert. Schliesslich noch ist zu erwägen, dem Beschuldigten die Möglichkeit eines Polygrafentests zu geben («Lügendetektor»). Besteht er den Test, ist die Anzeige mit grosser Wahrscheinlichkeit falsch, denn in dieser Konstellation sind Polygrafen sehr verlässlich. Eines steht jedenfalls fest: Die Justiz muss umdenken. Und die Öffentlichkeit auch. Das gilt für die Schweiz besonders dann, wenn sie im Sexualstrafrecht das «Nein heisst nein»-Prinzip verwirklicht.

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