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Recht auf Unfug

Menschen haben das Recht, Dummheiten zu verbreiten. Damit hat Political Correctness ein Problem. Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verhindert, dass die Schweiz Exzentriker in die Mitte zwingen kann. Das ist wichtig und richtig.

Der schottische Philosoph David Hume fragte 1757 nach der Ursache dafür, dass in allen Regierungssystemen die vielen von den wenigen so leicht regiert werden können. Seine Antwort war ebenso einfach wie überzeugend: Die Regierten haben auf ihrer Seite die Stärke, wogegen jede Regierung allein auf Meinung gründet. Öffentliche Meinung ist Macht. Auch in der Demokratie wissen die Inhaber der Staatsgewalt die Meinung mehr oder weniger subtil zu beeinflussen.

Der Staat beziehungsweise die Inhaber der Staatsgewalt sind die natürlichen Feinde der Meinungsfreiheit. In den Demokratien Westeuropas hat sich die politische Elite langsam an die Meinungsfreiheit gewöhnt und versucht kaum mehr, unliebsame Kritik zu unterbinden. Sie arbeitet lieber präventiv, indem sie auf die öffentlich-rechtlichen Massenmedien einen vorsichtigen, indirekten Einfluss ausübt. Man wählt die jeweiligen Chefs sorgfältig aus, damit die Kritik massvoll bleibt. In der Schweiz sind bei den elektronischen Medien gesetzliche Filter eingebaut: Die Sendungen müssen «sachgerecht» sein, was eine einseitige und heftige Kritik von vornherein ausschliesst.

Grundsätzlich sind der Staat und die Träger staatlicher Ämter immer versucht, unliebsame Kritik zu unterdrücken. Dies illus-triert die reichhaltige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wie zwei neue Beispiele zeigen.

 

Mladina und Karacsony

Im Urteil Mladina gegen Slowenien vom 17. April 2014 ging es um das Votum eines Parlamentsabgeordneten. Dieser äusserte sich in einer Debatte über einen Gesetzesentwurf betreffend gleichgeschlechtliche Partnerschaften im slowenischen Parlament in herabsetzender Weise über Homosexuelle. Wenige Tage später veröffentlichte die private Wochenzeitschrift «Mladina» einen Artikel, welcher die parlamentarische Debatte zusammenfasste. Der Autor berichtete über den betreffenden Abgeordneten und erklärte, dieser habe seinen «geistigen Bankrott» erklärt. In der Folge verurteilten die slowenischen Gerichte den Verfasser des Artikels zu einer Geldstrafe, da er den guten Ruf und die Ehre des Abgeordneten beschädigt habe. Der Gerichtshof für Menschenrechte erkannte darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit: Politiker müssten mehr Kritik ertragen und die Bestrafung des Verfassers sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht nötig.

Im Urteil Karacsony gegen Ungarn vom 16. September 2014 beurteilte der Gerichtshof für Menschenrechte Äusserungen in Parlamentsdebatten. Während der Verhandlungen zur Änderung von Rauchergesetzen in der ungarischen Nationalversammlung hielten vier Parlamentarier der Oppositionspartei Plakate mit Fidesz-kritischen Parolen in die Höhe. Der Parlamentspräsident sanktionierte dieses Handeln mit Geldstrafen. Das durch die vier Verurteilten angerufene Verfassungsgericht stellte fest, dass die Sanktionierung in Einklang mit den Grundrechten stehe. Das parlamentarische Disziplinarrecht betreffe die inneren Angelegenheiten des Parlaments und nicht die allgemeinen Grundrechte der Staatsbürger. Der Gerichtshof hingegen anerkannte eine Verletzung von unter anderem der Meinungsfreiheit. Die freie Meinungsäusserung besitze gerade im Parlament eine zentrale Bedeutung und die Sanktionen dürften nicht dazu führen, dass die Parlamentarier sich in ihren Äusserungen selber beschränken müssen.

Diese zwei Beispiele zeigen die Aktualität der Meinungsfreiheit auf. Wer Macht hat, ist versucht, Kritik und andere unliebsame Äusserungen zu unterdrücken. Der Rechtsstaat mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als seiner internationalen Krönung kontrolliert diese Praktiken und beendet sie, wenn sie sich nicht auf überzeugende und vertretbare Motive abstützen können. Der Schutz des Menschen vor dem Staat ist seit der «Entdeckung» der Menschenrechte in der Aufklärungszeit von zentraler Bedeutung. Die Abwehr staatlicher Gewalt konstituiert die Menschenrechte. Diesen werden zwar auch weitere Funktionen zugeschrieben, die es freilich in ihrer Bedeutung niemals mit dieser Abwehrfunktion aufnehmen können.

