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Demokratie contra Rechtsstaat?

Fragwürdige Emotionalisierung der Schweizer Einbürgerungsdebatte

Das Schweizer Bundesgericht hat in zwei spektakulären Entscheiden Einbürgerungen durch Urnenabstimmungen als verfassungswidrig beurteilt. In dem einen Fall ging es um die Ablehnung zahlreicher Einbürgerungsgesuche von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien in Emmen. Im andern um die Volksinitiative «Einbürgerungen vors Volk» der SVP der Stadt Zürich, die als ungültig erklärt wurde. Ein ablehnender Entscheid müsse begründet werden, sonst verletze er das Diskriminierungsverbot. Dies sei bei einer Urnenabstimmung jedoch nicht möglich. Der Richterspruch aus Lausanne hat – wenige Monate vor den nationalen Wahlen – zu einer erregten Auseinandersetzung über das Verhältnis von Demokratie und Rechtsstaat geführt

Dass Ausländerpolitik und – auf krude Weise damit vermischt – Asylpolitik im Wahlkampf erneut instrumentalisiert werden, war zu erwarten; dies bringt leichter zusätzliche Wählerprozente als der konsequente Kampf für einen schlankeren Staat, der auch die eigene Klientel tangieren könnte. Dass man aber rechtsstaatliche Grundsätze und das oberste Gericht als deren Hüter auf unwürdige Weise verhöhnt, ist letztlich auch einem liberalen Demokratieverständnis nicht zuträglich. Das Spiel mit diesen anspruchsvollen theoretischen Begriffen ist unglaubwürdig, wennes nur dazu dient, unverhohlen emotionale und unbestreitbar diskriminierende Mehrheitsentscheide von Gemeindebürgerschaften bei Einbürgerungen zu rechtfertigen.

An der Tatsache, dass die Einbürgerung von Ausländern durch demokratisch legitimierte Prozesse geregelt wird, sei in keiner Weise gerüttelt: Es gibt kein Recht auf automatische Einbürgerung, die gesetzlichen Anforderungen sind streng, und die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts kann durch die Gemeinden auf denkbar unterschiedliche Weise praktiziert werden. Wenn an der geltenden Rechtsordnung etwas geändert werden sollte, etwa um die viel beschworene Integration der seit langem, oft schon in zweiter oder dritter Generation hier lebenden Ausländer zu fördern, so hat dies demokratisch, durch Parlament und letztlich Volkentscheid zu geschehen. Ein Kon-flikt von Rechtsstaat und Demokratie ist hier nirgends auszumachen.

Wohl aber ein Konflikt von verfassungsmässig garantierten Individualrechten und ungenügend vor Willkür gesicherten Entscheidungen. Wie hat man seinerzeit über die keineswegs übertrieben karikierten Praktiken von Behörden gelacht, die als «Schweizermacher» selbst die Intimsphäre nicht verschonten. Da konnten in kleinen Gemeinden gut akklimatisierte Ausländer wohl bei der Dorfbevölkerung noch auf humanere Behandlung rechnen. Aber sowohl das Klima wie die politischen Abläufe in grösser und anonymer gewordenen Agglomerationsgemeinden haben sich gewandelt. Deshalb müssen die auf Bundesrecht gestützten kantonalen Gesetzgebungen für die konkrete Rechtsanwendung Verfahrensregeln statuieren, die auch anfechtbar sind. Das Bundesgericht hat denn auch nicht die Abweisung der Einbürgerung, sondern die fehlende Begründung sanktioniert. Wie würde reagiert, wenn einmal eine Baubewilligung auf diese Art verweigert würde?

Die direkte Demokratie wird nicht gefährdet, wenn einmal ein verfassungsmässiges Individualrecht vor einem Entscheid geschützt wird. Das ist immer wieder vorgekommen und hat in der Regel dazu geführt, dass Verfahren angepasst und verfeinert wurden. Sie droht mehr Schaden zu nehmen, wenn sie gegen den Rechtsstaat ausgespielt wird, der das fragile Zusammenleben im föderalistischen Gemeinwesen mit seinen vielen Minderheiten schützt.

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