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Das grosse Missverständnis von den «fremden» Richtern
Carl Baudenbacher, zvg.

Das grosse Missverständnis von den «fremden» Richtern

Richter müssen nicht einem bestimmten Land angehören, sondern neutral zwischen den Parteien entscheiden können. Der häufige Bezug auf den Bundesbrief von 1291 ist nicht nur historisch, sondern auch politisch falsch.

 

Sobald es in der öffentlichen Debatte in der Schweiz um internationale Verträge und Beziehungen zum Ausland geht, kommt die Warnung vor «fremden Richtern» so sicher wie das Amen in der Kirche. Vor dem Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1974 und vor der EWR-Abstimmung 1992 argumentierten die jeweiligen Gegner, der ­Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) und der (geplante) EFTA-­Gerichtshof seien «fremde» Gerichte, weil ihnen auch nichtschweizerische Richter angehören (würden). Man berief sich vor allem auf den Bundesbrief von 1291, der die Pflicht zur Anerkennung nur lokaler Richter enthält.

Der Zürcher Rechtshistoriker Clausdieter Schott hat allerdings klargestellt1, dass die Funktion moderner Richter nicht mit der ­ihrer mittelalterlichen Kollegen vergleichbar ist. Während heutige Richter urteilen, war der mittelalterliche Richter von der Entscheidfindung ausgeschlossen. Einzig das Schöffenkollegium durfte urteilen; dem Richter oblag nur die Durchführung des Verfahrens. Da die Schöffen stets Mitglieder der gleichen Dinggenossenschaft waren wie die Parteien, konnte ein fremder Richter kein Thema sein.

Schott führt weiter aus, dass die jahrhundertelang vergessene Formel mit den «fremden Richtern» im Bundesbrief auch keineswegs spezifisch schweizerisch war. Sie brachte lediglich die Verpflichtung des Klägers zum Ausdruck, am Wohnsitz des Beklagten zu klagen. Mit anderen Worten beschrieb sie die Entwicklung ­einer allgemeinen Zuständigkeitsregel. Die Verwendung der Formel des Bundesbriefes von 1291 im Zusammenhang mit dem EGMR und dem EFTA-Gerichtshof war daher eine historische Falsch­darstellung.

«Bullshit» mit Burkhalter

In der Sache ist die These, ein internationales Gericht sei wegen der Zugehörigkeit nichtschweizerischer Richter ein fremdes Gericht, sinnlos. Niemand hat so etwas behauptet, als sich die Schweiz 1920 mit dem Beitritt zum Völkerbund der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs, des heutigen Rechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen, unterstellte. Das einzige vernünftige Kriterium zur Kategorisierung internationaler Gerichte muss die Frage sein, ob das Land Mitglied der entsprechenden Organisation ist. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Schweiz das Recht hat, ­einen Richter oder eine Richterin zu nominieren oder nicht. Sowohl der EGMR, in dem die Schweiz einen Richter stellt, als auch die (derzeit nicht funktionierende) WTO-Berufungsinstanz, in welcher die Schweiz nie ein Mitglied wird stellen können, sind für die Schweiz eigene Gerichte. Sie sind der Schweiz gegenüber neutral.

Der Bundesrat hat die Zugehörigkeit der Schweiz zur EMRK und ihre Unterstellung unter die Gewalt des EGMR stets ver­teidigt. Umso bedauerlicher ist, dass Aussenminister Didier Burkhalter in seinem Bestreben, ein «Andocken» des Landes an den EFTA-Gerichtshof zu verhindern, 2013 behauptet hat, der EFTA-Gerichtshof wäre selbst bei Einsitznahme eines Schweizer Mitglieds ein «fremdes» Gericht, weil ihm auch Richter aus den (eng befreundeten!) anderen EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen angehören. Dieser Satz, der an die Kampagnen der Jahre 1974 und 1992 anknüpft, ist eine von zahlreichen Sottisen aus jener Zeit, die man als «Bullshit» im Sinn des amerikanischen Moralphilosophen Harry G. Frankfurt einstufen muss: «Speech intended to persuade without regard to truth.»

Alt Bundesrat Pascal Couchepin hat unlängst denselben Denkfehler gemacht wie sein Nachfolger Burkhalter und den EGMR, die WTO-Berufungsinstanz und den EuGH in einen Topf geworfen. Wie weit es die Schweiz mit solchen Eskapaden gebracht hat, zeigt sich heute. Der Europäische Gerichtshof (EuGH), der nach dem ­geplanten Rahmenabkommen mit der EU die entscheidende Rolle bei der Streitentscheidung spielen soll, ist nämlich das Gericht der Gegenseite. Damit fehlt ihm, ungeachtet seiner historischen Leistung, die Parteineutralität. Das ist kein Vorwurf, sondern eine ­Tatsache, die in der Schweizer Öffentlichkeit, aber auch unter ­informierten EU-Beobachtern zunehmend erkannt wird.

  1. In der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 26./27. September 1992.

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