Bei den ergänzenden Funktionen der Menschenrechte spielt die Abwehr von Einflüssen der Zivilgesellschaft auf den einzelnen eine grosse Rolle. Auch die Zivilgesellschaft und ihre Verbände können die Freiheit beeinträchtigen. Im Zug der Neubewertung historischer Ereignisse ist eine gesellschaftliche Entwicklung entstanden, welche historische Ereignisse nicht nur kritisiert, sondern auch für alle Zukunft dafür sorgen will, dass sich diese nicht wiederholen oder dass sich gesellschaftliche Situationen verbessern. So ist im Rahmen der Verbesserung der Stellung der Schwarzen in den USA die Bewegung der Political Correctness entstanden. Sie will den Sprachgebrauch so lenken, dass schon der sprachliche Ausdruck keine Diskriminierung mehr zulässt. Dadurch soll dazu beigetragen werden, dass sich die effektive Stellung der diskriminierten Gruppe in der Gesellschaft verbessert. Diese Bewegung hat sich mittlerweile auf alle aktuell oder im Lauf der Weltgeschichte verletzten oder benachteiligten Menschengruppen ausgedehnt, so etwa auf die Schwarzafrikaner generell wegen der Kolonialherrschaft, auf die Juden, die Frauen oder die Armenier, die 1915/16 einem Genozid zum Opfer fielen.

 

Niemand möchte politisch unkorrekt erscheinen

Durch das In-Erinnerung-Rufen solcher Diskriminierungen und Misshandlungen will die Bewegung der Political Correctness bereits in sprachlicher Hinsicht jede Herabsetzung verhüten. In der Tat gingen diesen Misshandlungen und Genoziden meist sprachliche Warnzeichen voraus. Von daher ist die Befürchtung naheliegend, dass heutige verbale Diskriminierungen auch in Zukunft wieder in die Tat umgesetzt werden könnten. Also sollte nur schon die sprachliche Herabsetzung unterbunden werden. Ferner mag die Wachsamkeit über den Gebrauch der Sprache den Vorteil haben, dass das Bewusstsein der Menschen verändert wird, damit dereinst eine diskriminierungsfreie Zeit anbrechen sollte. Seit Ende der 1960er Jahre hat sich daraus ein zugkräftiges und vielfältig verwendbares Argument entwickelt. Niemand möchte politisch unkorrekt erscheinen.

Die Political Correctness hat sozusagen natürlicherweise das Interpretationsmonopol auf ihrer Seite. Denn sie rügt nur diejenigen Sprachwendungen, die gegen die Political Correctness ver-stossen, und die solcherart Verfemten müssen sich wehren, wenn sie nicht als Schinder, Folterer, Verächter, Rassisten oder Sexisten dastehen wollen. Die Parteistellung der Political Correctness liefert also auch gleich das Tribunal, mit dem sich die Meinungen von vermeintlichen oder tatsächlichen Gegnern aburteilen lassen. Das Richteramt ist mit Interpretationsvollmacht ausgestattet und deckt auch abwegige Auslegungen: So werden «Schwarze» zu «Afroamerikanern», «Zigeuner» sind neu «Sinti und Roma», zugewanderte Menschen werden zu Wesen «mit Migrationshintergrund», Behinderte zu «anders Befähigten» oder kleinwüchsige Menschen gelten als «vertically challenged». Das letzte Beispiel macht deutlich, dass sich Political Correctness in ihr Gegenteil verkehrt, wenn sie die betroffenen Minderheiten lächerlich macht. Vollends grotesk ist die Diskussion, ob die bekannte Süssigkeit mit «Mohrenkopf» bezeichnet werden dürfe. Ein Komiker fand die treffende Antwort, indem er vorschlug, dass diese neu als «Schokoladeschaumgebäck mit Migrationshintergrund» zu bezeichnen sei.

Tendenziell verstärkt die Political Correctness die Segregation, statt dass sie Ungleichheiten abbaut und Minderheiten integriert. Diese Tendenz verstärkt sich dann, wenn der Staat sich der Political Correctness bedient. Das ist etwa in der Gesetzessprache geschehen, indem in der Schweiz stets beide Formen des Geschlechts genannt werden: So differenziert die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 stets zwischen der Inverkehrbringerin und dem Inverkehrbringer, wer immer das auch sein soll.

