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Anerkennung für alle!

Den grossen Kirchen in der Schweiz geht es gut – gut so! Die öffentlich-rechtliche Anerkennung sollte aber grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offenstehen.

Anerkennung für alle!
Stefan Grotefeld, zvg.

«Wie hälst du’s mit der Religion?», fragte einst das fromme Gretchen in Goethes «Faust» den gleichnamigen Gelehrten. Will man heute dem Staat die Gretchenfrage stellen, dann muss man sich in der Schweiz nicht an den Bund, sondern an die Kantone halten. Denn sie sind es, in deren Kompetenz die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften weitgehend fällt. Allen damit einhergehenden Differenzen und Differenzierungen zum Trotz lässt sich freilich eine Gemeinsamkeit feststellen: Die Schweizer Kantone meinen es gut mit den Kirchen. Jedenfalls die meisten von ihnen. Denn bis auf zwei Ausnahmen – Genf und Neuenburg – erfreuen sich die reformierte und die römisch-katholische Kirche des Privilegs der öffentlich-rechtlichen Anerkennung. Damit erkennen sie nicht nur an, dass Kirchen etwas Besonderes sind und sich beispielsweise von Hundezüchtervereinen unterscheiden, sie gewähren ihnen auch gewisse Sonderrechte. Öffentlich-rechtlich anerkannt dürfen Kirchen die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen, um Kirchensteuern einzuziehen von ihren Mitgliedern, in vielen Kantonen darüber hinaus sogar von juristischen Personen. Für diese Dienstleistung wird das Staatswesen von den Kirchen entschädigt. Weitere mögliche Privilegien sind der Zugang zu Schulen, Spitälern und Gefängnissen, die Mitteilung von Daten der Einwohnerkontrolle sowie die Befreiung von Steuern. Des Weiteren profitieren sie, zum Beispiel im Kanton Zürich, von mitunter beträchtlichen finanziellen Beiträgen des Staates.

«Für die einen ist das System der staat­lichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften ein zwar vielleicht historisch erklärbarer, aber nicht länger gerechtfertigter Anachronismus, den es zu beseitigen gilt. Staat und Kirche sollten demnach dem Vorbild der Kantone Genf und Neuenburg folgend rigoros voneinander getrennt werden.»

Manche finden, die Schweizer Kantone behandelten die reformierte und die römisch-katholische Kirche zu gut, und halten die beiden grossen christlichen Kirchen für zu Unrecht privilegiert. Begründet wird das mit dem Wandel der religiösen Landschaft in der Schweiz: Tatsächlich ist der Anteil der Mitglieder der beiden grossen christlichen Kirchen an der Gesamtbevölkerung seit den Siebzigerjahren deutlich rückläufig. Zwar beträgt er heute noch immer über 60 Prozent, doch lag er 1970 noch bei über 95 Prozent. Mitglieder verloren hat dabei vor allem die reformierte Kirche. Anders die katholische Kirche, deren Mitglieder­bestand in absoluten Zahlen dank der Zuwanderung stabil blieb, und der Anteil der Konfessionslosen sowie derjenigen, die anderen Religionsgemeinschaften angehören: Letztere steigen. Vor allem angesichts dieser Säkularisierungs- und Pluralisierungsentwicklung stösst die traditionelle Privilegierung der etablierten christ­lichen Kirchen auf Kritik: Für die einen ist das System der staat­lichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften ein zwar vielleicht historisch erklärbarer, aber nicht länger gerechtfertigter Anachronismus, den es zu beseitigen gilt. Staat und Kirche sollten demnach dem Vorbild der Kantone Genf und Neuenburg folgend rigoros voneinander getrennt werden. Andere wollen das System zwar nicht abschaffen, aber öffnen. Sie sind der Meinung, dass auch andere Religionsgemeinschaften vom Staat anerkannt werden sollten, denn auch damit käme der Staat seiner Verpflichtung zur Neutralität in Fragen der Religion nach – zugleich würde er aber die Integration von Menschen mit nichtchristlichen Bekenntnissen fördern.

Reformvorhaben scheitern an der Urne

Wer vermutet, die Kantone hätten ihr Religionsrecht aufgrund der veränderten soziologischen Gegebenheiten in jüngerer Zeit einer gründlichen Revision unterzogen, täuscht sich. Kein Kanton ist dem Beispiel Genfs oder Neuenburgs gefolgt und hat Staat und Kirche radikal voneinander geschieden. Zwar hat es durchaus Initiativen gegeben, die eine solche Trennung zum Ziel hatten – aber sie scheiterten jeweils klar an der Urne.

In der umgekehrten Richtung hat sich auch nur wenig bewegt. Zwar besteht inzwischen in siebzehn Kantonen die Möglichkeit einer Anerkennung anderer Religionsgemeinschaften, genutzt wird diese Möglichkeit aber kaum. Der einzige Kanton, der neben den traditionellen christlichen und den jüdischen bislang noch weitere Religionsgemeinschaften anerkennt, ist Basel-Stadt.

