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(4) Der Handel mit der Gutgläubigkeit

In Kürze tritt in der Schweiz das neue Kulturgütertransfergesetz in Kraft, mit Auswirkungen auch auf die Rückforderung gestohlener Bilder. Viele Probleme könnten jedoch vermieden werden, indem etwa für alle gestohlenen Kunstwerke eine Meldepflicht eingeführt und dadurch der Handel mit ihnen erschwert würde.

Der Kunsthandelsplatz Schweiz gehört zu den bedeutendsten der Welt. Im Jahre 2003 wurden gemäss schweizerischer Aussenhandelsstatistik Kunstgegenstände und Antiquitäten im Wert von 1’150 Millionen Franken in die Schweiz eingeführt und Kunstgegenstände und Antiquitäten im Wert von 1’006 Millionen ausgeführt. Während dieser rege Handel Anlass zur Genugtuung über die Bedeutung des Standortes Schweiz gibt, kommen auch negative Aspekte ins Spiel. So gilt die Schweiz neben den USA, Grossbritannien und Deutschland als wichtiger Umschlagplatz für den illegalen Kunsthandel. Verlässliche Angaben über den konkreten Umfang fehlen. Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr weltweit Kunstwerke im Wert von mehreren Milliarden Dollar illegal den Besitzer wechseln. Anhand zweier Beispiele soll nachfolgend aufgezeigt werden, welche rechtlichen Fragen sich bei der unrechtmässigen Weiterveräusserung von Kunstwerken stellen und wann ein Eigentümer, dem ein Kunstwerk gestohlen wurde, dieses wieder zurückfordern kann.

Im Jahre 1937 wurde von der nationalsozia-listischen Regierung des damaligen Deutschen Reiches das sogenannte Einziehungsgesetz erlassen. Gestützt auf dieses Gesetz, wurde dann «entartete» Kunst beschlagnahmt. Als «entartet» galten Kunstwerke von Künstlern der Moderne; dazu zählten beispielsweise Paul Cézanne, Marc Chagall, Wassily Kandinsky, Paul Klee, El Lissitzky, Edvard Munch oder Vincent van Gogh.

Für die Beschlagnahmungen wurde eine Kommission eingesetzt. Deren Mitglieder durch-forsteten im Zeitraum von Juli bis Oktober 1937 deutsche Museen nach «entarteten» Kunstgegenständen und entfernten zahlreiche Kunstwerke. Über den genauen Umfang dieser Beschlagnahmungen bestehen unterschiedliche Auffassungen; die Anzahl der betroffenen Werke dürfte zwischen 16’500 und 20’000 liegen.

Obwohl es angeblich primär darum ging, die Sammlungen deutscher Museen von den verpönten Kunstwerken zu säubern, war auch deren ökonomischer Wert durchaus relevant. Im Jahre 1938 wurde unter dem Vorsitz von Goebbels eine Kommission ernannt, die für die Verwertung der «entarteten» Kunstwerke zuständig war. Verkäufe geschahen in der Folge entweder an Kunsthändler durch beauftragte Kommissionäre oder über gross angelegte Versteigerungen. Für den Handelsplatz Schweiz ist dabei vor allem eine Verwertungsaktion hervorzuheben; im Juni und August 1939 fanden in der Galerie Fischer in Luzern Auktionen «entarteter» Kunstwerke statt, an denen zahlreiche Vertreter in- und ausländischer Museen teilnahmen und Kunstwerke zumeist weit unter deren damaligem Verkehrswert erwarben.

Zu den als «entartet» beschlagnahmten und anschliessend verwerteten Kunstwerken zählte auch die berühmte «Improvisation Nr. 10» von Wassily Kandinsky. Das Werk wurde im Rahmen der Beschlagnahmungen im Jahre 1937 aus einem Museum in Hannover entfernt. Der von der nationalsozialistischen Regierung mit der Verwertung beauftragte Kunsthändler Ferdinand Möller erwarb das Bild zunächst zu einem Preis von 100 US-Dollar für sich selbst und versteckte es in seinem Garten. Erst nach Kriegsende, im Jahre 1951, veräusserte er es an den Schweizer Galeristen Ernst Beyeler. Heute befindet sich das Bild in der Fondation Beyeler in Riehen.