 

Das Urteil Perinçek

Die seit 1995 bestehende Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) fördert die Verständigung zwischen Personen unterschiedlicher «Rasse», bekämpft jegliche Form von Rassendiskriminierung und schenkt einer wirksamen Prävention besondere Beachtung. In einer Medienmitteilung zu den Nationalratswahlen vom Herbst 2015 lässt sie die Stimmbürger wissen, dass diskriminierende und stigmatisierende Äusserungen in einer Demokratie fehl am Platz seien. Der belehrende Ton ist kaum geeignet, die wirkliche Diskriminierung zu bekämpfen. Schliesslich bestraft Art. 261bis des Strafgesetzbuchs (StGB) rassistische Äusserungen.

Die Schweiz übt sich als eigentliche Musterschülerin korrekten Denkens und hat bezüglich der Bestrafung des Rassismus in ihrer Gesetzgebung eine Extremposition verankert, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Perinçek vom 15. Oktober 2015 festgestellt hat. Sie befindet sich am Ende einer rechtsvergleichenden Skala, da sie die Leugnung jeglichen Völkermords strafrechtlich ahndet. Am andern Ende befinden sich Grossbritannien und einige nordische Staaten, weil sie das Bestreiten der Existenz historischer Ereignisse nicht bestrafen.

Der kurdische Politiker Perinçek hatte an verschiedenen Konferenzen im Jahr 2005 in der Schweiz öffentlich die Existenz des vom Osmanischen Reich ab 1915 am armenischen Volk begangenen Völkermords abgestritten und diesen als internationale Lüge bezeichnet. Die Armenier setzte Perinçek in der Folge aber nicht herab, vielmehr kritisierte er den Imperialismus der Grossmächte, der sich gegen das Osmanische Reich beziehungsweise die Türkei gewendet habe. Das Polizeigericht Lausanne sprach Perinçek wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig und verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen à 100 Franken und zu einem Bussgeld von 3000 Franken sowie zu einem Ersatz von immateriellem Schaden im Umfang von 1000 Franken an die Gesellschaft Schweiz–Armenien. Die Waadtländer Justiz und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab und bestätigten die Verurteilung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass es in Europa zur Bestrafung der Leugnung von Genoziden keine einheitlichen Rechtsnormen und damit keinen Konsens gebe. Im vorliegenden Fall gehe die Schweiz zu weit, indem sie die inkorrekte Interpretation anderer vergangener Ereignisse als des Holocaust bestrafe. Der Gerichtshof sah in diesem Strafurteil eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Art. 10 Abs. 1 EMRK, die sich gemäss Abs. 2 rechtfertigen lassen müsse. Die Strafnorm sei zwar gesetzlich vorgesehen und diene dem Schutz der Würde der Opfer und ihrer Nachkommen, aber der Fall müsse spezifisch überprüft werden.

Der Politiker Perinçek habe seine Äusserungen nicht in einer Rolle als Gelehrter von sich gegeben, sondern als kurdischer Politiker. Der Vorwurf der Schweizer Gerichte, der Redner habe rassistische Motive verfolgt, sei unzutreffend, da er sich gegenüber den Armeniern in keiner Weise kritisch oder herabwürdigend äusserte, sondern vielmehr den Imperialismus der westlichen Staaten anprangerte, die gegen die Türkei kämpften. Es bestand auch deshalb kein dringendes soziales Bedürfnis einer Bestrafung von Perinçek, weil die Ereignisse von 1915 mit der Schweiz nicht speziell zusammenhingen.

Die Situation sei in Ländern, die den Nazi-Horror erlebt hätten, ganz anders. Dort habe die Leugnung des Holocaust den Beigeschmack einer antidemokratischen und antisemitischen Ideologie und sei aus diesem Grund gefährlich. Im Unterschied dazu besitze die Leugnung des Genozids an den Armeniern in der Schweiz keinen aufwühlenden und gefährlichen Charakter. Auch fordere das Völkerrecht keine Bestrafung der Leugnung eines Völkermords. Die Strafe stelle einen schweren Eingriff in die Meinungsfreiheit dar. Im Gegenzug sei das Recht der Armenier auf Schutz ihrer Würde abzuwägen. Die Schweizer Gerichte hätten diese Abwägung aber nicht vorgenommen und letztlich einen nicht wirklich schwerwiegenden Fall strafrechtlich sanktioniert. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei deshalb in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen, um die Rechte der armenischen Gemeinschaft zu schützen. Die Schweiz hat damit die Meinungsfreiheit verletzt.

