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(5) Die Mär vom Steuerstreit

Die Schweiz gilt bei vielen Politikern und Bürgern unseres nördlichen Nachbarn als «Steueroase»: schlaue Gesetze sollen für den Zufluss ausländischer Gesellschaften sorgen und unverdienten Profit garantieren. So will es die Legende. Warum
die deutsche Kritik am helvetischen Steuersystem haltlos ist.

Der deutsche Finanzminister Peer Steinbrück fordert einen «Kampf» gegen «Steueroasen». Es erstaunt deshalb nicht, dass die deutsche Regierung am prominentesten hinter einem Entscheid der Europäischen Kommission steht, der helvetische «Steuerprivilegien» anprangert. Demnach werden kantonale Unternehmenssteuerregelungen der Schweiz zugunsten von Holdings, gemischten Gesellschaften und Verwaltungsgesellschaften als eine Form wettbewerbsverzerrender staatlicher Beihilfe dargestellt. Und natürlich wird nach deren Abschaffung verlangt.

Tatsache ist, dass die über 20’000 Holding-Gesellschaften in der Schweiz ein Vermögen von rund 500 Milliarden Franken verwalten. Angesichts tiefgreifender Steuerreformen in vormals verschlafenen Kantonen, wie Obwalden, und der anhaltenden Attraktivität von Kantonen wie Zug ist keine Trendumkehr in Sicht – im Gegenteil. Das Wachstum setzt sich fort: im Jahr 2007 wurden in der Schweiz 25 Prozent mehr Holdings gegründet als im Vorjahr.

Diese Beteiligungsgesellschaften werden zu drei Vierteln von Schweizern aus der Taufe gehoben. Auf Ausländer entfielen 577 von den insgesamt 2’113 Neugründungen im Jahr 2007. Was der deutschen Regierung ein Dorn im Auge ist: besonders der Anteil der deutschen Holdinggründer wächst. Hinter jeder zehnten neugegründeten Holding sind Deutsche am Werk, wobei sie die mit Abstand grösste Fraktion ausländischer Investoren bilden, die ihre Beteiligungen von der Schweiz aus verwalten.

Die EU (und Deutschland) wirft der Schweiz vor, ihre Holdingbesteuerung verstosse gegen den Artikel 23 (iii) des Freihandelsabkommens von 1972. Im Text heisst es, «dass jede Hilfestellung der öffentlichen Hand, welche die Konkurrenz unter Unternehmen oder der Produktion von Waren beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, mit dem Geist des Abkommens unvereinbar ist».

Richtig ist, dass die EU sogenannte «staatliche Beihilfen steuerlicher Art» grundsätzlich verbietet. Sie setzt sich vor allem gegen eine Diskriminierung zwischen inländischen Steuerpflichtigen und jenen anderer Mitgliedstaaten ein, die entweder durch eine niedrigere Besteuerung angelockt oder umgekehrt gegenüber ansässigen Steuerpflichtigen benachteiligt werden. In diesem Zusammenhang wendet auch die EU seit 1997 einen «Verhaltenskodex» an, der jene Besteuerungsmassnahmen betrifft, die «den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Gemeinschaft spürbar beeinflussen oder beeinflussen können». Offensichtlich soll also der Kodex vor allem die «Abstimmung mit den Füssen» der Kapitaleigentümer innerhalb der EU unterbinden. So hat die Europäische Kommission innerhalb ihres Gebiets 66 Steuerpraktiken identifiziert, die «schädliche» Elemente aufweisen. Die Kommission fordert regelmässig die Abschaffung oder Anpassung entsprechender Steuerregimes in den Mitgliedstaaten. Bedeutende Unternehmensstandorte, wie Irland, Belgien und Luxemburg, mussten ähnliche «Steuerstreite» mit Brüssel durchstehen – an vorderster Front agierte übrigens oft die deutsche Regierung.

Grundsätzlich verwischt der Begriff der «staatlichen Beihilfe steuerlicher Art» den entscheidenden Unterschied zwischen «nicht nehmen» und «geben», indem sie eine günstige Besteuerung einer Subvention gleichstellt. Der Verzicht auf eine Belastung würde also bereits eine Vergünstigung darstellen, was impliziert, dass die Einkommen und Vermögen der Bürger generell und primär dem Staat zuständen. Diese politische Aneignung von Ressourcen stellt die europäische Rechtstradition auf den Kopf. Die ganze Problematik dieses Denkens offenbart sich, wenn die Kommission staatliche Beihilfen, darunter jene steuerlicher Art, also in ihren Augen letztlich auch nicht erhobene Steuern, definiert als «staatliche Ressourcen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen».

Dennoch die Frage: Wären selbst nach EU-Definition die kritisierten schweizerischen Steuerregimes überhaupt «staatliche Beihilfen steuerlicher Art»? Es wird zwischen inländischen und ausländischen Einkünften unterschieden, und darin liegt auch die Krux der Scheinargumentation der EU. Denn die kantonalen Regelungen stellen gar keine Diskriminierung der inländischen und keine Vorzugsbehandlung ausländischer Gesellschaften dar. Sie stehen vielmehr allen wirtschaftlichen Akteuren offen – unbesehen von deren Nationalität oder deren Produktions- oder Wirtschaftssektor. Die differenzierte Besteuerung inländischer und ausländischer Einkünfte dient lediglich dazu, eine mehrfache Besteuerung derselben Gewinne zu vermeiden.

