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Der «Swiss Foundation Code 2009»

Selbstregulierung statt staatlicher Intervention.
2005 wurde mit dem «Swiss Foundation Code» der erste europäische Good-Governance-Kodex für Förderstiftungen publiziert. Vier Jahre darauf folgte die zweite Fassung.

Seit Jahrzehnten erfüllen in der Schweiz die klassischen Stiftungen mit ihrem privaten Vermögen gemeinnützige Aufgaben, die Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht übernehmen wollen oder übernehmen können. Die Stiftungstätigkeit ergänzt so im Dienst der Zivilgesellschaft die staatliche Leistung. Im Gegenzug gewährt die Schweiz den Stiftungen ausgezeichnete Rahmenbedingungen. Jeder ist frei, eine Stiftung zu gründen und deren Ziel, Organisation und Funktionsweise festzulegen.

Die gemeinnützigen Stiftungen sind ausserdem oft von Steuern befreit. Hinzu kommt die politische Stabilität der Schweiz, die Berechenbarkeit der Rechts- und Verwaltungsverhältnisse, die wirtschaftliche Prosperität und die vertrauenswürdige Beaufsichtigung der Stiftungen durch den Staat. All dies trägt zum Ruf der Schweiz als Stiftungsparadies bei.

Doch dieser elastische rechtliche Rahmen, den die Schweizer Gesetzgebung bietet, wird nicht von allen als Vorteil wahrgenommen. Manche wünschen sich eine straffe Lenkung und fordern vom Staat, zwingende Regeln für das Stiftungsmanagement einzuführen, um so das Ausmass der Stiftungsaktivitäten zu reduzieren. Dahinter steht das Bestreben, die Aufgaben des öffentlichen Interesses ausschliesslich Körperschaften des öffentlichen Rechts vorzubehalten. Lasse man zu, dass private Institutionen ihr Vermögen in einem bestimmten Feld ihrer eigenen Wahl einsetzten, so die Argumentation, entziehe man dem Staat das Vorrecht, die Prioritäten festzulegen, nach denen er die Ressourcen einsetzen wolle.

Im Gegensatz hierzu ist für Befürworter einer liberalen Gesetzgebung die Flexibilität der staatlichen Regelung ein unwiderlegbarer Vorteil des Systems. Sie lässt den Akteuren des gemeinnützigen Sektors die Möglichkeit, ihre Organisations- und Funktionsform der Vielfalt und den sich fortentwickelnden Bedürfnissen der Gesellschaft anzupassen. Die Gesetzgebung setzt in dieser Sicht zwar den Rahmen – einen Rahmen jedoch, der den liberalen Charakter des Schweizer Systems nicht beeinträchtigt.

Das Funktionieren jeder Gesellschaft setzt Regeln voraus. Diese können entweder vom Staat von oben herab aufgezwungen oder aber von den diesen bildenden Subjekten selbst hervorgebracht werden. Die Selbstregulierung, als liberaler Ausdruck der Gesetzestreue, ist Quelle des Vertrauensverhältnisses, das den sozialen Kitt ausmacht. Die Selbstregulierung verankert die Verantwortung der Subjekte, die sich ihr unterziehen, nicht bloss in einem verpflichtenden Rahmen, sondern auch in ethischen Normen, denen zu folgen sich die Subjekte entschlossen haben.

Wer Freiheit verlangt, muss Verantwortung akzeptieren – die Verantwortung, seine Entscheidungen gemäss bestem Wissen und Gewissen zu treffen und für die Folgen geradezustehen. Im gleichen Sinn gewährt der Staat fiskalische Vorteile, wenn gemeinnützige Leistungen erbracht werden – eine Anerkennung, die jedoch mit der Pflicht verbunden ist, seinen Auftrag im Interesse des Gemeinwohls auch tatsächlich wahrzunehmen. Denn Vergünstigung beruht auf Gegenseitigkeit.

Im Bereich der Förderstiftungen bildet Selbstregulierung die einzig glaubwürdige Alternative zu staatlicher Intervention. Da Stiftungen weder Mitglieder noch Besitzer aufweisen, verfügen sie gegenüber den Verantwortlichen des Stiftungsmanagements über keine Korrektivmittel ausser denjenigen, die diese Verantwortlichen sich selbst vorgeben. Die Stiftungen müssen sich daher so verhalten, dass sie das in sie gesetzte Vertrauen zu erhalten und zu steigern vermögen.