Ob sich daran in näherer Zukunft etwas ändert, ist fraglich. Politische Initiativen, die in der Vergangenheit darauf abzielten, den Muslimen eine staatliche Anerkennung zu gewähren, sind allesamt gescheitert. Zu gross ist das Misstrauen der Schweizer Bevölkerung gegenüber dem Islam, wie das Minarettverbot und die Einführung von Burkaverboten in den Kantonen Tessin und St. Gallen gezeigt haben. Statt auf Anerkennung stehen die Zeichen heute eher auf Abgrenzung – und was die tradierten Vorrechte der christlichen Kirchen betrifft, auf Abbau; sie werden unter Zuhilfenahme dreier Strategien (die sich auch kombinieren lassen) eingeschränkt bzw. zunehmend nivelliert.

Drei Strategien der Neutralisierung

Die erste Strategie der Neutralisierung ist die der Entkonfessionalisierung. Ihrer bedient sich der Staat vor allem in der öffentlichen Schule, wo der konfessionelle Religionsunterricht zunehmend durch einen obligatorischen Religionskundeunterricht ersetzt wird. «Teaching about religion» soll so an die Stelle eines «teaching in religion» treten.

Eine zweite Strategie ist die der Pluralisierung. Der Staat nutzt dabei rechtliche Freiräume aus, um anderen Religionsgemeinschaften gewisse Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen, ohne sie aber förmlich anzuerkennen. Die Einrichtung von abgegrenzten Gräberfeldern auf öffentlichen Friedhöfen für muslimische Bestattungen ist ein Beispiel für eine solche Strategie, ein anderes ist die Öffnung von Spitälern und Gefängnissen für nichtchristliche Seelsorgerinnen und Seelsorger. Angeregt vom Kanton Zürich bietet die Universität Freiburg den Weiterbildungsgang «Muslimische Seelsorge und Beratung im interreligiösen Kontext» an, der die hierfür aus Sicht des Staates erforderlichen Voraussetzungen schaffen soll.

Eine dritte Strategie schliesslich besteht darin, hinsichtlich der Begründung von finanziellen Zuwendungen an die Kirchen von der Tradition auf Gemeinwohlorientierung umzustellen. Wurden die finanziellen Leistungen des Zürcher Staates an die reformierte Kirche bis 2010 mit der Enteignung der Kirchengüter begründet, so sind es heute die Tätigkeiten mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung, die als Grundlage für die Kostenbeiträge des Staates an die drei kirchlichen Körperschaften gelten. Aus dem gleichen Grund dürfen diese auch nach wie vor Kirchensteuern von juristischen Personen erheben: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Nutzen, den die gesellschaftliche Tätigkeit der Kirchen stiftet, auch den juristischen Personen zugutekommt. Zugleich unterliegt die Kirchensteuer juristischer Personen einer negativen Zweckbindung, die sicherstellen soll, dass deren Beiträge nicht für kultische Zwecke verwendet werden.

Anerkennen!

Wenn die Religion nicht gänzlich aus der Schule verbannt, sondern ihr Unterricht stattdessen entkonfessionalisiert wird, so ist das aus liberaler Sicht grundsätzlich begrüssenswert, weil sich Schülerinnen und Schüler auf diese Weise historisches, kulturelles und gesellschaftliches Wissen über Religionen aneignen können. Mit dem «teaching about religion» nicht vermittelt wird allerdings eine Kompetenz im Umgang mit religiösen Fragen, mit denen Menschen im Laufe eines Lebens vielleicht konfrontiert werden. Diese Aufgabe überlässt der Staat den Religionsgemeinschaften – mit allen Vor- und Nachteilen, die das hat.

«Wer sich mit seiner religiösen Identität willkommen weiss, wird sich auch eher integrieren wollen.»

Anders verhält es sich mit der Strategie der Pluralisierung. Es mag politisch klug sein, wenn der Staat innerhalb des gegenwärtig gegebenen Rahmens Möglichkeiten sucht, anderen Religionsgemeinschaften jenseits staatlicher Anerkennung gewisse Türen zu öffnen. Mittel- und langfristig gesehen ist das allerdings zu wenig. Die Möglichkeit der Anerkennung bis hin zu einer öffentlich-rechtlichen Anerkennung sollte grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offenstehen, die Anerkennungsvoraussetzungen auf ein Minimum reduziert werden. Denn: Wer sich mit seiner religiösen Identität willkommen weiss, wird sich auch eher integrieren wollen.

Die Umstellung in der Begründungslogik für staatliche Beiträge an die Kirchen auf eine Gemeinwohlorientierung ist aus staatlicher Sicht auch sinnvoll und nachvollziehbar. Aus reformierter Perspektive ist aber bei allem Verständnis dennoch eine gewisse Vorsicht geboten. So richtig es nämlich ist, dass die Kirchen aus sich heraus Leistungen in den Bereichen «Bildung, Soziales und Kultur» erbringen, so sehr müssen sie sich doch hüten, sich in dem, was sie tun, an der Begründungslogik des Staates zu orientieren. Weil die Befolgung dieser Logik mit Geld prämiert wird, ist sie verführerisch. Aber: Eine Kirche, die nur als Erfüllungshilfe staatlicher Sozialaufgaben agiert und darüber die religiöse Bildung vergisst, wird nicht nur ihrem Auftrag nicht gerecht, sondern verliert am Ende ihre Mitglieder.

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