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(11) Patente, Schutz ohne Ausgrenzung

Der Schutz des geistigen Eigentums ist ein liberaler Imperativ. Die biotechnologischen Erfindungen stellen die nationalen Patentschutzgesetze vor neue Herausforderungen. So nährt sich der Revisionsprozess des schweizerischen Patentrechts von emotionalen Konflikten, aber auch von Kompromissen.

Die Diskussion über Patentschutz weckt Emotionen. «Kein Patent auf Leben», lautet ein Schlagwort in der Debatte über die Patentierbarkeit bio­technologischer Erfindungen, jüngst geführt im Nationalrat, der als Erstrat kurz vor Weihnachten die Revision des Patentgesetzes verabschiedete. Neu ist aber weder die Auseinandersetzung um den Schutz des geistigen Eigentums, noch der Interessenkonflikt zwischen einem raschen, möglichst preisgünstigen Zugang zu neuen, innovativen Produkten und dem gesellschaftlichen Interesse an Innovationsförderung durch Belohnung des Erfinders.

Neu ist auch nicht, dass diejenigen, die sich für den freien Zugang zur intellektuellen Schöpfung anderer einsetzen, oft den Applaus der Öffentlichkeit haben. Johann Thomas Trattner, zu seiner Zeit wohl berühmtester und erfolgreichster Hersteller von Raubkopien in Wien, wurde von Kaiserin Maria Theresia schon 1752 zum Hofbuchdrucker ernannt. Dem in den Reichsritterstand erhobenen Raubdrucker wurde schliesslich das kaiserliche Privatprivileg verliehen, das ihm den «Nachdruck aller zur Beförderung der Studien erforderlichen Bücher» gestattete. Nicht viel anders als heute die Pharmaindustrie, die den Patentschutz als Voraussetzung für risikoreiche und kostenintensive Investitionen in die Forschung und Entwicklung neuer Medikamente betont, fühlten sich im 18. und 19. Jahrhundert viele Schriftsteller ihres geistigen Eigentums beraubt. Erst mit der Aufklärung und der französischen Revolution wurde die «Kreativität als ein unver­äusserliches Menschenrecht» erkannt, und seit 1876 ist in Deutschland das geistige Eigentum des Autors mit einem Urheberrecht geschützt. Fast 100 Jahre früher, 1785, hatte Immanuel Kant seine Streitschrift «Von der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks» veröffentlicht. Johann Wolfgang Goethe war der wohl prominenteste Vorkämpfer für das Urheberrecht, doch mit seinem Ärger über die billigen Raubkopien – vom «Werther» gab es in Berlin Dutzende von Raubkopien, bevor das Original erschien – war er keineswegs allein. Lessing, Wieland, Jean Paul und Schiller, sie alle setzten sich gegen den Nachdruck zur Wehr.

Der Kampf der Schriftsteller als pressure group für das Urheberrecht bietet eine interessante Analogie zum Lobbying der Pharmaindustrie für einen starken Patentschutz. Statt um Volksgesundheit ging es damals um Volksbildung. Statt um Gesundheit als elementares Menschenrecht ging es damals um Bildung für Leute, die sich ein teures Buch sonst nicht leisten könnten. Oder wie der Landgraf von Hessen in seiner Lizenz für den Darmstädter Buchhändler Wilhelm Krämer schrieb, um den Nachdruck aller ausländischer Bücher, die «im Preise überspannt und zur Aufklärung und Bildung des menschlichen Herzens» beitragen.

Gemeinsam ist der Diskussion, dass es beim Schutz des geistigen Eigentums um einen gesellschaftlichen Kompromiss geht – um den Inte­ressenausgleich zwischen der Belohnung für die kreative Leistung einerseits und dem Schutz vor dem Missbrauch der mit dem Schutzrecht verliehenen Exklusivität anderseits. Im Austausch zum zeitlich beschränkten Schutz vor Nachahmern – 20 Jahre ab Patentanmeldung – steht das Öffentlichkeitsprinzip. Die Veröffentlichung der Patentschrift ist die Alternative zum Geschäftsgeheimnis und hat unbestritten zur Beschleunigung der Wissensvermehrung beigetragen.

Gerade die Debatte über den Schutz biotechnologischer Erfindungen zeigt jedoch, dass dieser klassische «contrat social» in einem Forschungsbereich, wo es um Erfindungen «am Leben» geht, für sich allein nicht genügt. Patente für die sogenannte Krebsmaus, das Brustkrebs-Gen BRCA1 oder embryonale Stammzellen warfen Fragen auf, die eine vertiefte Auseinandersetzung forderten. Wo sind die Grenzen zwischen Erfindungen und Entdeckungen? Braucht es notwendige Schranken gegen zu breite, spekulative Patente? Wie gestaltet sich der Interessenausgleich zwischen freier Forschung und erfolgreicher, gewinnträchtiger Innovation?