Die Notwendigkeit für Förderstiftungen, sich mit einem Good-Governance-Kodex zu versehen, wurde erstmals 2003 an einem Symposium von SwissFoundations, dem Dachverband der Schweizer Förderstiftungen, zur Sprache gebracht. Eine Arbeitsgruppe aus Spezialisten erarbeitete daraufhin einen Kodex, der 2005 unter dem Namen «Swiss Foundation Code» publiziert wurde. Es handelt sich dabei um den ersten praktischen und detaillierten Managementführer für Förderstiftungen in Europa. Das positive Echo, das dieser in der Schweiz und im Ausland ausgelöst hat, zeugt vom Umfang des Bedürfnisses, dessen er sich angenommen hat. Ohne sich damit zufriedenzugeben, ist SwissFoundations schon bald an die Revision des Codes gegangen. Vier Jahre nach der ersten Fassung erschien eine überarbeitete Ausgabe mit einem Kommentarteil, unter dem Namen «Swiss Foundation Code 2009».

Der «Swiss Foundation Code 2009» richtet sich hauptsächlich an mittlere und grosse Förderstiftungen. Allerdings können auch andere Arten von Stiftungen darin Anregungen finden. Aus Sicht des Kodex ist good governance kein Selbstzweck, sondern muss auf die wirksame Umsetzung des Stiftungszwecks ausgerichtet sein. Der Kodex umfasst drei Grundsätze und 26 Empfehlungen. Keineswegs auf eine juristische Sicht beschränkt, gibt der Kodex im Gegenteil ethische Massstäbe vor und spricht ökonomische und finanzielle Aspekte des Stiftungsmanagements an.

Die drei in Wechselwirkung zueinander stehenden Grundsätze des Kodex bilden den Kern, die normativen Bezugspunkte für alle Aktivitäten der Stiftung. Die Tragweite der Grundsätze ist unbegrenzt und ihre gleichzeitige Beachtung unerlässlich. Nach dem ersten Grundsatz müssen die Organe der Stiftung ihr Handeln stets vom Stiftungszweck leiten lassen und alles daran setzen, diesen tatsächlich und wirkungsvoll zu realisieren. Der zweite Grundsatz fordert von der Stiftung, durch geeignete organisatorische Massnahmen bei allen wichtigen Entscheidungen und Abläufen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Geschäftsführung und Kontrolle zu sorgen (checks and balances). Drittens ist die Stiftung bei Grundlagen, Zielen, Strukturen und Tätigkeiten zu einer dem Stiftungszweck angemessenen grösstmöglichen Transparenz angehalten.

Die Empfehlungen beziehen sich auf die vier Bereiche Gründung, Führung, Förderung und Finanzen. Die Empfehlungen sind konstitutiver Natur und konzentrieren sich hauptsächlich auf Politik und Strategie der Stiftung. Operatives wird nur am Rande behandelt. Jede Empfehlung ist mit einem Kommentar versehen, der die Gründe erläutert, Beispiele aus der Praxis anführt und Handlungsoptionen samt praktischen Konsequenzen aufzeigt.

Der «Swiss Foundation Code 2009» hat empfehlenden Charakter. Er bezweckt, die Stiftungen zu Selbstregulierung aufgrund von Analyse anzuregen und, nötigenfalls, zu Verbesserungen der governance. Für den Praktiker ist der Kodex ein hilfreiches Werkzeug zur Auslegung des Rechts. Mit den selbstvorgegebenen Grundsätzen kommen die Förderstiftungen denjenigen Stimmen zuvor, die nach einer strikteren gesetzlichen Reglementierung rufen, durch die das fruchtbare Biotop der Schweizer Stiftungslandschaft trockengelegt, das Entwicklungspotential und die Kreativität der Stiftungen gekappt und der ihrer Vielfalt zu verdankende Reichtum zerstört würde. Den Stiftungen, die ihn sich zu eigen machen, hält der Kodex wesentliche Freiräume zur Entfaltung offen. Er propagiert nicht die Anwendung eines rigiden «comply or explain». Doch eine Stiftung, die den Empfehlungen folgt, stützt das Vertrauen, das der Stifter, die Destinatäre, die Öffentlichkeit und die Behörden in sie setzen.

Der «Swiss Foundation Code 2009» dient nicht nur Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck. Auch die öffentliche Verwaltung und die Gerichte können sich an ihm – als der Verkörperung der good governance der Branche – orientieren, wenn sie in konkreten Fällen Entscheidungen zu treffen haben.

Das französische Original kann unter www.advokatur56.ch abgerufen werden.

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