Im Jahre 2001 reichte ein Nachkomme der damaligen Eigentümerin Klage gegen die Fondation Beyeler ein und forderte die Rückgabe des Bildes. Im Rahmen der Beurteilung einer solchen Klage stellt sich nach heutigem schweizerischen Recht zunächst die Frage, ob ein Kunstwerk dem nachmaligen Verkäufer von einem Berechtigten anvertraut oder ob es dem Eigentümer gestohlen wurde. Als anvertraut gilt eine Sache, wenn der Eigentümer diese wissentlich an eine andere Person (A) übergibt, sei es beispielsweise als Ausleihung oder zur Restaurierung. Überträgt diese Person (A) im Rahmen eines Kaufvertrages die Sache an einen gutgläubigen Dritten (B), kann der Eigentümer diese nicht mehr vom Dritten (B) zurückfordern, da (B) gemäss geltendem Recht das Eigentum daran erworben hat. Dem früheren Eigentümer bleiben höchstens finanzielle Ansprüche gegen denjenigen, der die Sache unberechtigt veräussert hat, also gegen (A). Überträgt der neue Eigentümer (B) die Sache an weitere Personen, stehen dem ursprünglichen Eigentümer gegen diese Personen ebenfalls keine Ansprüche zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der neue Erwerber weiss, dass die Sache zuvor vom Entlehner (A) unberechtigt verkauft wurde.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde und vom Dieb (A) an einen gutgläubigen Dritten (B) weiterveräussert wird. Der Eigentümer kann in einem solchen Fall die Sache während einer Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Diebstahls, jedem Besitzer abfordern und muss dem gutgläubigen Erwerber keinen finanziellen Ausgleich leisten. Hat der gutgläubige Erwerber (B) die Sache jedoch auf einem Markt, anlässlich einer Versteigerung oder von einem Kaufmann erworben, muss er sie zwar ebenfalls während der genannten Frist von fünf Jahren zurückgeben; er kann aber vom Eigentümer die Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises fordern (sog. Lösungsrecht). Mit Ablauf der fünfjährigen Frist erwirbt der gutgläubige Käufer (B) das Eigentum; als Eigentümer geniesst er vollen Schutz und kann über sein Eigentum frei verfügen.

Schutz kommt aber nur demjenigen Erwerber zu, der gutgläubig war. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird bejaht, wenn dieser nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass er die Sache von einer Person erwarb, die zum Verkauf beziehungsweise zur Verfügung über die Sache nicht berechtigt war. Hatte der Erwerber Kenntnis von der Unrechtmässigkeit eines Verkaufs, fehlt ihm die Gutgläubigkeit und er wird nicht geschützt. Der Eigentümer kann die Sache zeitlich unbeschränkt und ohne Verpflichtung zu finanziellen Leistungen vom Erwerber zurückfordern. Der gute Glaube wird grundsätzlich vermutet, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber hat der Erwerber die Umstände des Erwerbs nachzuweisen. Dies kann zur Folge haben, dass im Ergebnis dem Erwerber der Nachweis obliegt, dass er keine Kenntnis von der Unrechtmässigkeit des Verkaufs hatte.

Im Zusammenhang mit «entarteten» Kunstgegenständen ist insbesondere auch die Rechtmässigkeit der damaligen Beschlagnahmung und Enteignung umstritten. Wird das Einziehungsgesetz nicht als rechtsgültig anerkannt, hat dies Auswirkungen auf die Zuordnung der betroffenen Kunstwerke; diese gelten als gestohlen. Sofern das Einziehungsgesetz jedoch gültig die Beschlagnahmung und Enteignung vorsehen konnte, hätte im Beispielfall der Erwerber Ernst Beyeler die Sache vom Eigentümer gültig erworben, und die Frage der Rückforderung oder der Gutgläubigkeit stellt sich gar nicht. Die Zuordnung der nationalsozialistischen Gesetze ist in der Lehre bis heute umstritten und kann nur im Einzelfall abschliessend entschieden werden.

Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Erwerbers sind die Umstände zur Zeit des Erwerbs massgebend. Der gute Glaube muss einzig darüber vorhanden sein, dass der Verkäufer zur Veräusserung berechtigt ist. Soweit man davon ausgehen konnte, dass den nationalsozialistischen Beschlagnahmungen ein Gesetz (Einziehungsgesetz) zugrunde lag, kann vertreten werden, dass ein Erwerber im Jahre 1939 davon ausgehen durfte, dass die mit der Auktion betraute Galerie Fischer zum Verkauf berechtigt war. Während ein Erwerber zu Beginn des Zweiten Weltkrieges durchaus für sich in Anspruch nehmen konnte, nichts von der möglichen Unrechtmässigkeit der Beschlagnahmungen gewusst zu haben, änderte sich die Lage im Laufe der Zeit. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges wiesen die alliierten Mächte vermehrt auf die Möglichkeit hin, dass Beschlagnahmungen widerrechtlich erfolgt waren. Auch damaligen Gerichtsurteilen ist zu entnehmen, dass ab dem Jahre 1943 nach und nach bekannt wurde, auf welch zweifelhafte Art Kunstwerke in den Besitz der nationalsozialistischen Regierung gelangt waren. Für den damaligen Erwerb der «Improvisation Nr. 10» kann daher argumentiert werden, dass die Herkunft des Bildes bekannt sein musste, was wiederum gegen die Gutgläubigkeit des Erwerbers spricht. Musste der Erwerber Beyeler von der Unrechtmässigkeit der Beschlagnahmungen wissen, war er bösgläubig. Damit könnte der damalige Eigentümer das Kunstwerk noch heute zurückfordern.

Die Problematik im Bereich der Rückforderung «entarteter» Kunstwerke dreht sich letztlich hauptsächlich um die Frage, ob der Erwerber zum Zeitpunkt des Kaufes davon Kenntnis haben musste, dass das Kunstwerk aufgrund fragwürdiger und möglicherweise nicht anzuerkennender Umstände in den Besitz des Verkäufers kam. Die massgebende Frage der Gutgläubigkeit hängt dabei jeweils ab von den Umständen des Einzelfalles und kann abstrakt weder bejaht noch verneint werden. Diese tatsächliche und auch rechtliche Ungewissheit dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass sich die Parteien im Streit um das Bild von Wassily Kandinsky schliesslich aussergerichtlich einigten.

Welche Änderungen bringt nun das neue Kulturgütertransfergesetz? – Der Erlass eines Gesetzes über den Kulturgüterverkehr ist für die Schweiz aufgrund der Ratifikation einer UNESCO-Konvention aus dem Jahr 1970 erforderlich geworden. Diese von über 100 Staaten unterzeichnete Konvention ist das erste internationale Übereinkommen, das den Schutz von Kulturgütern in Friedenszeiten regelt. Das Kulturgütertransfergesetz soll als Ausführungsgesetz den internationalen Handel mit Kulturgütern regeln; es stellt neue Rechtsnormen für den Erwerb und – im Falle gestohlener oder sonstwie gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommener sowie rechtswidrig exportierter Kulturgüter – für die Rückforderung von Kulturgütern auf.

Das Gesetz findet nur für jene Kulturgüter Anwendung, die für Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutend sind. Unklar ist noch, was im Einzelfall konkret damit gemeint ist. In zeitlicher Hinsicht werden nur nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Käufe von Kulturgütern betroffen. Daher sind die nachfolgend dargestellten Regeln nicht auf die Frage der Rückforderung «entarteter» Kunstgegenstände, noch auf andere frühere Erwerbsvorgänge anwendbar.