Der von der grossen Kammer beurteilte Fall löste international ein breites Echo aus. Zunächst ist festzuhalten, dass ein generelles Verbot irriger Meinungen oder einer falschen Interpretation historischer Ereignisse nicht mit der Meinungsfreiheit zu vereinbaren ist. Der strafrechtlich arbeitenden Political Correctness hat der Gerichtshof damit einen dauerhaften Riegel geschoben. Umgekehrt ist allerdings die Bestrafung der Holocaustleugnung erlaubt, wenn der entsprechende Kontext diese gebietet und die Gerichte die notwendigen Abwägungen vornehmen. Überdies hat der Gerichtshof nur diesen Fall entschieden, sich aber nicht über 261bis StGB geäussert. Die Schweizer Gerichte haben es in der Hand, über die zurückhaltende Auslegung dieser Bestimmung dafür zu sorgen, dass die Meinungsfreiheit gewahrt bleibt. Das Urteil bestätigt die grossen Linien der aufklärerischen politischen Philosophie. Abwegige, irrige oder exzentrische Meinungen unterstehen grundsätzlich der Meinungsfreiheit. Ihr Verbot ist nur dann zulässig, wenn sie die öffentliche Ordnung effektiv gefährden oder alte Wunden aufreissen und damit akute Konflikte anheizen. Man darf also unter diesen Einschränkungen feststellen, dass irrige Meinungen zulässig sind und auch verbreitet werden dürfen.

 

Öffentliche Meinung und politische Macht

Das Bundesgericht hat die Meinungsäusserungsfreiheit und die Pressefreiheit als tragende Grundlagen der schweizerischen Demokratie bezeichnet; diese traue dem Bürger zu, «zwischen den verschiedenen gegensätzlichen Auffassungen zu unterscheiden, unter den Meinungen auszuwählen, Übertreibungen als solche zu erkennen und vernunftgemäss zu entscheiden» (BGE 98 Ia 80). Sobald das Mainstreaming und die staatlich geförderte Political Correctness die Bürger zu Trotteln erklären und sich deren autoritative Beratung und Erziehung anmassen, ist die rote Linie überschritten. Denn eine solche Demokratie untergräbt die Voraussetzungen ihrer eigenen Existenz. Und es zeigt sich, dass im Hintergrund eine antidemokratische Elite von «Gerechten und Guten» versucht, die Macht an sich zu reissen: Sie will gemäss der Überlegung von David Hume mit dem Mittel der öffentlichen Meinung politische Macht ausüben. Der starke moralische Impetus, der die politisch Korrekten antreibt, erinnert an den moralisierenden Katholizismus. Das Papsttum hatte sich bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil gegen die Meinungsfreiheit gewandt: «Der Irrtum hat kein Recht.» Man kann also in gewisser Weise sagen, dass die politisch Korrekten die Rolle der papsttreuen Katholiken übernommen haben.

In der Demokratie muss es zulässig sein, irrige, dumme, einfältige, verletzende und auch wissenschaftlich nicht approbierte Auffassungen zu verbreiten. Diese Meinungen haben sich nach den Erfahrungen der Vergangenheit immer selbst widerlegt, ohne dass der Staat hätte eingreifen müssen. John Stuart Mill sah das Mass an Exzentrizität, das in einer Gesellschaft toleriert wird, in einem direkten Verhältnis zur Summe von Genie, Geisteskraft und moralischem Mut, der in ihr lebte. «Dass heute so wenige wagen, exzentrisch zu sein, bezeichnet die Hauptgefahr unserer Zeit», schrieb Mill in seinem Essay über die Freiheit im Jahr 1859. Mill lobt, folgt man dem Ausdruck «Exzentrik», einen Ort, der ausserhalb der Wellenachse, ausserhalb der Mitte und damit des Mainstreams liegt. Denn von dieser Position aus sind die ausserordentlichen Leistungen zu erwarten. Dass die Schweiz nun wie eine Gouvernante daran geht, die Exzentriker in die Mitte zu zwingen, indem sie über alle die Schablone korrekten Benehmens stülpt, zeigt, dass die von Mill erkannte Hauptgefahr nach wie vor besteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil Perinçek der Gouvernante die rote Karte gezeigt und seinem Ruf als Hüter der Freiheit alle Ehre erwiesen.

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