(3) Kein Recht ohne Verpflichtung
Ohne Vertrag gibt es keine Rechte. Und ohne Rechte keine Verpflichtungen. Und wo es keine Verpflichtungen gibt, da ist auch niemand, der sie einlösen könnte. Entsprechende Ansprüche haben keinen Adressaten.
Über Rechte lässt sich vortrefflich streiten, insbesondere über die Grundlage, auf denen sie angeblich beruhen. In Anlehnung an Anthony de Jasay lässt sich sagen, dass Rechte ohne entsprechende Verpflichtungen nicht mehr sind als Ansprüche, die sich an eine unbekannte Adresse richten. Ein Recht auf Wasser ist nur dann ein sinnvolles Konstrukt, wenn es jemanden gibt, der die mit dem Recht verbundenen Ansprüche einlösen kann.
Bei Rechten, die auf Verträgen beruhen, ist der Fall klar: der Vertrag nennt die Vertragsparteien und sagt, welche Rechte und Verpflichtungen sie untereinander vereinbart haben. Wer ein Recht auf Wasser hat, braucht nur den Vertrag, die Urkunde vorzulegen, damit andere das angebliche Recht und dessen Inhaber identifizieren können. Ohne Vertrag ist die Identifizierung geltend gemachter Rechte schwieriger.
Das wissen auch jene, die für die von ihnen geltend gemachten Rechte keine realen Verträge vorweisen können. Sie verweisen ersatzweise auf fiktive Verträge, welchen die Menschen unter bestimmten Bedingungen angeblich zustimmen würden, wenn sie etwa die Gelegenheit dazu hätten. Die Aussage, dass es einen Vertrag gebe, mit dem alle (oder fast alle) unter gewissen Bedingungen einverstanden wären, ist eine blosse Behauptung. Dabei ist es nur recht und billig, den Nachweis dafür zu verlangen, dass die geforderten Rechte mehr sind als eine Fiktion. Dieser Nachweis fehlt bis heute.
Man spricht zwar gern vom Recht auf Wasser, aber ungern von den Verpflichtungen und denen, die für sie einstehen müssten. Wer die Rechnung bezahlen soll, bleibt offen. Der Verzicht darauf, Ross und Reiter zu nennen, mag in manchen Situationen sehr verführerisch sein, insbesondere dann, wenn man glaubt, gute Gründe für die Annahme zu haben, die fiktiven Vertragspartner würden die mit der vorgebrachten Verpflichtung verbundenen Kosten für vernachlässigbar halten. Beim vermeintlichen Recht auf Wasser gesellt sich zu dieser Annahme noch eine andere. Diejenigen, denen das Recht vornehmlich zugute kommen soll – Arme in regenarmen Regionen –, gelten als sehr bedürftig, und der für die Verpflichtung zuständige Teil der Menschheit – die wasserreichen Industrienationen – gilt als sehr vermögend. Man tut so, als sässen die reichen Nationen auf ihren üppigen Wasservorräten und verwehrten den dürstenden Nationen die leicht zu gewährende Hilfe oder zwängen ihnen die Wasserrechte zu horrenden Preisen auf.
In Extremsituationen wie diesen lenken auch sehr entschiedene Streiter für das Privateigentum gelegentlich ein und scheinen sogar bereit zu sein, den Sinn feststehender Begriffe zu verdrehen. So meinte etwa Friedrich August von Hayek in seinem Buch «Verfassung der Freiheit», es sei ein klarer Fall von Zwang, wenn der Besitzer einer Quelle seine Stellung ausnutze – es sei Zwang im Spiel, wenn sich in der Nähe einer Oase «Menschen niedergelassen haben in der Annahme, dass Wasser immer zu einem annehmbaren Preis zu haben sein wird, und dann, vielleicht weil andere Quellen versiegt sind, plötzlich finden, dass sie, um Wasser zu bekommen, alles tun müssen, was immer der Besitzer der verbleibenden Quelle verlangt, weil sie sonst verdursten müssten.»*
Was Hayek anprangert, ist obszön anmutendes Ausnutzen einer einseitig vorteilhaften Exremsituation. Man mag eine solche Ausnutzung unverschämt nennen, aber solange der Nachfrager frei entscheiden kann, ob er das Angebot wahrnehmen will oder nicht, ist er keinem Zwang ausgesetzt.
Man mag es auch für eine sehr ungleiche Situation halten, dass einige viel und andere wenig Wasser haben. Und man mag wünschen, dass dies anders sei. Aber Rechte gehen nun einmal nicht aus Ungleichheit und Wunschdenken hervor, sondern aus Verträgen.
*Das Zitat von Hayek ist im Reprint auf Seite 40 dieser Ausgabe zu finden.