Am Beispiel des kürzlich entwendeten Bildes «Der Schrei» von Edvard Munch lässt sich aufzeigen, welche Auswirkungen das neue Kulturgütertransfergesetz auf die Rückforderung eines gestohlenen Bildes haben kann.

Das berühmte Gemälde wurde am 22. August 2004 aus dem Edvard Munch-Museum in Oslo gestohlen. Würde das Bild heute in der Schweiz veräussert, würde sich die Möglichkeit einer Rückforderung gemäss den oben dargestellten Grundsätzen beurteilen: da das Bild gestohlen wurde, kann der bestohlene Eigentümer dieses von jedem gutgläubigen Erwerber während fünf Jahren zurückfordern. Wusste hingegen der Käufer von der unrechtmässigen Herkunft des Bildes, was aufgrund der Bekanntheit anzunehmen ist, wird eine Klage auf Rückgabe des Bildes während unbeschränkter Zeit geschützt.

Unter dem Anwendungsbereich des neuen Kulturgütertransfergesetzes wird die Klage auf Rückgabe des Bildes gegen einen gutgläubigen Käufer nicht nur während fünf, sondern während 30 Jahren nach dem Abhandenkommen des Bildes geschützt. Zu beachten ist jedoch eine Frist zur Erhebung der Klage innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Besitzers und des Ortes, wo sich das Bild befindet.

Neu könnte auch der norwegische Staat eine Rückführungsklage unter Abstützung auf den illegalen Export des Kunstwerks erheben. Eine solche Klage kann während 30 Jahren vom rechtswidrigen Export an geltend gemacht werden, wobei wiederum eine einjährige Frist zu beachten ist. Gemäss dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung findet die zeitliche Befristung des Herausgabeanspruchs auch auf den bösgläubigen Erwerber Anwendung. Der gutgläubige Erwerber kann, im Falle der Verpflichtung zur Rückgabe, stets die Erstattung des Kaufpreises beanspruchen.

Die Rechtslage unter dem Kulturgütertransfergesetz gestaltet sich überdies anders, wenn ein Kulturgut der Schweiz in ein (noch zu errichtendes) Verzeichnis des Bundes bzw. der Kantone eingetragen wird. In einem solchen Fall ist ein Eigentumserwerb vom nichtberechtigten Verkäufer zeitlich unbefristet und in jedem Fall ausgeschlossen. Kauft ein gutgläubiger Erwerber ein solches Kulturgut, kann ihm dieses auch noch nach Jahrzehnten – und ohne Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises – abgefordert werden. Diese neue Regelung führt zur Empfehlung der Eintragung von Kulturgütern in die entsprechenden Verzeichnisse; erforderlich ist dabei aber, dass die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden. Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass ein in einem solchen Register eingetragenes Kulturgut nicht mehr aus der Schweiz ausgeführt werden darf und bereits die vorübergehende Ausfuhr (beispielsweise zu Ausstellungszwecken) eine besondere Bewilligung erfordert.

Relevant für Kunsthändler und Auktionatoren ist sodann eine Bestimmung im Kulturgütertransfergesetz, die erhöhte Anforderungen bei der Übertragung von Kulturgütern vorsieht. Ein Kunsthändler oder Auktionator, der ein Kulturgut veräussern möchte, hat sich zuvor selbst davon zu überzeugen, dass das Kulturgut dem Eigentümer nicht gestohlen wurde. Zudem sind die Personalien der Person, von der das Kulturgut erworben wird, sowie der Kaufpreis aufzuzeichnen und während 30 Jahren aufzubewahren. Ein Verstoss gegen diese Vorschriften kann mit einer Busse von bis zu 20’000 Franken geahndet werden.