Abgesehen davon regelt das Freihandelsabkommen ausschliesslich den Handel mit bestimmten Waren. Es lässt keine Beurteilung der Unternehmensbesteuerung unter dem Aspekt der «Wettbewerbsverfälschung» zu, wie dies von der EU behauptet wird. Die angeprangerten Steuermassnahmen bestanden schon 1972. Als Bestandteil des EU-Vertragswerks sind die Beihilferegeln auch nicht auf das Drittland Schweiz anwendbar, ebensowenig wie der Verhaltenskodex, der 25 Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zustande kam. Eine Beeinflussung des Warenhandels zwischen der Schweiz und der EU ist schon darum nicht möglich, weil Beteiligungsgesellschaften definitionsgemäss gar keine warenverkehrsorientierte Tätigkeit ausüben. Die Kriterien der EU können also keineswegs geltend gemacht werden. Man kann es drehen, wie man will: die Kritik des schweizerischen Steuersystems beruht auf nichts.

Die Maskerade der EU-Hochsteuerländer wird noch offensichtlicher, wenn die Realität hinter den EU-Lippenbekenntnissen zum Wettbewerbsschutz betrachtet wird. Trotz grundsätzlichem Beihilfeverbot kennt die Beihilfepolitik der EU zahlreiche steuerliche und nichtsteuerliche Ausnahmen in Milliardenhöhe, wie der umfassende, im Jahre 2007 veröffentlichte Bericht des schweizerischen Bundesrates über staatliche Beihilfen an Unternehmen in der EU zeigt. Bemerkenswerterweise fliessen 65 Prozent der staatlichen Beihilfen in der EU in das verarbeitende Gewerbe und den Dienstleistungssektor. Lediglich 26 Prozent werden für die Landwirtschaftspolitik und die Fischerei eingesetzt, 6 Prozent für den Kohle- und 2 Prozent für den Verkehrssektor.

In den EU-Mitgliedstaaten werden tatsächlich staatliche Beihilfen in Form von Zuschüssen, gezielten Steuererleichterungen und -befreiungsmassnahmen, Unternehmensbeteiligungen, zinsgünstigen Darlehen, Steuerstundungen und Bürgschaften eingesetzt. Schlimmer noch: mit der laufenden Reform der EU-Beihilfepolitik wird die Möglichkeit der Gewährung staatlicher Beihilfen in bedeutenden Bereichen erweitert. So genehmigte die EU im Jahre 2006 eine kontroverse, 363 Millionen Euro teure Subvention der deutschen Regierung auf Kosten der Steuerzahler, für ein neues BMW-Montagewerk.

Der Vorwurf der «Wettbewerbsverfälschung» an die Adresse der Schweiz dient also lediglich als Vorwand. Es geht allein um die Schwächung eines wettbewerbsfähigeren Standorts. Eine relativ attraktive Besteuerung im kleinen Nachbarland Schweiz, die weniger auf staatliche Beihilfen setzt, bedroht die kostspielige Rentenökonomie und Privilegienwirtschaft der deutschen Regierung. Will aber ein selbständiger deutscher Unternehmer Kapital für die Entwicklung seiner Tätigkeit anhäufen, bleibt ihm oft keine andere Wahl, als nach Holdinglösungen und weiteren strukturellen Optimierungsoptionen im Ausland Ausschau zu halten. Wenn Nachfolgeregelungen oder Betriebsübergaben anstehen, verstärkt sich diese Tendenz noch zusätzlich. Deutsche Erbschaftssteuern können bekanntlich zur Zerschlagung ganzer Firmen führen.

So ist die Sitzumlagerung ins Ausland oft die einzige Möglichkeit, um ein Unternehmen mit seinem Fachwissen, seinen Produktionsstätten und seinen Arbeitsplätzen erfolgreich zu führen oder vor einer steuerbedingten Demontage zu retten. Würden die Muttergesellschaften dieser Unternehmen in Deutschland besteuert, wäre der Wohlstandsverlust beträchtlich. Das weniger gefrässige Schweizer Steuersystem erlaubt es also knappem Kapital, für produktive Zwecke aufbewahrt und später in Deutschland wieder eingesetzt zu werden. Es dient indirekt den meisten Deutschen, wenn auch nicht der deutschen Regierung und ihrem subventionsabhängigen Hof.

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(0) Auftakt

Man stelle sich vor, die deutsche Elf hätte die Fussball-EM in der Schweiz gewonnen! Die Zeitungen nördlich und südlich des Rheins wären voll gewesen von bösen Anekdoten über Mentalitätsunterschiede, die sich die 200’000 in der Schweiz lebenden Deutschen über die Schweizer und die 70’000 in Deutschland lebenden Schweizer über die Deutschen erzählt hätten. Solche Geschichten […]

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