Die Anpassung der Patentgesetzgebungen an die Herausforderungen der modernen Biotechnologie war in Europa wie in der Schweiz eine Zangengeburt. Grund dafür waren Ängste auf beiden Seiten; die akademischen Forscher fürchteten eine Blockierung der Forschung, die Experten der Industrie einen Präzedenzfall, der den Patentschutz als solchen in Frage stellen würde. Manche Patentexperten hatten wenig Sensibilität für die Befürchtungen der Forscher; diese wiederum waren kaum vertraut mit bewährten kommerziellen Praktiken der Lizenz- und Kreuzlizenzvergabe, die in der Wirtschaft in aller Regel einen Ausweg aus überschneidenden Patentansprüchen bietet.

Im Vergleich zu andern Ländern zwingt die schweizerische Konkordanzdemokratie zur Suche nach tragfähigen Lösungen. In unserem direktdemokratischen System wird die Referendumsfähigkeit neuer Gesetze mehrfach auf die Probe gestellt: in mehrstufigen Ämterkonsultationen, in den breiten Vernehmlassungsverfahren bei allen relevanten stakeholders, bei den Anhörungen der wichtigsten Interessengruppen durch die parlamentarischen Kommissionen, in den Beratungen der eidgenössischen Räte und schliesslich gegebenenfalls im Referendum der Stimmberechtigten. Dass dieses System im Ausland oft nicht verstanden wird, zeigten die Kommentare international renommierter Publikationen vor der Abstimmung über die Genschutz-Initiative in den 1990er Jahren. «Nature» titelte: «Wie man ein Land nicht regiert», und der «Economist» hatte befürchtet, dass «die Schweiz, als einziges Volk der Welt, freiwillig eine Weltspitzenstellung in der Forschung aufgeben» würde. Dazu ist es bekanntlich nicht gekommen, und heute wird die Schweiz international wegen des Erfolgs und der Leistungsfähigkeit ihrer biomedizinischen Forschung und Industrie respektiert und beneidet.

Der starke Schutz des geistigen Eigentums ist ein wichtiger Standortfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Schlüssel für die Pharmaindustrie in der Debatte um die Patentgesetzrevision ist der Stoffschutz auch auf biotechnologischen Erfindungen. Denn ohne den Schutz des Produktes selbst ist letztlich der Patentschutz nicht durchsetzbar. Dieses Grundanliegen konnte jedoch nur durchgesetzt werden, weil es in den vergangenen Jahren einen echten Dialog zwischen Vertretern der Hochschulforschung und Experten der Industrie gab. Der erreichte Kompromiss, der u.a. von Verbänden der Wirtschaft, aber auch von der ETH Zürich und Lausanne sowie der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften getragen wird, enthält mehrere Elemente:

«In der Schweiz gilt das wohl weltweit breiteste Forschungsprivileg (Artikel 9 Patentgesetz), einschliesslich Versuchsprivileg und Züchterprivileg. Dieses macht klar, dass Forschung nie eine Patentverletzung darstellt.»

«Natürlich vorkommende Gensequenzen sind nicht patentierbar (Artikel 1b). Im Gegensatz zur EU und den USA können Sequenzen oder Teilsequenzen natürlich vorkommender Gene sowohl in ihrer natürlichen Umgebung als auch in unverändertem, d.h. naturidentischem und isoliertem Zustand, nicht patentierbar werden.»

«Es gibt ein Recht auf Lizenz bei Forschungswerkzeugen (Artikel 40b). Wer eine patentierte biotechnologische Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel zur Forschung benützen will, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz.»

«Der Patentschutz für Gensequenzen erstreckt sich nur auf jenen Teil der Gensequenz, der für die bei der Anmeldung konkret beschriebene Funktion relevant ist (Art. 8c). Dieser Stoffschutz ist wesentlich enger als in den USA oder der EU und richtet sich klar gegen spekulative Patente.»

«Die Herkunft genetischer Ressourcen (Art. 49a) soll in der Patentanmeldung offengelegt werden, obwohl diesbezüglich international noch keine verbindliche Vereinbarung besteht.»

«Der WTO-Kompromiss von Doha für die Erteilung von Zwangslizenzen für den Export (Art. 40d) von lebenswichtigen Medikamenten in Entwicklungsländer ohne eigene Produktionskapazität wird in der Schweiz im Patentgesetz umgesetzt.»

Mit diesen Kompromissen, sofern sie vom Ständerat bestätigt werden, ist das Schweizer Patentrecht strenger als das US-amerikanische Patentrecht und die EU-Biotech-Patentrichtlinie. Die forschende Pharmaindustrie hat dem Kompromiss zugestimmt, denn ihr zentrales Anliegen – der Stoffschutz für biotechnologische Erfindungen – ist erfüllt, und auch die Schweizer Pharmafirmen haben ein Interesse an der Verhinderung von Missbrauch durch zu breite oder spekulative Patente.

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