Zusammengefasst, erhöht das neue Kulturgütertransfergesetz zum einen die Anforderungen an die gewerbsmässige Übertragung von Kulturgütern. Zum anderen wird die Möglichkeit der Rückforderung vom gutgläubigen Erwerber in zeitlicher Hinsicht erheblich ausgeweitet, während – im Falle der Klage eines anderen Staates – der bösgläubige Erwerber gemäss Gesetzeswortlaut von der neuen Regelung profitieren wird. Auch der Erwerber eines Kulturgutes tut gut daran, sich über die Provenienz zu vergewissern.

Sowohl die hier erläuterten Bestimmungen des geltenden Rechts als auch jene des neuen Kulturgütertransfergesetzes würden weitgehend bedeutungslos, wenn schon der Handel mit gestohlenen Kulturgütern unterbunden würde. Seit längerer Zeit existieren diverse Register von gestohlenen Kunstwerken; im umfangreichsten sind derzeit bis zu 100’000 Werke registriert (www.artloss.com).

Im Gegenentwurf zum Kulturgütertransfergesetz wurde vorgeschlagen, dass ein Erwerber vor dem Kauf eines Kulturgutes zu einem 25’000 Franken übersteigenden Preis bei einer zu bezeichnenden Auskunftsstelle nachzufragen habe, ob das Kulturgut als gestohlen gemeldet sei. Im Falle der Unterlassung der Nachfrage wäre dem Erwerber der gute Glaube abgesprochen worden; als Folge davon hätte das Kulturgut zeitlich unbeschränkt und ohne Entschädigungspflicht abgefordert werden können. Eine analoge Bestimmung fehlt im neuen Kulturgütertransfergesetz. Würde aber eine Pflicht des Käufers, sich über die Herkunft des Kulturgutes zu informieren, mit der Pflicht des Eigentümers verknüpft, einen Diebstahl an dieselbe Auskunftsstelle zu melden, könnte eine Vielzahl der sich in Zukunft wohl stellenden Probleme vermieden werden. Dass weder die eine noch die andere Pflicht in das Kulturgütertransfergesetz Eingang gefunden hat, ist zu bedauern. Es wird sich zeigen, ob die Nachfrage bei einer Datenbank, wie sie auch in anderen internationalen Übereinkommen enthalten ist, durch die Praxis der Gerichte einen höheren Stellenwert erhält. Unabhängig davon ist jedem Erwerber eines Kulturgutes eine Nachfrage bei einem solchen Register zu empfehlen, da dies später für den Nachweis der Gutgläubigkeit hilfreich sein kann.

Reutter Mark, «Kunst – eine heikle Handelsware. Regelungen des Rechtsverkehrs mit Kulturgut». In: Neue Zürcher Zeitung. Zürich: 11. Oktober 2002.

Reutter Mark, «Nur der vorsichtige Käufer wird geschützt – Rückgabepflicht bei gestohlenen Kunstwerken». In: Finanz und Wirtschaft. Zürich: 5. Dezember 1998.

Siehr Kurt, «Das Sachenrecht der Kulturgüter. Kulturgütertransfergesetz und das schweizerische Sachenrecht». In: Heinrich Honsell u.a. (Hrsg.), Festschrift für Heinz Rey. Zürich/Basel/Genf: Schulthess 2003.

Stark Emil, «Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht». 3. Auflage. Bern: Stämpfli 2001.

Wieser Charlotte, «Gutgläubiger Fahrniserwerb und Besitzesrechtsklage unter besonderer Berücksichtigung der Rückforderung ‹entarteter› Kunstgegenstände» Basel: Helbing & Lichtenhahn 2004.

Eine vollständige Literaturliste kann bei den Autoren bezogen werden.

Mark Reutter, geboren 1964, promovierter Jurist und Rechtsanwalt, ist Partner in der Kanzlei Walder Wyss & Partner in Zürich und unter anderem auf dem Gebiet des Kunstrechts tätig. Er hat verschiedene kunstrechtliche Publikationen verfasst und war früher im Kunsthandel aktiv.

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